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KG, 26.09.1991 - 3 Ws (B) 141/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VRS 82, 149
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Celle, 03.02.2009 - 311 SsRs 138/08
Bußgeldverfahren: Sorgfaltsanforderungen an LKW-Fahrer hinsichtlich einer …
a) Soweit das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässigen Fahrens eines nicht verkehrssicheren Lkws" schuldig gesprochen und hierzu als angewendete Vorschriften §§ 41, 69 a StVZO angegeben hat, ist dies insofern rechtfehlerhaft, als eine Zuwiderhandlung gegen § 41 StVZO nur dann vorliegt, wenn die Bremsleistung tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. BayObLG VRS 46, 313; OLG Düsseldorf VRS 56, 68; KG VRS 82, 149;… Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 41 StVZO Rdnr. 27).Ein solcher Anlass zu gesteigerter Sorgfalt kann etwa bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind (vgl. dazu KG VRS 82, 149).
- OLG Düsseldorf, 28.01.2014 - 3 RBs 11/14
Keine Pflicht zur regelmäßigen Sichtkontrolle der Bremsschreiben durch den Fahrer …
Ein solcher Anlass zu gesteigerter Sorgfalt kann etwa bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind (vgl. dazu KG VRS 82, 149). - OLG Düsseldorf, 27.07.1995 - 5 Ss OWi 258/95
Führen eines Kfz in vorschriftswidrigem Zustand
Der von dem Amtsgericht angenommene Verstoß gegen §§ 60 Abs. 3 (richtig: 60 Abs. 4 ), 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO kommt nicht in Betracht, weil diese Regelung nur den Halter betrifft (vgl. KG in VRS 82, 149 ). - KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines …
Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).