Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.12.1990 - 15 U 173/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4831
OLG Düsseldorf, 19.12.1990 - 15 U 173/88 (https://dejure.org/1990,4831)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.1990 - 15 U 173/88 (https://dejure.org/1990,4831)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 1990 - 15 U 173/88 (https://dejure.org/1990,4831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,4831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StVO § 38 Abs. 3
    Überholen eines mit Blinklicht eingesetzten Reinigungsfahrzeugs L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823; StVO § 38 Abs. 3
    Haftungsverteilung bei Anfahren eines hinter einem Reinigungsfahrzeug hervorlaufenden Kindes

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 188
  • VersR 1992, 1104
  • VRS 82, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2017 - 1 U 125/16

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einer Kehrmaschine

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Warnung durch ein gelbes Blinklicht an einem Reinigungsfahrzeug sich nur auf Gefahren bezieht, die von dem Fahrzeug bzw. von den damit ausgeführten Arbeiten ausgehen (OLG Düsseldorf - 15. Zivilsenat -, Urteil vom 29. Dezember 1990, Az.: 15 U 173/88; VRS 82, 94).
  • KG, 10.11.1997 - 12 U 5774/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Welche Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB von einem Jugendlichen zu fordern ist, richtet sich danach, was ein normal entwickelter Jugendlicher gleichen Alters hätte vorhersehen können (BGH NJW 1970, 1038 ); so ist bereits ein 8-jähriges Kind in der Regel fähig, seine Verantwortlichkeit beim unvernünftigen Überqueren der Fahrbahn zu erkennen (BGH NZV 1990, 227), erst recht ein 9-jähriges Kind (OLG Düsseldorf VRS 82, 94); die Mithaftung eines 10 1/2jährigen, der an einer Bushaltestelle vom Gehsteig auf die Fahrbahn rennt, wurde mit 2/3 bemessen (OLG Bamberg, NZV 1993, 268 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht