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   KG, 17.05.1993 - 12 U 2273/92   

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https://dejure.org/1993,5246
KG, 17.05.1993 - 12 U 2273/92 (https://dejure.org/1993,5246)
KG, Entscheidung vom 17.05.1993 - 12 U 2273/92 (https://dejure.org/1993,5246)
KG, Entscheidung vom 17. Mai 1993 - 12 U 2273/92 (https://dejure.org/1993,5246)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung; Linksabbieger; Haftungsquote; Sorgfaltspflicht; Kreuzung; Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei ungeklärter Ampelschaltung

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 31
  • VRS 86, 35
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 98/91

    Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei grünem Pfeil; Haftungsverteilung bei

    Auszug aus KG, 17.05.1993 - 12 U 2273/92
    "Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest: Stoßen auf einer mit Wechsellichtzeichen und grünem Abbiegepfeil versehenen Kreuzung ein Linksabbieger und ein entgegenkommender Geradeausfahrer zusammen und bleibt die Ampelschaltung ungeklärt, trägt der Linksabbieger 2/3 und der Geradeausfahrer 1/3 des Unfallschadens (Abweichung von BGH NJW-RR 1992, 350 ).«.
  • BGH, 06.05.1997 - VI ZR 150/96

    Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Abbiegen an einem Grünpfeil

    Das Berufungsgericht knüpft an seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen an, die sich beim Linksabbiegen an einer mit einem "Grünpfeil" versehenen Lichtsignalanlage ereignen (vgl. z.B. KG, VersR 1992, 587, 588, KG, NZV 1994, 31 f.).
  • OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97

    Bei einer Kollision eines bei frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden

    Eine Alleinhaftung der Beklagten setzte den Beweis dafür voraus, daß der Kläger seinen Abbiegevorgang bei aufleuchtendem grünen Linksabbiegerpfeil begonnen hat (vgl. KG, NZV 1994, S. 31; DAR 1994, S. 153, 154; NZV 1991, S. 271).

    Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 1992, S. 108; NZV 1996, S. 231; NZV 1997, S. 350) und verschiedener Oberlandesgerichte ( OLG Hamm, NZV 1990, S. 189 ; OLG Düsseldorf, NZV 1995, S. 311, 312; OLG Schleswig, VersR 1984, S. 1098 ; OLG München, DAR 1985, S. 382 ; abweichend hiervon das KG, VM 1986, S. 61; VM 1987, S. 37; VM 1990, S. 51; NZV 1991, S. 271; VM 1993, S. 67; NZV 1994, S. 31; DAR 1994, S. 153: 2/3-Haftung zu Lasten des Linksabbiegers), wie auch der des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 25.07.1996 - Az.: 1 U 230/95 ).

  • OLG Celle, 15.03.2001 - 14 U 87/00

    Schadensersatz; Schmerzensgeld ; Verkehrsunfall; Haftungsverteilung; Verschulden;

    Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat eine Quotierung von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Klägers für angemessen (ebenso für ähnliche Fallkonstellationen KG VRS 81, 10; 85, 412 und 86, 35 sowie OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 1980 - 5 U 240/79 -).
  • OLG Frankfurt, 11.05.1999 - 17 U 15/98

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Ampel geregelten

    Die - soweit ersichtlich - nur noch vom KG vertretene Auffassung, dass bei einer non-liquet Beweislage der Linksabbieger auch beim Vorhandensein eines Linksabbiegerpfeils wegen der ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltspflichten und der von dem kreuzenden Verkehr ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote gemäß § 17 StVG von 2/3 zu belasten ist, mithin seinen Schaden nur zu 1/3 ersetzt verlangen kann (vgl. KG, NZV 1994, 31; 1995, 312 ) ist vom BGH mit eingehender Begründung wiederholt abgelehnt worden (BGH, VersR 1996; 513; 1997, 852 ).
  • AG Euskirchen, 06.01.2005 - 4 C 631/04

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

    Demnach haftet jeder der Unfallbeteiligten nur für die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr (BGH, NJW 1996, 1406; anders KG, NZV 1994, 31).
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