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   OLG Köln, 29.08.1987 - Ss 364/87 (Z)   

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OLG Köln, 29.08.1987 - Ss 364/87 (Z) (https://dejure.org/1987,14970)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.1987 - Ss 364/87 (Z) (https://dejure.org/1987,14970)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. August 1987 - Ss 364/87 (Z) (https://dejure.org/1987,14970)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 75, 116
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 17.05.1994 - Ss 169/94
    In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, daß der Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG auch bei Verletzung von Verkehrsvorschriften Anwendung findet (vgl. OLG Köln VRS 75, 116; 64, 298; 59, 53; OLG Düsseldorf VRS 82, 204, 205; 81, 468, 469; BayObLG DAR 1992, 368; VRS 80, ...; KK-OWiG-Rengier § 16 Nr. 3; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 16 Rn. 2; Jagusch/Hentschel, StVR 32. Aufl. Einl. 117, 118; jeweils m.w.N.).

    Die Rechtfertigung gemäß § 16 OWiG entfällt demnach, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Gefahrzustand ebenso rasch und wirksam wie das angewandte Mittel hätten beseitigen können (vgl. OLG Köln VRS 64, 298; 75, 116; OLG Karlsruhe Justiz 1983, 346, 347; Rengier a.a.0. § 16 Rn. 18).

  • OLG Zweibrücken, 21.09.1992 - 1 Ss 138/92

    Rechtsbeschwerde; Fortbildung des Rechts; Schriftliches Urteil; Begründung;

    Es ist vielmehr zulässig und möglich, dabei auf den Bußgeldbescheid, den Urteilstenor und die Beschwerdebegründung abzustellen und zu fragen, ob bei ordnungsgemäßer Begründung des Urteils die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt wäre (vgl. OLG Düsseldorf VRS 72, 286, 287 und OLG Hamm VRS 62, 294 - beide Entscheidungen zu § 80 OWiG alte Fassung - OLG Köln VRS 75, 116, 117; OLG Hamm VRS 74, 447; Göhler aao und § 80 Rdn. 16 h; Rebmann-Roth-Herrmann OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 60).
  • OLG Naumburg, 21.12.1994 - 1 Ss (Bz) 223/94

    Zulassung der Rechtsbeschwerde nur wegen der Anwendung materiell-rechtlicher

    Dagegen vertreten das OLG Köln (VRS 75 116, 117) und das OLG Düsseldorf (VRS 81, 375, 378) in Fortführung ihrer vor Einführung des § 77 b 0WiG zu abgekürzten Urteilen im Sinne der §§ 71 a. F. 0WiG, 267 Abs. 4 StPO ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln MDR 1971, 1030; OLG Düsseldorf VRS 72, 286, 287) die Auffassung, daß in den Fällen, in denen wegen Lückenhaftigkeit der Gründe des angefochtenen Urteils die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Rechtsbeschwerdegericht anhand des Urteils nicht möglich ist, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn sich aus dem Bußgeldbescheid oder aus dem Zulassungsantrag konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei einer ordnungsgemäßen Begründung möglicherweise ein Grund für die Zulassung gegeben gewesen wäre.
  • BayObLG, 07.11.1991 - 2 ObOWi 328/91
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, eine Zulassung komme nur in Betracht, wenn - etwa aus dem Bußgeldbescheid oder aus der Begründung des Zulassungsantrags - konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass ein Zulassungsgrund gegeben sein könnte (so OLG Köln VRS 75, 116; vgl. auch Köhler OWiG 9.Aufl. § 80 Rn. 13 und 16 h sowie NStZ 1990, 73/76), liegen ihr Fallgestaltungen zugrunde, bei denen das Urteil eine - wenn auch unzulängliche - Begründung enthält (vgl. OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf VRS 72, 286) oder der Betroffene die Verurteilung offensichtlich als gerechtfertigt hingenommen hatte (vgl. OLG Hamm VRS 74, 447/449).
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