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   BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98   

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BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98 (https://dejure.org/1998,4445)
BayObLG, Entscheidung vom 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98 (https://dejure.org/1998,4445)
BayObLG, Entscheidung vom 22. September 1998 - 2 ObOWi 450/98 (https://dejure.org/1998,4445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Verhängung des straßenverkehrsrechtlichen Fahrverbots wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossener Ortschaft; Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Absehens von der Verhängung des straßenverkehrsrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 67 Abs. 2
    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 369
  • NZV 1999, 51
  • BayObLGSt 1998, 161
  • VRS 96, 47
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV eine grobe Pflichtverletzung, die weder vorsätzliches Verhalten noch eine darüber hinaus gesteigerte Pflichtwidrigkeit zur Voraussetzung hat, zu verneinen ist, ist danach nur noch eingeschränkt Raum (BGHSt 38, 125/130; 231/235; OLG Karlsruhe VRS 88, 476/478 und ständige Rechtsprechung des Senats).

    Ein Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (BGHSt 38, 125/133; BayObLGSt 1994, 56 und 100).

  • OLG Karlsruhe, 09.01.1995 - 3 Ss 176/94

    Fahrverbot; Pflichtverletzung; Anordnung

    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV eine grobe Pflichtverletzung, die weder vorsätzliches Verhalten noch eine darüber hinaus gesteigerte Pflichtwidrigkeit zur Voraussetzung hat, zu verneinen ist, ist danach nur noch eingeschränkt Raum (BGHSt 38, 125/130; 231/235; OLG Karlsruhe VRS 88, 476/478 und ständige Rechtsprechung des Senats).

    Diese Gesichtspunkte sind aber allein kein Grund, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen (BayObLGSt 1996, 44/47; OLG Karlsruhe VRS 88, 476/479; OLG Düsseldorf VRS 89, 228 ).

  • OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86

    Einspruchsverwerfung; Zurückverweisung der Sache

    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Innerhalb einer Tat im Sinn des materiellen Rechts wurde daher auch von der Rechtsprechung die "horizontale" Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für nicht zulässig erachtet (vgl. OLG Köln NStZ 1987, 372 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.1995 - 5 Ss OWi 118/95
    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Diese Gesichtspunkte sind aber allein kein Grund, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen (BayObLGSt 1996, 44/47; OLG Karlsruhe VRS 88, 476/479; OLG Düsseldorf VRS 89, 228 ).
  • BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Diese Gesichtspunkte sind aber allein kein Grund, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen (BayObLGSt 1996, 44/47; OLG Karlsruhe VRS 88, 476/479; OLG Düsseldorf VRS 89, 228 ).
  • OLG Hamm, 23.01.1997 - 2 Ss OWi 1038/96
    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Im übrigen sind auch die Tatgerichte nicht gehindert, über die im Bußgeldbescheid enthaltenen Feststellungen hinaus weitere Feststellungen zum Tatvorwurf zu treffen, sofern diese für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind (vgl. OLG Hamm VRS 94, 309).
  • OLG Hamm, 09.06.1995 - 2 Ss OWi 623/95

    Absehen vom Regelfahrverbot, berufliche Gründe, persönliche Gründe, persönlicher

    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89, 218 /221; 228/229; 234/235; OLG Hamm VRS 90, 146/148).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.1995 - 5 Ss OWi 38/95
    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89, 218 /221; 228/229; 234/235; OLG Hamm VRS 90, 146/148).
  • BayObLG, 18.07.1994 - 1 ObOWi 206/94

    Fahrverbot; Wirtschaftliche Nachteile; Berufliche Nachteile; Regelfahrverbot;

    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Sollte der Betroffene beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein, mußte dies für ihn einen besonderen Grund darstellen, sich verantwortungsbewußt zu verhalten (vgl. BayObLGSt 1994, 118/119).
  • BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Auszug aus BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98
    Ein Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (BGHSt 38, 125/133; BayObLGSt 1994, 56 und 100).
  • OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 2 St OLG Ss 159/12

    Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt:

    Der Angeklagte hat seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Hauptzollamtes N... vom 17.9.2010, wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt (BayOblG NZV 1999, 51; OLG Celle VRS 97, 258).

    Der Teil des Bußgeldbescheids, in dem die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung getroffen wurden, ist somit in eine rechtskraftsähnliche Bindungswirkung erwachsen und hätte vom Amtsgericht Nürnberg bei seiner Entscheidung über den beschränkten Einspruch nicht abgeändert werden können (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 67 Rn. 58ff; BayObLG NZV 1999, 51).

    Der Angeklagte hat seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Hauptzollamtes N... vom 17.9.2010, wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt (BayOblG NZV 1999, 51; OLG Celle VRS 97, 258).

    Der Teil des Bußgeldbescheids, in dem die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung getroffen wurden, ist somit in eine rechtskraftsähnliche Bindungswirkung erwachsen und hätte vom Amtsgericht Nürnberg bei seiner Entscheidung über den beschränkten Einspruch nicht abgeändert werden können (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 67 Rn. 58ff; BayObLG NZV 1999, 51).

  • OLG Bamberg, 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05

    Zur Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung bei einem Bußgeldbescheid und zum

    Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (KG NZV 2002, 466 ; BayObLG NZV 2000, 50/51; BayObLGSt 1998, 161; OLG Hamm VRS 99, 220/221; Katholnigg NJW 1998, 568, 570).

    Auch der Bußgeldrichter hat daher in diesen Fällen von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und nur noch zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (OLG Rostock VRS 101, 380/383; BayObLG VRS 96, 47/48 f.; OLG Hamm Beschl. v. 27.06.2002 - 4 Ss OWi 528/02; OLG Celle VRS 97, 258; KG NZV 2002, 466 ; Göhler OWiG 13. Aufl. § 67 Rn. 34 e).

  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/00

    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, ausreichende

    Der Senat schließt sich somit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. BayObLG NZV 1999, 51 = VRS 96, 47; OLG Celle NdsRPfl.
  • OLG Naumburg, 08.03.2005 - 1 Ss (B) 39/05

    Bindung des Bußgeldrichters an die im Bußgeldbescheid festgelegte Begehungsweise

    Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung - wie hier - hat das Gericht von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (BayObLG VRS 96, 47, 49; OLG Rostock VRS 101, 380, 383 m. w. Nachw.; KG Berlin VRS 102, 296 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 1 Ss (B) 462/99 - ).
  • OLG Bamberg, 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07

    Fahrverbot nur für Krafträder (Taxiunternehmer)

    Damit ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 I OWiG entspricht (KG NZV 2002, 466; BayObLG NZV 2000, 50/51; BayObLGSt 1998, 161; OLG Hamm VRS 99, 220/221; Katholnigg NJW 1998, 568, 570).
  • OLG Köln, 11.06.1999 - Ss 237/99

    Absehen von einem Fahrverbot wegen beruflichen oder wirtschaftlichen

    Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (BayObLG NZV 1999, 51, 53; OLG Düsseldorf VRS 92, 233, 235; Senatsentscheidung VRS 88, 392; Senatsentscheidung vom 22.10.1996 - Ss 518/96).

    Ein Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (BayObLG NZV 1999, 51, 52).

  • OLG Zweibrücken, 23.04.2008 - 1 Ss 59/08

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige Begründung eines

    Mit Blick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327 und NZV 1999, 51, 52).
  • BayObLG, 07.07.1999 - 2 ObOWi 325/99

    Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

    Zwar kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG durch das ÄndGOWiG vom 26.1.1998 auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden; damit ist seine Beschränkung auf die Rechtsfolgen grundsätzlich zulässig (BayObLGSt 1998, 161).
  • KG, 02.01.2014 - 3 Ws (B) 652/13

    Zur Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

    Fehlt es im Bußgeldbescheid an ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldform, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen insbesondere dann zulässig, wenn bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit in dem Bußgeldbescheid die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße verhängt wird, da die Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 und 17. August 2007 jeweils a.a.O.; VRS 114, 47 [48]; OLG Bamberg VRS 113, 357 [358]; BayObLG VRS 96, 47 [48]; Seitz a.a.O.).
  • KG, 09.01.2002 - 3 Ws (B) 583/01

    Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

    Damit ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch möglich; Voraussetzung ist nur, daß der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Hamm VRS 99, 220, 221; OLG Celle VRS 97, 258; BayObLG VRS 96, 47, 49).
  • OLG Köln, 03.12.1999 - Ss 547/99

    Anfechtung der Verhängung eines Fahrverbots wegen einer

  • BayObLG, 13.06.2003 - 3 ObOWi 50/03

    Schwarzarbeit - Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils der Tat im

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