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   BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99   

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https://dejure.org/1999,4752
BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99 (https://dejure.org/1999,4752)
BayObLG, Entscheidung vom 18.05.1999 - 1St RR 109/99 (https://dejure.org/1999,4752)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - 1St RR 109/99 (https://dejure.org/1999,4752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trunkenheit im Verkehr; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Fahrlässigkeit; Maßregel; BAK; Steuerungsfähigkeit; Revision

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 20; ; StPO § 353; ; StPO § 354 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 316; StPO § 318, § 327
    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 482
  • BayObLGSt 1999, 96
  • VRS 97, 359
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    Soweit jedoch das Landgericht den Ausschluß der Schuldunfähigkeit auf die "hohe Toleranzentwicklung" des Angeklagten gestützt hat, fehlt eine Auseinandersetzung damit, daß eine allgemeine Aussage darüber, welche Bedeutung einer hohen Alkoholgewöhnung zukommt, nicht möglich ist, daß es vielmehr von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt, ob diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt oder nicht (BGHSt 43, 66/76).

    Ferner hat das Landgericht nicht in ausreichender Weise beachtet, daß die Frage der Schuldfähigkeit nicht nur aufgrund der Krankengeschichte und der Höhe der Blutalkoholkonzentration beurteilt werden konnte, sondern daß hierzu alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen waren, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat bezogen (BGH StV 1998, 258; vgl. BGHSt 43, 66/76; NStZ 1998, 295).

  • BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayObLG NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; Beschluß vom 3.2.1999 - 1St RR 11/99) ist bei Trunkenheitsfahrten eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel dann unwirksam, wenn das amtsrichterliche Urteil keine (ausreichenden) Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt enthält.
  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 147/97

    Vorsätzlicher Vollrausch - Ausschluß der Schuldfähigkeit bei einem Alkoholiker im

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    Ferner hat das Landgericht nicht in ausreichender Weise beachtet, daß die Frage der Schuldfähigkeit nicht nur aufgrund der Krankengeschichte und der Höhe der Blutalkoholkonzentration beurteilt werden konnte, sondern daß hierzu alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen waren, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat bezogen (BGH StV 1998, 258; vgl. BGHSt 43, 66/76; NStZ 1998, 295).
  • BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98

    Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    Ferner hat das Landgericht nicht in ausreichender Weise beachtet, daß die Frage der Schuldfähigkeit nicht nur aufgrund der Krankengeschichte und der Höhe der Blutalkoholkonzentration beurteilt werden konnte, sondern daß hierzu alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen waren, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat bezogen (BGH StV 1998, 258; vgl. BGHSt 43, 66/76; NStZ 1998, 295).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    Richtig ist dabei der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß ab einer nicht auszuschließenden Blutalkoholkonzentration von 3, 0 Promille Anlaß besteht, die Frage der Schuldunfähigkeit zu prüfen (vgl. nur BGH NStZ 1996, 592/593).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    Hier betrug die rechnerisch höchstmögliche Blutalkoholkonzentration bezogen auf den Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle gegen 2.00 Uhr, 3,31 Promille, und bezogen auf den früheren Zeitpunkt des Fahrtantritts - der Angeklagte soll bis zur Überprüfung etwa 20 km zurückgelegt haben - entsprechend mehr (zur Berechnung BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423).
  • BayObLG, 09.01.1989 - RReg. 2 St 378/88

    Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit; Rückrechnung; Entnahmezeitwert; Tatzeitwert;

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    Hier betrug die rechnerisch höchstmögliche Blutalkoholkonzentration bezogen auf den Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle gegen 2.00 Uhr, 3,31 Promille, und bezogen auf den früheren Zeitpunkt des Fahrtantritts - der Angeklagte soll bis zur Überprüfung etwa 20 km zurückgelegt haben - entsprechend mehr (zur Berechnung BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423).
  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85

    Darlegungspflicht des Tatgerichts bei Anschluss an das Ergebnis eines

    Auszug aus BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99
    Hier betrug die rechnerisch höchstmögliche Blutalkoholkonzentration bezogen auf den Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle gegen 2.00 Uhr, 3,31 Promille, und bezogen auf den früheren Zeitpunkt des Fahrtantritts - der Angeklagte soll bis zur Überprüfung etwa 20 km zurückgelegt haben - entsprechend mehr (zur Berechnung BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Da die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen regelmäßig ausgeschlossen sein wird, wenn das (mit nachvollziehbaren Gründen) von einer zulässigen Beschränkung ausgehende Berufungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, das auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel sei zu verwerfen, ist die Beschränkung wirksam, selbst wenn eine andere Auffassung zur Frage der Beschränkbarkeit vertretbar ist (vgl. BayObLG VRS 97, 359, 360: Beurteilungsspielraum des Berufungsrichters; sowie OLG Hamburg VRS 60, 209, 210; Geppert aaO Rdn. 240).
  • OLG Bamberg, 09.10.2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Verstöße gegen Doppelverwertungsverbot

    Soweit der Senat bislang in ständiger Rspr. die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der Frage, ob eine Tat begangen wurde und wie lange sie angedauert hat, um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die nur einheitlich beurteilt werden kann, sodass eine Berufungsbeschränkung bei unzulänglichen Feststellungen zum Tatumfang im erstinstanzlichen Urteil wegen der Gefahr widersprechende Feststellungen unwirksam ist (vgl. nur OLG Bamberg, Urt. v. 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 = VM 2015, Nr. 21 = DAR 2015, 273 = BA Bd. 52 [2015], 217 = OLGSt StPO § 318 Nr. 25 m.w.N.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 18.05.1999 - 1St RR 109/99 = BayObLGSt 1999, 96 = BA 36 [1999], 306 = NZV 1999, 482 = VRS 97 [1999], 359; OLG München, Beschluss vom 04.10.2016 - 4 OLG 15 Ss 456/16 [bei juris], jeweils m.w.N.), hält er hieran im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) nicht mehr fest.
  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des Amtsgerichts zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angeklagten hinausgehende Feststellungen insbesondere zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotiven) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (Anschluss u.a. an BayObLG NStZ 97, 359; NZV 1999, 482 f. und zuletzt OLG München zfs 2012, 472 f.).

    Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer - folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können (vgl. hierzu BayObLG NStZ 97, 359 sowie instruktiv NZV 1999, 482 f.; vgl. zuletzt auch OLG München zfs 2012, 472 f. sowie Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/2012).

  • OLG Köln, 01.03.2013 - 1 RVs 36/13

    Rückrechnung der Blutalkoholwerte als Grundlage für die Ermittlung von

    Dazu zählen insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt (BayObLG VRS 97, 359 [360] = NZV 1999, 483; SenE v. 27.10.2006 - 82 Ss 123/06 -).
  • OLG Köln, 05.02.2010 - 1 RVs 25/10

    Verpflichtung des Tatrichters zur Festzustellung von den Schuldumfang näher

    Dazu zählen neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt (BayObLG VRS 97, 359 [360] = NZV 1999, 483; SenE v. 27.10.2006 - 82 Ss 123/06 -).
  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    Dazu zählen insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt getroffen worden sind (BayObLG VRS 97, 359 [360] = NZV 1999, 483; SenE v. 30.05.2000 - Ss 237/00 -).
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 2 RVs 7/17

    Unwirksame Berufungsbeschränkung; Gesamtvorsatz zum mehrfachen Gebrauch einer

    Dementsprechend ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen - auch hinsichtlich der inneren Tatseite (vgl. hierzu BayObLGSt 1999, 96; OLG Düsseldorf VRS 64, 36; 67, 271; 89, 215 und 218; OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5; OLG Koblenz VRS 65, 369; OLG Köln VRS 82, 39; OLG Oldenburg VRS 115, 364; KG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - [3] 1 Ss 487/05 [12/06] - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rdz. 16) - so unzureichend, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie eine Beurteilung des Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht ermöglichen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Rechtsfolgenentscheidung bieten (KG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013 - (4) 1 Ss 281/12 (341/12) -, juris).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter vielmehr im Einzelfall gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der ungeachtet fehlender Fahrerlaubnis beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann zu treffen, wenn Feststellungen dieser Art, insbesondere aufgrund der Einlassung eines - wie hier - uneingeschränkt geständigen Angeklagten ohne weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind ( Senat a.a.O.; Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/12; BayObLG NStZ 1997, 359 und NZV 1999, 482 f.;OLG München zfs 2012, 472 f.; insoweit einschränkend nunmehr allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).
  • KG, 18.02.2013 - 1 Ss 281/12

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch;

    Dementsprechend ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen - auch hinsichtlich der inneren Tatseite (vgl. hierzu BayObLGSt 1999, 96; OLG Düsseldorf VRS 64, 36; 67, 271; 89, 215 und 218; OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5; OLG Koblenz VRS 65, 369; OLG Köln VRS 82, 39; OLG Oldenburg VRS 115, 364; KG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - [3] 1 Ss 487/05 [12/06] - Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - [4] 1 Ss 151/08 [107/08] - Meyer-Goßner aaO Rn. 16) - so unzureichend, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie eine Beurteilung des Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht ermöglichen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Rechtsfolgenentscheidung bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012 - [4] 121 Ss 1/12 [5/12] -).
  • OLG Köln, 03.07.2009 - 83 Ss 51/09

    Erforderliche Angaben im Urteil nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall

    Dazu zählen insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft) sowie der Anlass und die Gegebenheiten der Fahrt (BayObLG VRS 97, 359 [360] = NZV 1999, 483; SenE v. 27.10.2006 - 82 Ss 123/06 -).
  • OLG Köln, 05.02.2008 - 82 Ss 7/08

    Tagessatz als Eurobetrag mit Dezimalstellen - Aufgabe bisheriger Rechtsprechung

  • OLG Dresden, 13.10.2003 - 2 Ss 228/03

    Rechtsmittel

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