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   OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99, 5 Ss 13/99 - 23/99 I   

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OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99, 5 Ss 13/99 - 23/99 I (https://dejure.org/1999,7553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.1999 - 1 Ws 210/99, 5 Ss 13/99 - 23/99 I (https://dejure.org/1999,7553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 1999 - 1 Ws 210/99, 5 Ss 13/99 - 23/99 I (https://dejure.org/1999,7553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VRS 97, 139
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Einer Wiederholung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils hierzu, an die der Senat gebunden ist (BGHSt 28, 384 ), in der Revisionsbegründung bedarf es nicht (Senat VRS 78, 129; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat StV 84, 148).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1991 - 1 Ws 789/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Das Rechtsmittel ist unbegründet, da ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nicht auf die Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht - wenn auch rechtsfehlerhaft - in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse VRS 190, 184, 185; NStZ 1992, 99 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, StV 1987, 242; OLG Hamburg MDR 1991, 469; OLG München NStZ 1988, 377 ; Gollwitzer in LR, StPO , 24. Aufl., § 329 Rn. 118; Ruß in KK, StPO , 3. Aufl., § 329 Rn. 23, Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 329 Rn. 42).
  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Das Rechtsmittel ist unbegründet, da ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nicht auf die Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht - wenn auch rechtsfehlerhaft - in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse VRS 190, 184, 185; NStZ 1992, 99 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, StV 1987, 242; OLG Hamburg MDR 1991, 469; OLG München NStZ 1988, 377 ; Gollwitzer in LR, StPO , 24. Aufl., § 329 Rn. 118; Ruß in KK, StPO , 3. Aufl., § 329 Rn. 23, Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 329 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.1989 - 5 Ss 352/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Einer Wiederholung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils hierzu, an die der Senat gebunden ist (BGHSt 28, 384 ), in der Revisionsbegründung bedarf es nicht (Senat VRS 78, 129; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat StV 84, 148).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 417/56
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Hat also der Angeklagte die Ladung zur Hauptverhandlung tatsächlich erhalten, so ist sie ihm zugestellt, auch wenn der Nachweis der formgerechten Zustellung nicht erbracht wird (vgl. BGHSt 10, 62).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.1995 - 1 Ws 595/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Die von der Strafkammer in ihrem Verwerfungsurteil gemäß § 329 StPO anhand ihr bekannter Tatsachen und von dem Angeklagten vorgetragener Entschuldigungsgründe getroffene Entscheidung, daß der Angeklagte unentschuldigt ausgeblieben war, kann grundsätzlich nur mit der - von dem Angeklagten eingelegten - Revision angefochten werden (vgl. Senat VRS 90, 184, 185).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1986 - 2 Ws 799/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Das Rechtsmittel ist unbegründet, da ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nicht auf die Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht - wenn auch rechtsfehlerhaft - in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse VRS 190, 184, 185; NStZ 1992, 99 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, StV 1987, 242; OLG Hamburg MDR 1991, 469; OLG München NStZ 1988, 377 ; Gollwitzer in LR, StPO , 24. Aufl., § 329 Rn. 118; Ruß in KK, StPO , 3. Aufl., § 329 Rn. 23, Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 329 Rn. 42).
  • OLG Hamburg, 18.12.1990 - 2a Ss 119/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Das Rechtsmittel ist unbegründet, da ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nicht auf die Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht - wenn auch rechtsfehlerhaft - in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse VRS 190, 184, 185; NStZ 1992, 99 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, StV 1987, 242; OLG Hamburg MDR 1991, 469; OLG München NStZ 1988, 377 ; Gollwitzer in LR, StPO , 24. Aufl., § 329 Rn. 118; Ruß in KK, StPO , 3. Aufl., § 329 Rn. 23, Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 329 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 2 Ss 143/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Einer Wiederholung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils hierzu, an die der Senat gebunden ist (BGHSt 28, 384 ), in der Revisionsbegründung bedarf es nicht (Senat VRS 78, 129; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat StV 84, 148).
  • OLG Nürnberg, 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17

    Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten

    Sie entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Angeklagte die wesentlichen Tatsachen, auf die er die Unzulässigkeit der Verwerfung stützt, vorgetragen hat und diese sich zudem aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils selbst ergeben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, VRS 97, 139 juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 287 juris Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 2 RVs 67/16

    Unbeschiedener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ausbleiben

    Wird die Hauptverhandlung durchgeführt, obwohl der Angeklagte einen Aussetzungsantrag gestellt hat, dem zwingend stattzugeben war, unterliegt das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge der Aufhebung (vgl. zu § 265 Abs. 3 StPO: BGH NW 2003, 1748; zu § 217 Abs. 2 StPO: OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] VRS 97, 139).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23

    Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes wegen Nichtteilnahme an

    Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung bei fehlerhafter Würdigung gerichtsbekannter Tatsachen kann nicht im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern nur mit der Revision geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm wistra 2008, 40; OLG Hamm wistra 1997, 157; OLG Düsseldorf StV 2009, 13; OLG Düsseldorf wistra 2003, 399 f.; OLG Düsseldorf VRS 97, 139; OLG Jena VRS 205, 299).
  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 484/07

    Wiedereinsetzung, Berufungshauptverhandlung

    Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 329, Rdnr. 42; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 329, Rdnr. 23; Thüringer OLG, VRS 105, 299; OLG Düsseldorf, VRS 97, 139; OLG Köln, VRS 97, 362; OLG Hamm, wistra 97, 157; KG, NStZ-RR 06, 183; OLG Hamburg, MDR 91, 469).
  • OLG Köln, 21.07.2006 - 81 Ss 91/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3

    Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht - wenn auch möglicherweise rechtsfehlerhaft - schon im Verwerfungsurteil behandelt und in diesem als nicht genügend gewürdigt hat (OLG Düsseldorf, VRS 97, 139; KG VRS 101, 377, 378; ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. SenE v. 25.06.1999 - Ss 255/99 - 1 Ws 15/99 = VRS 97, 362; Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 08.12.2009 - 81 Ss 77/09

    Versäumung der Berufungshauptverhandlung bei paranoider Psychose

    Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann aber nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht wenn auch rechtsfehlerhaft in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. MeyerGoßner, StPO, 52. Auflage, § 329 Rdnr. 42 m. w. N.; OLG Düsseldorf, VRS 97, 139).
  • KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens;

    Abgesehen davon ist, wenn die Ladungsfrist nicht eingehalten ist, einem Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 StPO in jedem Fall stattzugeben, ohne dass es auf die Begründung des Antrags ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 97, 139 ff.).
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