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   OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93   

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OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93 (https://dejure.org/1997,9518)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.1997 - 10 U 260/93 (https://dejure.org/1997,9518)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. April 1997 - 10 U 260/93 (https://dejure.org/1997,9518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Eintritt der Vermutungswirkung des Bestehens einer Vorfahrtsverletzung; Schutzzweck des § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO); Schutz des gleichgerichteten Verkehrs durch § 2 StVO; Inhalt des Rechtsfahrgebotes; Mitverschulden eines Radfahrers an einem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 8; BGB § 847
    Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen Rechtsfahrgebot L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 847; StVO § 8; StVG § 7 § 17
    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 1169
  • VRS 97, 15
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 19.09.1974 - II ZR 73/72

    Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Reagiert er nun nicht, so haftet er (OLG Köln (1989) StVE § 8 StVO Nr. 87: "durchgreifende Haftung"; BGH VersR 75, 37, 39), da der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtsberechtigten nicht mehr gilt, sobald dieser bei der gebotenen Sorgfalt erkennen kann, daß ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt.

    Auch wenn diese Entscheidung des BayObLG vom BGH (VersR 75, 37, 38 f) abgelehnt wird, ist doch zu bedenken, daß der BGH selbst in einem Urteil aus dem Jahre 1966 (VersR 67, 157) in gleicher Richtung entschied.

    Er verweist auf den BGH (VersR 75, 37, 39), der ausgesprochen hat, daß es wesentlich von der Wahrscheinlichkeit abhänge, mit der durch den Verstoß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt wird, ob der Verstoß gegen eine bestimmte Verkehrsvorschrift noch als Zurechnungsgrundlage für einen strafrechtlichen Erfolg in Betracht komme, das Verkehrsgeschehen also noch im Schutzbereich der Sorgfaltsnorm liege.

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 29/92

    Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    In dem später vom BGH entschiedenen Fall in NJW 93, 1531, lag wie auch im vorliegenden Fall eine Tetraspastik vor und konnte der Kläger nicht sprechen und sich nicht fortbewegen.

    In der in NJW 93, 1531 veröffentlichten Entscheidung des BGH wurde dann auch ausdrücklich die Begründetheit eines Feststellungsausspruches bezüglich des zukünftigen immateriellen Schadens bejaht, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, daß der Kläger in Zukunft in der Lage sein wird, seine Befindlichkeit besser zu erfassen.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.1988 - 2 Ss 99/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Diesen Standpunkt vertritt auch das OLG Düsseldorf (NZV 88, 151 f mit ablehnender Anmerkung von Himmelmann in NZV 88, 153 ff).

    In einer ablehnenden Anmerkung zu der bereits zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf in NZV 88, 151 gibt Himmelmann (NZV 88, 153 ff) einen Überblick über die Rechtsprechung und verweist u.a. auch auf das nicht veröffentlichte Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.11.1987 - 1 U 211/86 -, nach dem es in einem Wohngebiet gegen § 1 StVO verstößt, an Kreuzungen und Einmündungen nicht die rechte Fahrbahnseite einzuhalten, so daß hieraus ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten an einem Unfall hergeleitet werden kann.

  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 57/65

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Auch wenn diese Entscheidung des BayObLG vom BGH (VersR 75, 37, 38 f) abgelehnt wird, ist doch zu bedenken, daß der BGH selbst in einem Urteil aus dem Jahre 1966 (VersR 67, 157) in gleicher Richtung entschied.

    Der BGH (VersR 67, 157, 158) führt weiter aus, daß der Vorfahrtsberechtigte wegen der relativen Enge der Straße und wegen der Unübersichtlichkeit durch die Rechtskurve in besonderem Maße verpflichtet war, das Rechtsfahrgebot zu beachten.

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 144/77

    Mitverschulden eines Moped-Fahrers wegen Nichttragen eines Helms

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Auch in seinem Urteil vom 30.01.1979 (NJW 1979, 980 = DAR 79, 334 = VersR 1979, 369 [BGH 30.01.1979 - VI ZR 144/77] ) hat der BGH das Mitverschulden eines Mopedfahrers wegen Nichttragens eines Schutzhelmes zu einer Zeit, in der das Tragen eines Schutzhelmes noch nicht vorgeschrieben war, u.a. mit folgender Begründung verneint: "Ohne solche zureichend verläßliche Unterlagen (Umfrageergebnisse, Statistiken, amtliche oder nichtamtliche Erhebungen) kann jedoch von einer allgemeinen Überzeugung, es sei für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartete werden konnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen hat.

    Unter Aufhebung des eine Mitschuld des Mopedfahrers annehmenden Urteils des OLG München (JR 1978, 200, mit Anmerkung Schlund) hat der BGH in seinem Urteil vom 30.01.1979 (NJW 79, 980 ff) ebenfalls die Mitschuld eines Mopedfahrers verneint, der im Juli 1974, als noch keine Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen bestand, keinen Schutzhelm trug.

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 119/81

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Das OLG Oldenburg geht in einem Urteil aus dem Jahr 1988 (StVE § 8 StVO Nr. 85) sogar noch weiter und nimmt entgegen einer Entscheidung des BGH (NJW 82, 2668) an, daß der nach rechts in eine Vorfahrtsstraße Einbiegende auch nicht davon ausgehen könne, daß der von rechts kommende Vorfahrtsberechtigte weiterhin die für ihn rechte Fahrbahnseite benützen und nicht zum Überholen eines Vorausfahrenden die Fahrbahnseite wechseln werde.

    In einem Fall, in dem der nach rechts in die Vorfahrtsstraße Einbiegende gesehen hatte, daß die für ihn rechte Fahrbahnseite frei war, und keine Anzeichen dafür sprachen, daß eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahn wechseln werde, ging der BGH (NJW 82, 2668) von einer hälftigen Haftung beider Fahrer aus und nahm keinen Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung an (so auch OLG Köln in einem Beschluß vom 12.06.1980, StVE § 8 StVO Nr. 44 = VRS 60, 61 f , das in diesem Fall keinen Vorfahrtsverstoß annimmt).

  • OLG Köln, 15.03.1989 - 13 U 222/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Mofa nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Auch das OLG Köln (NZV 89, 437 = StVE § 8 StVO Nr. 86) geht noch von einer Vorfahrtsverletzung und nicht etwa von einem Begegnungsunfall aus, selbst wenn der Unfall erst 30 m nach dem Einbiegen passiert, der einbiegende Radfahrer sich aber noch nicht in stabiler Geradeausfahrt befand.

    Die zuvor zitierte Entscheidung des OLG Köln in NZV 89, 437, schließt bei einem Vorfahrtsunfall dagegen nur eine Verschuldenshaftung des Vorfahrtsberechtigten aus, da das Rechtsfahrgebot nicht auch den Einbiegeverkehr schütze, geht aber von einer durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöhten Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeuges aus und nimmt beim Zusammenstoß zweier Krafträder auf der Mitte der Vorfahrtsstraße eine Haftung des Vorfahrtsberechtigten von 20 % nach § 7 StVG an.

  • OLG München, 21.04.1989 - 10 U 3383/88

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Linksabbiegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Zu Recht geht das OLG München (NZV 89, 438) davon aus, daß dann, wenn der in die Vorfahrtsstraße Einbiegende noch nicht die auf der Vorfahrtsstraßeübliche Geschwindigkeit erreicht habe, der typische Geschehensablauf für eine Vorfahrtsverletzung spreche.

    Auch das OLG München (NZV 89, 438) vertritt die Ansicht, daß die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten, wenn nicht überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen sei, hinter die Vorfahrtsverletzung zurücktrete.

  • OLG Karlsruhe, 27.05.1970 - 5 U 33/69
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Mit genau derselben Begründung hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 27.05.1970 (VersR 1970, 1112 f) eine Mitschuld eines Mopedfahrers, der keinen Kopfschutz trug, abgelehnt.
  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 201/83

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim Einfahren in eine Straßenkreuzung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
    Eine ganz strenge Meinung, daß § 2 StVO (Rechtsfahrgebot) nur den gleichgerichteten Verkehr schütze und im Verhältnis auch zum nach rechts einbiegenden Querverkehr nur die Vorfahrtsregelung des § 8 gelte, vertritt der BGH im Urteil vom 21.05.1985 (NJW 85, 2757).
  • OLG Köln, 12.06.1980 - 1 Ss 408 Z/80
  • OLG Köln, 24.10.1980 - 1 Ss 745/80
  • BGH, 20.12.1966 - VI ZR 46/65

    Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente

  • OLG Düsseldorf, 09.11.1987 - 1 U 211/86
  • BGH, 25.01.1994 - VI ZR 285/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden

  • BGH, 11.01.1977 - VI ZR 268/74

    Kausalzusammenhang zwischen zu schneller Fahrweise und Unfall; Benutzung der

  • OLG Oldenburg, 12.10.1988 - 3 U 86/88
  • LG Hanau, 21.03.1995 - 4 O 944/87
  • OLG Nürnberg, 23.10.1990 - 3 U 2574/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

  • BGH, 30.05.1969 - VI ZR 201/68

    Mitverschulden bei Kopfverletzungen eines keinen Schutzhelm tragenden Fahrers

  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 44/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.08.1970 - 4 StR 208/70

    Schneiden von Kurven - Gefährdung des Verkehrs - Sorgfaltspflicht im

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1992 - 1 U 218/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem überholenden

  • BGH, 09.02.1965 - VI ZR 253/63

    Mitverschulden bei Motorradunfall ohne Helm

  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 151/94

    Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers beim Überholen; Zulässigkeit des

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.).
  • OLG Schleswig, 05.06.2013 - 7 U 11/12

    Fahrradunfall ohne Helm - Mitverschulden an der Kopfverletzung?

    So ist schon mit der herrschenden Meinung (BGH, Urt. v. 25.01.1983, VI ZR 92/81, NJW 1983, 1380; OLG Stuttgart VRS 97, 15; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 21 a StVO, Rn 22 mwN) davon auszugehen, dass der Anscheinsbeweis für einen Kausalzusammenhang zwischen Nichtbenutzung des Helmes und der eingetretenen Kopfverletzung spricht, wenn ein Radfahrer bei einem Unfall - wie im vorliegenden Fall - Kopfverletzungen erleidet, vor denen der Schutzhelm gerade schützen soll.

    b) Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131;OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303) begründet nach Auffassung des Senats das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens eines Radfahrers, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

    Dafür würden Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität sprechen, die der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.04.1979, VI ZR 146/78, NJW 1979, 1363-1366; ebenso Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 1985, Band 2, § 9 Rn 37 f) für die Frage der Anschnallpflicht in Personenkraftwagen als entscheidend betrachtet habe (vgl. OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15).

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

    Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zumindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 (1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06

    Fahrrad fahren ohne Helm begründet bei einem Freizeitradler kein Mitverschulden

    1.a) Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht den Vorwurf des Mitverschuldens (OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; Senat, Urteil vom 13. Januar 2003, Az.: 1 U 110/02).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

    Die bisher vorherrschende Rechtsprechung hat einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint (vgl. etwa OLG Hamm NZV 2001, 86; NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25), zumeist mit der Begründung, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen.
  • LG Saarbrücken, 01.02.2013 - 13 S 176/12

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung bei Verengung der

    Das Verhalten kann aber im Einzelfall einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO begründen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1987 - 1 U 211/86, juris; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Stuttgart, VRS 97, 15; DAR 2007, 33; Thüringisches OLG, DAR 2000, 570; KG, NZV 2010, 511).
  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 27 U 93/00

    Keine Mitverschulden des Radfahrers bei Sturz ohne Schutzhelm

    Es mag sein, daß sich das Tragen von Schutzhelmen auch bei erwachsenen Radfahrern weiter verbreitet hat, indes läßt sich ohne Umfrageergebnisse, Statistiken, amtliche oder nichtamtliche Erhebungen zur Verkehrsanerkennung kein allgemeines Schutzbewußtsein in dem hier maßgeblichen Sinne feststellen (BGH NJW 1979, 1980; OLG Nürnberg zfs 1999, 467; OLG Stuttgart OLG-Report 1998, 345).
  • LG Koblenz, 04.10.2010 - 5 O 349/09

    Zum Mitverschulden eines Rennradfahrers an unfallbedingten Kopfverletzungen bei

    Das Gericht folgt der bisher vorherrschenden Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm NVZ 2001, 86 und NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173), welche einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint.
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