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   OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 532/94 (B) - 294 B   

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https://dejure.org/1995,2825
OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 532/94 (B) - 294 B (https://dejure.org/1995,2825)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.1995 - Ss 532/94 (B) - 294 B (https://dejure.org/1995,2825)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Januar 1995 - Ss 532/94 (B) - 294 B (https://dejure.org/1995,2825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer Ortschaft; Anforderungen an eine hinreichende Feststellung der Tätereigenschaft durch das Gericht; Beweiskraft eines Radarfotos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 680 (Ls.)
  • VRS 90, 129
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 38-IV-97
    Im übrigen habe das Oberlandesgericht Köln am 13. Januar 1995 einen Vorlagebeschluß (VRS 90, 129 ff.) zu der Frage der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen bei der Fahreridentifizierung durch ein Lichtbild erlassen.

    Nach der vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 (BGHSt 41, 376 ff. = NJW 1996, 1420 f.), die auf den vom Beschwerdeführer mehrfach genannten Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1995 (VRS 90, 129 ff.) ergangen ist, gilt für die Fahreridentifizierung anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten, bei den Akten befindlichen.

    Die vom Beschwerdeführer genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1995 (DAR 1995, 415 f.) und 9. Mai 1996 (VRS 91, 369 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1995 (VRS 90, 129 ff.) betreffen die Frage, welche Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zu stellen sind, wenn der Tatrichter im Bußgeldverfahren anhand eines bei einer Verkehrsüberwachung gefertigten Lichtbildes die Überzeugung gewonnen hat,.

  • OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 358/04

    Anforderungen an die Urteilsausführungen zur Identifizierung eines Betroffenen;

    Hinsichtlich der Anforderungen an die Urteilsausführungen zur Identifizierung eines Betroffenen anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes sind nach der - auf einen Vorlagebeschluss des Senats (VRS 90, 129) ergangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1995 (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157 = DAR 1996, 98) folgende Grundsätze zu beachten:.
  • OLG Köln, 07.04.1997 - Ss 208/95
    Hätte der Tatrichter die Identitätsfeststellung aufgrund eigenen Augenscheins vorgenommen, wäre er nach der Rechtsprechung zumindest verpflichtet gewesen, im Urteil die einerseits auf dem Lichtbild und andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmale zu nennen (vgl. Senat NZV 1991, 122 = VRS 80, 374; SenE vom 10.06.1994 - Ss 201/94 (B) - und vom 13.01.1995 - Ss 532/94 (B) ; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.04.1995 - Ss 208/95
    Hätte der Tatrichter die Identitätsfeststellung aufgrund eigenen Augenscheins vorgenommen, wäre er nach der Rechtsprechung zumindest verpflichtet gewesen, im Urteil die einerseits auf dem Lichtbild und andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmale zu nennen (vgl. Senat NZV 1991, 122 = VRS 80, 374; SenE vom 10.06.1994 - Ss 201/94 (B) - und vom 13.01.1995 - Ss 532/94 (B) - jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.07.1995 - 2 Ss OWi 830/95
    In diesem Zusammenhang kam es auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, in welchem Umfang eine Beschreibung der Vergleichsmerkmale geboten ist (vgl. dazu einerseits einschränkend OLG Oldenburg VRS 87, 202 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1994 - 2 Ss 0Wi 820/94 in NZV 1995, 118 ; andererseits erweiternd BayObLG NZV 1995, 164 m.w.N.; OLG Köln NZV 1991, 122 ; OLG Düsseldorf NZV 1994, 445 ; s.a. den zu dieser Frage ergangenen Vorlagebeschluß des OLG Köln vom 13. Januar 1995 Ss 532/94 (B) 294 B) nicht an, da die vergleichende Beschreibung der Identifizierungsmerkmale durch das Amtsgericht auch nach der insoweit einen erhöhten Begründungsaufwand fordernden Ansicht (siehe die oben angeführten Rechtsprechungsnachweise) ausreichend ist.
  • OLG Hamm, 28.09.1995 - 2 Ss OWi 1084/95
    Dabei kann dahinstehen, welche Begründungsanforderungen an den Tatrichter zu stellen sind, wenn es darum geht, ob ein bei einer Geschwindigkeitsmessung angefertigtes Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, während das Oberlandesgericht Köln (Vorlagebeschluß vom 13. Januar 1995, Ss 532/94 (B) - 294 B -) Ausführungen des Tatrichters über die einerseits aus dem Foto und andererseits am Betroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmale sowie über die Art und das Ausmaß der Übereinstimmung dieser jeweils festgestellten Merkmale verlangt, genügt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (VRS 87, 202, 203), der der Senat sich angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1994, 2 Ss OWi 820/94 und vom 30. März 1995 - 2 Ss 0Wi 346/95), die Angabe mehrerer hierfür generell geeigneter charakteristischer und individualisierender Merkmale, deren nähere Beschreibung jedoch wegen tatsächlich wie rechtlich fehlender Nachprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht erforderlich ist.
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