Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 14.08.1996

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.05.1992 - 13 U 170/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6173
OLG Hamm, 27.05.1992 - 13 U 170/91 (https://dejure.org/1992,6173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.1992 - 13 U 170/91 (https://dejure.org/1992,6173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 13 U 170/91 (https://dejure.org/1992,6173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Ursächlichkeitszweifel bei psychischen Störungen des Unfallopfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unfallbedingte psychische Störungen; Abgrenzung zur Begehrensneurose; Schädelhirntrauma durch Unfall; krankhafte Persönlichkeitsveränderungen infolge eines Unfalles

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 847

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 1166
  • VRS 93, 253
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Hildesheim, 05.05.2006 - 7 S 54/06

    60 %; Alleinhaftung; Betriebsgefahr; Dunkelheit; Geschwindigkeitsüberschreitung;

    Das OLG Hamm hat eine Alleinhaftung bei einer Überschreitung um mindestens 80 % angenommen (VRS 1993, 253-256).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2017 - 1 U 70/16

    Verkehrsunfall - Schadensersatzpflicht für psychisch bedingte Folgewirkungen

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 27.05.1992 - 13 U 170/91 - hält bei einem Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades und einer krankhaften Veränderung des Persönlichkeitsbildes bei einer anhaltenden schweren Depressivität ein indexangepasstes Schmerzensgeld in Höhe von 36.398,00 EUR für angemessen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.08.1996 - 3 U 150/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,10277
OLG Hamm, 14.08.1996 - 3 U 150/95 (https://dejure.org/1996,10277)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.08.1996 - 3 U 150/95 (https://dejure.org/1996,10277)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 (https://dejure.org/1996,10277)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 § 254; StVG § 17
    Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem mit weit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug

Papierfundstellen

  • VRS 93, 253
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18

    Geschwindigkeitsverstoß, Linksabbiegen, Haftungsverteilung

    Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG, Urteil vom 04. September 2000 - 12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 - 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 - 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253).
  • LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14

    Abwägung von Verursachungsbeiträgen mehrerer Unfallbeteiligter; Vornahme einer

    Vorwerfbar kann die falsche Geschwindigkeitseinschätzung jedoch nur solange sein, wie sich die Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeuges in einem Rahmen hält, mit dem vernünftigerweise noch zu rechnen ist (OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212).

    Die Geschwindigkeitsgrenze, bis zu der eine falsche Einschätzung noch vorwerfbar ist, (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., VersR 1975, 68; KG, DAR 1992, 433; OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212; NZV 2001, 171), ist hier überschritten.

  • LG München I, 18.12.2014 - 17 O 5122/14
    Der Wartepflichtige muss vor der Einfahrt die bevorrechtigte Straße genau beobachten und geht eine falsche Schätzung der Geschwindigkeit oder Entfernung des Vorfahrtberechtigten zu seinen Lasten (BGH VRS 6, 158; OLG Hamm VRS 93, 253).
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