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   OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss (OWi) 38/95 - (OWi) 30/95 I   

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OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss (OWi) 38/95 - (OWi) 30/95 I (https://dejure.org/1995,9339)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.1995 - 5 Ss (OWi) 38/95 - (OWi) 30/95 I (https://dejure.org/1995,9339)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 1995 - 5 Ss (OWi) 38/95 - (OWi) 30/95 I (https://dejure.org/1995,9339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VRS 89, 218
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 03.12.1993 - 5 Ss OWi 370/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Als solcher ist er im allgemeinen einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich, ohne daß dadurch die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 33, 59 ; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1993 in NZV 1994, 117 = JMBI NW 1994, 70 = VRS 86, 353 = VM 1994, 45; Göhler, OWiG , 1 1. Aufl., § 79 Rdnr. 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., §§ 344 Rdnr. 7, 318 Rdnr. 16).

    Eine ausreichende Prüfungsgrundlage fehlt, wenn die Feststellungen zur Tat - auch nur zur inneren Tatseite - unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht festgestellt ist (vgl. BGH a.a.O.; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1993 a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr, 9, KK-Steindorf, OWiG , § 79 Rdnr. 144).

    Dagegen haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Benutzung eines Kfz, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister oder eine mäßige Verkehrsdichte zur Tatzeit gewöhnlich sowohl jeder für sich als auch in ihrem Zusammentreffen kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1994 in VRS 87, 450 = NZV 1995, 82 (LS) DAR 1994, 408 (LS) ; vom 3. Dezember 1993 in NZV 1994, 117 = VRS 86, 353 VM 1994, 45 = JMBI.

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel a.a.O., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Es handelt sich um regelmäßige Folgen des Fahrverbotes für die überwiegende Zahl der Betroffenen insbesondere auch der Berufskraftfahrer, die das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes nicht rechtfertigen könnten, ohne daß dessen Funktion als wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme (vgl. BGHSt 38, 125 ) weitgehend ins Leere liefe.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.1994 - 5 Ss OWi 64/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschluß vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel a.a.O., Rdnr. 15 b m.w.N.).

    Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung bedarf es dann nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (Senatsbeschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1992 - 5 Ss OWi 332/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Die Feststellung der Schuldform ist nicht nur für die rechtliche Beurteilung der Tat, sondern insbesondere für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung, weil nach § 17 Abs. 2 OWiG davon abhängt, welcher Bußgeldrahmen der Festsetzung der Geldbuße zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 in VRS 84, 302 = ZfS 1993, 68).

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die festgestellte Schuldform als Bestandteil des Schuldspruches grundsätzlich in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 71 Rdnr. 41).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1993 - 5 Ss OWi 216/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    NW 1994, 70 ; vom 20. Juli 1993 in NZV 1993, 445 = VRS 86, 144 = VM 1994, 22 ; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.1994 - 5 Ss OWi 208/94

    Taxifahrer: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Dagegen haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Benutzung eines Kfz, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister oder eine mäßige Verkehrsdichte zur Tatzeit gewöhnlich sowohl jeder für sich als auch in ihrem Zusammentreffen kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1994 in VRS 87, 450 = NZV 1995, 82 (LS) DAR 1994, 408 (LS) ; vom 3. Dezember 1993 in NZV 1994, 117 = VRS 86, 353 VM 1994, 45 = JMBI.
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Als solcher ist er im allgemeinen einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich, ohne daß dadurch die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 33, 59 ; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1993 in NZV 1994, 117 = JMBI NW 1994, 70 = VRS 86, 353 = VM 1994, 45; Göhler, OWiG , 1 1. Aufl., § 79 Rdnr. 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., §§ 344 Rdnr. 7, 318 Rdnr. 16).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.1994 - 5 Ss OWi 187/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist auch eine Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Fahrzeugen möglich (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juni 1994 in NZV 1994, 407 = VRS 87, 447 ).
  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

    Daneben ist es jedem Verkehrsteilnehmer, dem vorübergehend die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug hoheitlich untersagt worden ist, für die Dauer des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder auch einen Aushilfsfahrer in Anspruch zu nehmen, wobei für letzteres etwa einen Studierenden oder einen älteren Schüler oder aber fahrtaugliche und fahrtüchtige Arbeitssuchende oder Rentner in Betracht kommen dürften (vgl. BayObLGSt 1996, 44, 47 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 218, 221).
  • OLG Köln, 30.07.1999 - Ss 343/99

    Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

    Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (vgl. BayObLG NZV 1999, 52, 53; OLG Düsseldorf VRS 89, 218 [221]; 228 [229] = NZV 1995, 366 L; NZV 1995, 406 = VRS 89, 234 [235]; OLG Hamm VRS 90, 146 [148]).
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung liegt danach nicht vor, wenn - in Bezug auf die einzelne Tat - das angewendete Strafgesetz nicht erkennbar wird und unklar bleibt, von welchem Strafrahmen auszugehen ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 22.01.1999 - Ss 616/98 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17 m. w. Nachw.), oder wenn Angaben zur inneren Tatseite fehlen und die Schuldform nicht festgestellt ist (OLG Düsseldorf DAR 1970, 191; VRS 64, 36, 38; VRS 67, 271, 272; VRS 69, 50, 51; VRS 89, 218, 219 f.; SenE VRS 82, 39, 40 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß a.a.O. § 318 Rdnr. 7a).
  • AG Haßfurt, 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Berücksichtigung von

    Ebenso wie anderen Kraftfahrzeugführern, denen ein Fahrverbot erteilt wurde, ist es dem Betroffenen zuzumuten, für die Dauer des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benutzen oder sich eines Aushilfsfahrers, z. B. eines Studenten oder älteren Schülers, zu bedienen (BayObLGSt 1996, 44/47 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 218/221) oder die Auswirkungen des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder auch durch eine Kombination verschiedener solcher Maßnahmen zu mildern (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln VRS 88, 392/394; OLG Hamm NZV 1995, 366).
  • OLG Bamberg, 11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/06

    Die von den Gerichten zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4

    Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung ? wenn auch eingeschränkt ? nachzuprüfen (vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 30.01.2006 ? 3 Ss OWi 16/2006 und vom 04.03.2005 ? 2 Ss OWi 178/05; BGHSt 38, 125/127 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54/55 f.; OLG Celle VRR 2005, 113; OLG Koblenz NJW 2004, 1400; OLG Stuttgart NZV 1994, 371; KG NZV 2002, 47 und DAR 2004, 164 f; OLG Düsseldorf VRS 89, 218/220; OLG Hamm VRS 90, 210/212; ferner Janiszewski/Jagow/Burmann § 25 StVG Rn. 10 f.; Hentschel § 25 StVG Rn. 26 und Burhoff/Deutscher Rn. 806 ff. jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98

    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen

    Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89, 218 /221; 228/229; 234/235; OLG Hamm VRS 90, 146/148).
  • OLG Köln, 03.12.1999 - Ss 547/99

    Anfechtung der Verhängung eines Fahrverbots wegen einer

    Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (vgl. BayObLG NZV 1999, 52, 53; OLG Düsseldorf VRS 89, 218 [221]; 228 [229] = NZV 1995, 366 L; NZV 1995, 406 = VRS 89, 234 [235]; OLG Hamm VRS 90, 146 [148]; SenE v. 11.06.1999 - Ss 237/99 B -).
  • OLG Bamberg, 14.12.2005 - 3 Ss OWi 1396/05
    Vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen (OLG Stuttgart NZV 1994, 371 [OLG Stuttgart 18.05.1994 - 4 Ss 194/94] ; OLG Düsseldorf VRS 89, 218/220 ; OLG Hamm VRS 90, 210/212 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.1997 - 5 Ss OWi 38/97
    Allerdings haben - häufig vorliegende - Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug selbst zu steuern, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis und das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister sowohl jeder für sich als auch in ihrem Zusammentreffen in der Regel kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1996 in NZV 1997, 85 sowie vom 24. März 1995 in VRS 89, 218 , jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.1995 - 5 Ss OWi 321/95
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77 und vom 24. März 1995 in VRS 89, 218 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 b m.w.N).Einer weiteren Darlegung der Angemessenheit der Anordnung des Fahrverbotes bedarf es dann nicht, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse jeweils a.a.O.).
  • OLG Jena, 24.05.2004 - 1 Ss 67/04
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