Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 29.03.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95   

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https://dejure.org/1995,2597
BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95 (https://dejure.org/1995,2597)
BayObLG, Entscheidung vom 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95 (https://dejure.org/1995,2597)
BayObLG, Entscheidung vom 04. September 1995 - 1 ObOWi 375/95 (https://dejure.org/1995,2597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Einsatz Geschwindigkeitsmeßgerätes unmittelbar nach der Ortstafel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Geschwindigkeitskontrolle? - Blitzgerät stand hinter der Ortstafel - Mindestabstand wurde nicht eingehalten

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 496
  • BayObLGSt 1995, 148
  • VRS 90, 209
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 15.03.1994 - Ss 114/94

    Meßtoleranz, Ortstafel, Verkehrsüberwachung, Fahrverbot, Regelfolge,

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95
    Den möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß der Kraftfahrer mit einer gewissen Meßtoleranz rechnen kann (OLG Hamm VR 56, 198/200; OLG Oldenburg NZV 1994, 286 ; vgl. auch OLG Oldenburg NZV 1995, 288 ); dies wird auch in den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (wie auch in den Richtlinien anderer Länder) berücksichtigt.

    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (OLG Oldenburg NZV 1994, 286 ).

  • OLG Oldenburg, 03.02.1995 - Ss 1/95

    Pflichtwidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes, wenn bereits zuvor auf Grund

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95
    Den möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß der Kraftfahrer mit einer gewissen Meßtoleranz rechnen kann (OLG Hamm VR 56, 198/200; OLG Oldenburg NZV 1994, 286 ; vgl. auch OLG Oldenburg NZV 1995, 288 ); dies wird auch in den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (wie auch in den Richtlinien anderer Länder) berücksichtigt.
  • OLG Stuttgart, 30.06.1980 - 3 Ss 886/79

    Erkennbarkeit des Ortschildes; Toleranzstrecke; Innerörtliche

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95
    Der Kraftfahrer muß daher seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, daß er bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (OLG Stuttgart VRS 59, 251/253).
  • BayObLG, 27.06.2002 - 1 ObOWi 221/02

    Geschwindigkeitsmessung vor Ortstafel - Ausnahmefall für Verhängung des

    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLGSt 1995, 148/149; OLG Oldenburg NZV 1994, 286).

    Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien relativ kurz nach oder - wie im vorliegenden Fall - kurz vor der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLGSt 1995, 148).

  • OLG Bamberg, 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderliche Feststellungen

    Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (u.a. Anschluss an OLG Bamberg DAR 2006, 464 f., OLG Stuttgart DAR 2011, 220, OLG Dresden DAR 2010, 29 f.; BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42).

    Denn insoweit fehlen bereits nahe liegende Angaben und Feststellungen dazu, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z.B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (vgl. hierzu die einschlägige 'Ergänzende Weisung Nr. 1 [Geschwindigkeit allgemein - Stand: 12.01.2011]' zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006 [VÜ-Richtlinie-VÜR; AIIMBl 2006, 155]) sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (vgl. neben OLG Bamberg DAR 2006, 464 f. zuletzt auch OLG Stuttgart DAR 2011, 220 und OLG Dresden DAR 2010, 29 f. sowie schon BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42; eingehend hierzu Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. [2011], Rn. 1089 ff. m. zahlr.

  • OLG Celle, 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11

    "Besonderer Tatumstand" bei Unterschreitung des Mindestabstands zu dem

    Da diese Richtlinie als reine Verwaltungsvorschrift grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltet, unterliegen Messergebnisse, die unter Verstoß gegen die Richtlinie, ansonsten aber korrekt gewonnen worden sind, keinem Verwertungsverbot (vgl. Senat aaO; hiesiger 2. Bußgeldsenat aaO; BayObLGSt 1995, 148; NStZ-RR 2002, 345; OLG Oldenburg NZV 1996, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Dresden DAR 2010, 29; OLG Stuttgart DAR 2011, 220).
  • OLG Dresden, 27.08.2009 - Ss OWi 410/09

    Anforderungen an eine Abstandsmessung

    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLGSt 1995, 148).

    Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLGSt 1995, 148; OLG Köln VRS 96, 62 ).

  • OLG Köln, 11.08.1998 - Ss 380/98
    Zwar muß ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er bereits beim Passieren des Ortsschildes die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG Stuttgart VRS 59, 251 (253), OLG Oldenburg NZV 94, 286).

    Wenn auch die Richtlinien lediglich als innerdienstliche Vorschrift erlassen worden sind, so wenden sie sich doch an alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten und sichern dadurch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen (vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG Oldenburg NZV 94, 286 = VRS 87, 222).

    Wird eine Geschwindigkeitsmessung entgegen den Richtlinien relativ kurz hinter dem Ortseingangsschild durchgeführt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalles und das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen kann und deshalb erörtert werden muß (vgl. BayObLG NZV 95, 496(497)= VRS 90, 209; OLG Oldenburg NZV 94, 286 = VRS 87, 222 und NZV 1996, 375 = VRS 91, 478).

  • OLG Oldenburg, 29.01.1996 - Ss 10/96

    Verwertbarkeit von unter Verletzung polizeilicher Richtlinien zustande gekommener

    dass sie eine solche bei der Einfahrt in eine Ortschaft unter Umständen erwarten dürfen ( BayObLG NZV 1995, 496; OLG Oldenburg NZV 1994, 286; 1995, 288; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 3 StVO Rn. 51/52 ), findet seinen Grund darin, dass dadurch möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit Rechnung getragen werden soll.
  • OLG Hamm, 24.06.1999 - 2 Ss OWi 509/99

    Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

    Dies alles wird das Amtsgericht bei der Beurteilung des Ausmaßes der dem Betroffenen insgesamt zur Last zu legenden Pflichtwidrigkeit mit zu berücksichtigen haben (zur Pflichtwidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes unmittelbar nach einer Ortstafel siehe allgemein OLG Oldenburg NZV 1994, 286; BayObLG NZV 1995, 496; siehe aber auch OLG Oldenburg NZV 1995, 288 und OLG Düsseldorf NZV 1996, 371; vgl. im übrigen aber auch Beschluß des Senats vom 30.4 1999 in 2 Ss OWi 386/99, wonach bei auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander aufgestellten Ortseingangsschild und Tempo-30-Schild ein Augenblicksversagen sich nur schwerlich widerlegen lassen wird).
  • OLG Hamm, 04.11.2004 - 3 Ss OWi 518/04

    Augenblicksversagen, Begriff des Augenblicks; kurzes Versagen;

    Sie sichern aber die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. BayObLG NZV 1995, 496; NStZ-RR 2002, 345; OLG Oldenburg NZV 1994, 286).
  • OLG Dresden, 06.06.2005 - Ss OWi 712/04

    Abstand von Verkehrszeichen und Messstelle bei Geschwindigkeitsverstoß -

    Mangels eines Verstoßes ist die indizierte grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb nicht in subjektiver Hinsicht entfallen (vgl. OLG Oldenburg VRS 91, 478; OLG Köln VRS 96, 62; BayObLG NZV 1995, 496; NZV 2002, 576; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374; DAR 2000, 580).
  • OLG Celle, 19.01.2024 - 2 ORbs 348/23

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Kraftfahrstraße; Verwaltungsvorschriften;

    Insoweit können sich solche Richtlinien über Art. 3 GG für den Bürger rechtsbildend auswirken, so dass im Einzelfall der Schuldgehalt einer Tat geringer erscheint (vgl. hiesiger 1. Bußgeldsenat, Beschluss vom 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95 -, juris; OLG Dresden DAR 2010, 29 ).
  • OLG Brandenburg, 28.08.1996 - 1 Ss OWi 22 Z/96

    Geltungsbereich der für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften

  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 5 Ss OWi 386/08

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe;

  • OLG Köln, 05.09.1997 - Ss 490/97
  • VG Schleswig, 17.08.2011 - 3 A 281/10

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

  • OLG Hamm, 14.09.1999 - 2 Ss OWi 475/99

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Bewußtsein,

  • OLG Hamm, 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Verfolgungsverjährung, Foto, Täteridentifizierung

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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95   

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https://dejure.org/1995,4706
BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3134
  • NJW 1995, 3333 (Ls.)
  • NZV 1995, 330
  • BayObLGSt 1995, 61
  • VRS 90, 209
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290 ).

    Ob die Fürsorgepflicht des Gerichts, die u.a. in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat, gebietet, wegen der Verhinderung eines Verteidigers auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin zu verlegen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird, ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden (BayObLG VRS 76, 290/291; Beschluß vom 14.11.1994 - 2 ObOWi 533/94).

    Irgendeine Möglichkeit, für eine anderweitige Verteidigung Sorge zu tragen, bestand für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (vgl. BayObLG VRS 76, 290 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BayObLG, 03.11.1982 - RReg. 4 St 196/82
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden § 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270).
  • BayObLG, 19.01.1988 - 1 ObOWi 282/87
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich zwar das rechtliche Gehör als solches, nicht aber gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BayObLGSt 1988, 3/4 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Das bloße Nichterscheinen des Verteidigers ohne die vorherige Mitteilung, der Verteidiger werde sich lediglich verspäten, reicht in der Regel gerade nicht aus, um einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens oder eine längere als die übliche 15-minütige Wartezeit zu begründen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG NJW 1995, 3134).

    Bloßes Nichterscheinen des Verteidigers hindert dann die Durchführung der Hauptverhandlung nicht, fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt ist, muß das Gericht weder warten noch den Termin aussetzen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG, NJW 1995, 3134).

  • OLG Köln, 22.10.2004 - 8 Ss OWi 48/04

    Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen

    Bei der erhobenen Rüge handelt es sich um eine Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 = NZV 1995, 330 = VRS 89, 209; SenE vom 24.03.1994 Ss 114/94 Z = VRS 87, 207; SenE vom 04.06.2004 Ss 145/02 B76B ).

    Dabei ist ein solcher Anspruch auch im Bußgeldverfahren und trotz § 228 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG keinesfalls auf die Fälle notwendiger Verteidigung (§§ 140, 145 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG) beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 568 = NZV 1993, 81 = VRS 83, 366; BayObLG, NJW 1995, 3134; SenE vom 09.07.1996 Ss 319/96 Z = VRS 92, 261; SenE vom 04.06.2002 Ss 145/02 B 76B ).

    Die Fürsorgepflicht, die u. a. in § 137 Abs. 1 StPO und z. B. auch in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 und NStZ 2002, 97), gebietet es vielmehr, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 63, 458; OLG Zweibrücken, a. a. O.; NZV 1996, 162; SenE a. a. O.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 71 Rdnr. 30 a).

  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfasst, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BayObLG zfs 1994, 387; NJW 1995, 3134; MDR 1996, 955).

    Beim Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt sei, muss das Gericht weder warten noch die Hauptverhandlung aussetzen (BVerfG NJW 1984, 862; BGH NStZ 1981, 231; BayObLG NJW 1995, 3134; Senat, Beschluss vom 9. März 2005 - 1 Ss 8/05 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden §§ 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270; NJW 1995, 3134) oder ihr ohne hinreichende Entschuldigung fernzubleiben.

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
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