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   BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95   

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BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95 (https://dejure.org/1996,9247)
BayObLG, Entscheidung vom 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95 (https://dejure.org/1996,9247)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Januar 1996 - 1 ObOWi 643/95 (https://dejure.org/1996,9247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 5, § 18 Abs. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 91, 307
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Dabei liegt der Unterschied zum Abbiegen darin, daß das Fahrzeug beim Wenden nicht die bisherige Fahrbahn verläßt, vielmehr auf derselben - baulich einheitlichen - Straße, gegebenenfalls unter Mitbenutzung neben der eigentlichen Verkehrsfläche liegender anderer Grundflächen, in die Gegenrichtung gebracht wird (BGHSt 31, 71/74; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 9 Rn. 50; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 9 StVO Rn. 56; HK-StVR/Walther § 9 StVO Rn. 103).

    In der auf Vorlage des Senats (VRS 61, 146) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.5.1982 (BGHSt 31, 71 ) hat dieser in einem Fall, in dem der Betroffene vor Erreichen der durchgehenden Fahrbahn von der Einfahrt nach links auf eine Verbindungsstraße und von dort wiederum nach links in die Autobahnausfahrt abgebogen war, unzulässiges Wenden verneint, weil das Fahrzeug weder auf demselben Straßenteil, noch durch bloßes Hinüberwechseln auf eine andere Fahrbahnseite in Gegenrichtung gebracht worden sei.

    Auch wenn Einfahrt- und Ausfahrtspur den für den Verkehr auf der Kraftfahrstraße geltenden Sonderregelungen unterworfen sind (BGHSt 31, 71, 74), handelt es sich bei ihnen bei natürlicher Betrachtung doch nicht um Teile einer baulich einheitlichen Straße.

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Die Rechtsbeschwerde konnte nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, da die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils unzureichend sind und Art und Umfang der Schuld nicht im erforderlichen Maß erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 130; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 04.08.1977 - 4 StR 639/76

    Unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn nicht beabsichtigt ist, die Fahrt

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    a) Wenden im Sinn des § 9 Abs. 5 , § 18 Abs. 7 StVO ist ein Vorgang, bei dem ein Fahrzeug von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BGHSt 27, 233, 235).
  • BayObLG, 24.03.1981 - 1 ObOWi 602/80
    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    In der auf Vorlage des Senats (VRS 61, 146) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.5.1982 (BGHSt 31, 71 ) hat dieser in einem Fall, in dem der Betroffene vor Erreichen der durchgehenden Fahrbahn von der Einfahrt nach links auf eine Verbindungsstraße und von dort wiederum nach links in die Autobahnausfahrt abgebogen war, unzulässiges Wenden verneint, weil das Fahrzeug weder auf demselben Straßenteil, noch durch bloßes Hinüberwechseln auf eine andere Fahrbahnseite in Gegenrichtung gebracht worden sei.
  • OLG Hamm, 28.05.1980 - 6 Ss OWi 810/80
    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Auch der Entscheidung des OLG Hamm vom 28.5.1980 (VRS 59, 458) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, so daß offenbleiben kann, inwieweit diese Entscheidung durch den Beschluß des BGH vom 28.5.1982 überholt ist.
  • BayObLG, 19.11.1981 - 2 ObOWi 413/81

    Wenden; Kraftfahrtstraße; Parkplatz; Fahrtrichtung; Fahrzeug

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Aus der von der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.11.1981 (BayObLGSt 1981, 178) folgt nichts Gegenteiliges, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag; dort hatte der Betroffene die Richtungsfahrbahn der Kraftfahrstraße selbst befahren und sodann - wenn auch unter Einbeziehung eines Parkplatzes - in die in Gegenrichtung führende Fahrbahnhälfte gewendet.
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