Rechtsprechung
   BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2034
BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88 (https://dejure.org/1988,2034)
BayObLG, Entscheidung vom 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88 (https://dejure.org/1988,2034)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Mai 1988 - RReg. 1 St 93/88 (https://dejure.org/1988,2034)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,2034) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Konkrete Gefährdung; Insassen; Kraftfahrzeug; Fahrer; Alkohol

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 984
  • NZV 1988, 70
  • BayObLGSt 1988, 76
  • VRS 75, 205
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84

    Konkrete Gefahr bei Zerstörung der Fußbremse

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88
    »Die Insassen eines Kraftfahrzeugs sind nicht schon deshalb konkret gefährdet, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage ist (entgegen BGH, NJW 1985, 1036 = NStZ 1985, 263 = JR 1985, 433 ).«.

    Allerdings kann sich das AG bei seiner Ansicht auf eine Bemerkung in dem von ihm erwähnten Urteil des BGH vom 25.10.1984 (NJW 1985, 1036 [hier: III (336) 244 e-f] ..) stützen.

  • BGH, 30.06.1955 - 4 StR 127/55
    Auszug aus BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88
    Zur Frage, wann die Führung eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Gefahr führt, habe der BGH aber in seinem grundlegenden Beschluß vom 30.6.1955 (BGHSt 8, 28) eingehend Stellung genommen.
  • OLG Koblenz, 28.01.1988 - 1 Ss 537/87
    Auszug aus BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88
    zu § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auch das Urteil des OLG Koblenz (- 1 Ss 537/87 Ä v. 28.1. 88, in VRS 78, 37) mit folgendem Leitsatz: »Zu den Anforderungen an die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit mit tödlichem Ausgang bei einer einfachen Verkehrssituation«.
  • BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76

    Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88
    beschränkt sich der BGH auf die Zitierung zweier seiner früheren Entscheidungen [BGHSt 27, 40 und 6, 100].
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 671/53
    Auszug aus BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88
    beschränkt sich der BGH auf die Zitierung zweier seiner früheren Entscheidungen [BGHSt 27, 40 und 6, 100].
  • BayObLG, 14.02.1994 - 1St RR 222/93

    Trunkenheitsfahrer - § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 222 StGB, zu Kausalität und

    Der Senat kann diese Rechtsauffassung nicht teilen, sondern hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (BayObLGSt 1988, 76 = NZV 1988, 70; BayObLGSt 1989, 125 = NJW 1990, 133 = DAR 1990, 70 ) fest, daß die Insassen eines Kraftfahrzeuges nicht schon deshalb konkret gefährdet sind, weil der Führer dieses Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage ist.
  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    Das BayObLG hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, die Insassen eines Kfz seien nicht schon deshalb konkret gefährdet, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig gewesen sei (BayObLGSt 1988, 76 = VRS 75, 205 = NZV 1988, 70).
  • BayObLG, 18.08.1989 - RReg. 1 St 203/89
    »Der Senat hält auch nach der Entscheidung des BGH vom 20.10.1988 (NJW 1989, 1227 = NZV 1989, 31 = DAR 1989, 32 = MDR 1989, 173 = VRS 76, 194 [hier: III (336) 266 c]) an seiner Rechtsauffassung fest (BayObLGSt 1988, 76 = NZV 1988, 70 = VRS 75, 205 [hier: III (336) 265 a]), daß die Insassen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht allein schon deshalb konkret gefährdet sind, weil der Führer dieses Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage ist.«.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht