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   OLG Hamm, 28.11.2000 - 2 Ws 292/2000, 2 Ws 296/2000, 2 Ws 292/00, 2 Ws 296/00   

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OLG Hamm, 28.11.2000 - 2 Ws 292/2000, 2 Ws 296/2000, 2 Ws 292/00, 2 Ws 296/00 (https://dejure.org/2000,2973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2000 - 2 Ws 292/2000, 2 Ws 296/2000, 2 Ws 292/00, 2 Ws 296/00 (https://dejure.org/2000,2973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. November 2000 - 2 Ws 292/2000, 2 Ws 296/2000, 2 Ws 292/00, 2 Ws 296/00 (https://dejure.org/2000,2973)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 116
  • VRS 100, 29
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 22.05.1997 - 1 Ws 268/97
    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2000 - 2 Ws 292/00
    Zu einem geordneten Ablauf der Sitzung gehört auch die Beachtung eines Mindestmaßes an äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsatmosphäre (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 370 mit weiteren Nachweisen).

    Insgesamt werden die Gesamtumstände für die Wertung eines Verhaltens als Ungebühr zu berücksichtigen sein (so auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 370 für die "Ungebühr" eines Zeugen).

  • OLG Hamm, 03.11.1999 - 2 Ss OWi 1070/99

    Besetzung des Bußgeldsenats)

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2000 - 2 Ws 292/00
    Die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 3. November 1999 in 2 Ss OWi 1070/99 (ZAP EN-Nr. 31/2000 = NJW 2000, 451 = DAR 2000, 83 = MDR 2000, 226 = VRS 98, 221) greifen nämlich nicht ein.
  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 4 Ws 308/16

    Ungebühr; lautstarke Erregung; Erheben der Stimme; rechtliches Gehör; Heilung;

    Das wird häufig insbesondere bei Angeklagten oder Betroffenen wegen der durch die Prozesssituation gegebenen emotionalen Belastung der Fall sein (OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2000 - 2 Ws 296/00 -juris m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.09.2006 - 1 Ws 30/06

    "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Zulässigkeit

    Dem stehen auch § 122 Abs. 1 GVG sowie der Beschluss des OLG Hamm DAR 01, 134 = VRS 100, 29 (dazu und dementsprechend für eine Dreier-Besetzung bei Beschlüssen nach § 181 GVG auch Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 181 Rdn. 8) nicht entgegen.

    Der Gesetzgeber hat durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz mit § 80a Abs. 1 OWiG n.F. gerade jene Regelung zu Gunsten des Einzelrichterprinzips erlassen, die das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung DAR 01, 134 = VRS 100, 29 noch vermisst hatte.

  • OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15

    Bußgeldverfahren: Besetzung des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts bei der

    Ob für die Entscheidung über diese in einem Bußgeldverfahren eingelegten sofortigen Beschwerden gegen Ordnungsmittelentscheidungen nach § 178 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, weil dieser gem. § 80a OWiG zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache, berufen ist (so Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 178 GVG Rdnr. 8, OLG Köln, NStZ 2007, 181), oder ob auch in Bußgeldsachen der Senat in der von § 122 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung mit drei Mitgliedern über Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse nach § 178 GVG zu entscheiden hat (so Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 122 Rdnr. 3, OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f), ist umstritten (Zum Streitstand: Hannich in KK, StPO, 7. Aufl., § 122 GVG Rdnr. 3).

    Bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über den Bestand der Ordnungsgeldbeschlüsse handelt es sich nämlich nicht um eine Annexentscheidung zur Hauptsachenentscheidung (so auch OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f).

  • OLG Brandenburg, 21.08.2003 - 3 W 41/03

    Verhängung von Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Handyverbot im Sitzungssaal

    Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Gericht von der Gewährung rechtlichen Gehörs absehen, wenn mit Rücksicht auf die Intensität oder die Art der Ungebühr eine Anhörung dem Gericht nicht zugemutet werden kann oder wenn die Anhörung entbehrlich ist, weil dem Betroffenen die Festsetzung vorher ausdrücklich angedroht oder schon vorher gegen ihn wegen der gleichen Art Ungebühr Maßnahmen oder Ordnungsmittel gemäß §§ 177, 178 GVG verhängt worden sind (Kissel, GVG, 3. Aufl., § 178 Rz. 45 f. m.w.N.; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116/117).
  • OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05

    Ungebühr; Tätlichtkeit gegenüber Verfahrensbeteiligten; subjektive

    Ungebühr i.S.d. § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizförmigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2000 in 2 Ws 292 u. 296/00 = NStZ-RR 2001, 116 = VRS 100, 29 = DAR 2001, 134 = StraFo 2001, 132; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 178 GVG, Rdnr. 2).
  • OLG Hamburg, 24.02.2003 - 2 Ws 55/03

    Besetzung des Bußgeldsenats beim OLG bei Kosten- und Auslagenbeschwerden

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in DAR 2001, 134: voll besetzter Senat) zur Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss steht nicht entgegen, da es dort an einem Annex zwischen mit der Beschwerde angefochtener Entscheidung und gleichzeitiger Hauptentscheidung fehlte.
  • OLG Hamm, 16.10.2003 - 3 Ws 443/03

    Ungebühr; Missachtung des Gerichts; Missachtung des Gerichts

    Ungebühr im Sinne dieser Bestimmung ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizförmigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 370; OLG Hamm, DAR 2001, 134, je m.w.N.).
  • OLG Rostock, 14.09.2005 - I Ws 293/05

    Ausschließliche Zuständigkeit des Einzelrichters für eine Rechtsbeschwerde nach

    Es kann deshalb offen bleiben, ob der hier zugrunde liegende Fall der vor Inkrafttreten des I. Justizmodernisierungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung entgegensteht; danach wurde - über den Regelungsgehalt des § 80 a Abs. 2 OWiG a.F. hinaus - die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters (nur) in den Fällen angenommen, die in einem Zusammenhang mit der durch den Einzelrichter zu entscheidenden Hauptsache stehen (vgl. etwa OLG Hamm NJW 2000, 451 f. = NZV 2000, 136 [OLG Hamm 03.11.1999 - 2 Ss OWi 1070/99] ; NStZ-RR 2001, 116 f. = VRS 100, 29 ff ; Hans. OLG Hamburg, Beschlüsse vom 20. März 2001 - 2 Ws 74/01 - und vom 24. Februar 2003 - 2 Ws 55/03 - vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 2. November 1998 - 2 Ss (OWi) 174/98 I 123/98 - und vom 4. November 1998 - 2 Ss (OWi) 170/98 I 119/98 -); der Senat in der durch § 122 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern sollte folglich zu entscheiden haben, wenn die Nebenentscheidung nicht mit der Hauptsache zusammenhängt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 116, [OLG Hamm 28.11.2000 - 2 Ws 296/2000] VRS 100, 29, 30 : Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss; vgl. aber auch Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2001 - 2 Ws 74/01 -: Einzelrichter ist zuständig für Entscheidungen über sonstige (unstatthafte) Beschwerden des Betroffenen im Bußgeldverfahren).
  • OLG Jena, 25.08.2005 - 1 Ws 284/05

    Verfahren

    Die abweichende Entscheidung des OLG Hamm (DAR 2001, 134) ist auf Grundlage der Fassung des § 80a OWiG vom 26.01.1998 ergangen.
  • OLG Rostock, 06.01.2003 - I Ws 472/02
    Vor Anordnung einer Maßnahme nach § 178 Abs. 1 GVG - um die es sich vorliegend offensichtlich handelt - ist den davon betroffenen Personen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. Senatsbeschluss vom 09.05.2001, I Ws 166/01; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 116 [117]; OLG Stuttgart NStE Nr. 9 zu § 178 GVG; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., GVG § 178 RN 13; KK-Diemer, StPO, 4 Aufl., GVG § 178 RN 8; LR-Schäfer/Wickern; StPO, 24. Aufl., GVG § 178 RN 34; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 178 RN 45).
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