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   OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) - 207 Z   

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OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) - 207 Z (https://dejure.org/1998,731)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) - 207 Z (https://dejure.org/1998,731)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Juli 1998 - Ss 351/98 (Z) - 207 Z (https://dejure.org/1998,731)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 345
  • NZV 1998, 476
  • VRS 95, 383
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Göhler a.a.O. § 80 Rn. 16 c).

    Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811).

    Die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle DAR 1993, 73 = VRS 84, 232).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigten (BVerfGE 60, 250, 252, 65, 305, 307, 69, 145, 148), sofern nicht Gründe des Prozeßrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786).

  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94
    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge gilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen VRS 87, 207 und 94, 123).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen vom Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123).

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht - zumindest in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils, von dem der Senat aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge Kenntnis nehmen muß und das daher ergänzend herangezogen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 1859) - dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Senatsentscheidung VRS 94, 123).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811).
  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Da die durch das angefochtene Urteil aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen geklärt sind (zur Wartepflicht gegenüber Radfahrern, die einen Radweg in nicht freigegebener Richtung benutzen, vgl. BGH NJW 1986, 2651 = VRS 71, 383; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 8 StVO Rn. 52 m.w.N.), kann auch die Sachrüge nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.
  • BVerfG, 30.11.1990 - 2 BvR 591/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung wesentlicher

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen vom Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Köln, 17.07.1998 - Ss 351/98
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).
  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • OLG Celle, 09.10.1992 - 2 Ss OWi 369/92
  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99
    Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).

    Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).

    Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge gilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).

    Einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG bedarf es schon deshalb nicht, weil die Frage der Versagung rechtlichen Gehörs - und damit die Frage, welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer solchen Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellen sind - im Zulassungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383 m. w. N.), für die Zulassung - wie oben ausgeführt - ausschließlich der Einzelrichter nach § 80 a Abs. 2 OWiG zuständig ist und dieser nicht das Recht hat, eine Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorzulegen (BGH NJW 1998, 3211 = NZV 1998, 382 = VRS 95, 386).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen und Behauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123; NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).

    Im vorliegenden Fall obliegt auch diese Entscheidung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter (vgl. Senatsentscheidung NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).

  • OLG Köln, 20.10.2000 - Ss 438/00

    Geldbuße wegen nicht ausreichender Vorsicht beim Rückwärtsfahren; Versagung

    Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. NStZ 1988, 31; NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 i; Steindorf in KK, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rnr. 40 c).

    Diese Vorschrift gilt für alle Verfahrensrügen und damit auch für die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; Göhler OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 d; Steindorf in KK, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rnr. 41).

    Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung muss dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (SenatsE VRS 94, 123; 95, 383).

    Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16 c).

    Jedenfalls verletzt eine willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle VRS 84, 232; SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenatsE vom 11.04.00 - Ss 175/00 - Steindorf a. a. O., § 80 Rnr. 41).

    Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (vgl. SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).

  • OLG Köln, 12.04.2002 - Ss 141/02

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Versagung des Anspruchs auf rechtliches

    Ob das rechtliche Gehört verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidungen VRS 95, 383; 99, 464; Göhler/König/Seitz a. a. O. § 80 Rn. 16 c).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; ständige Senatsrechtsprechung vgl. Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123; 95, 383; 96, 451).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; Senatsentscheidung VRS 95, 383).

    Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist der Einzelrichter auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. VRS 95, 383 und VRS 99, 464; vgl. ferner Göhler/König/Seitz OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3).

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