Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss (OWi) 107/02 - (OWi) 30/02 II |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ordnungswidrigkeit bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands ; Messung der Unterschreitung durch Nachfahren ; Schätzung des Sicherheitsabstandes; Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Verhängung eines Regelfahrverbots; Eröffnung des Ermessens unter Anwendung der ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Abstandsmessung - nicht immer möglich!
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Abstandsmessung - Erforderlicher Umfang der richterlichen Feststellungen
Papierfundstellen
- NZV 2002, 519
- VRS 103, 305
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Oldenburg, 09.03.1984 - Ss 596/83
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02
Bei einer beträchtlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstands iSd § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO können allerdings im Einzelfall nähere Feststellungen dazu entbehrlich sein, dass sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht wesentlich verändert hat (vgl. auch OLG Oldenburg VRS 67, 54). - OLG Köln, 28.03.1984 - 3 Ss 456/83
Abstand; Sicherheitsabstand; Gleichbleibendes Unterschreiten des Abstandes
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02
Zwar ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands im Normalfall nur dann ordnungswidrig, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht, so dass insofern im Regelfall auch Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass der Abstand während des Messvorgangs keine wesentlichen Veränderungen durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Fahrzeugs erfahren hat (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 376, 379; 56, 57, 58; OLG Köln VRS 66, 463, 465). - OLG Hamm, 28.09.1990 - 4 Ss OWi 950/90
Verhängung eines Fahrverbots; Grobe Verletzung der Pflichten eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02
Es bedarf dann keiner näheren Darlegungen dazu, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg im Hinblick auf die identische Zweckrichtung von Geldbuße und Fahrverbot und die zwischen beiden bestehende Wechselwirkung nicht durch eine - gegebenenfalls empfindliche - Erhöhung der Geldbuße ebenfalls erreicht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 241, 242 mwN = VRS 85, 235, 236/237 mwN = VM 1993 Nr. 16 mwN; NZV 1991, 121, 122).
- OLG Düsseldorf, 28.12.1992 - 2 Ss OWi 345/92
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02
Das Amtsgericht hat zwar zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden kann, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.10.1999 = DAR 2000, 80 und 28.12.1992 = NZV 1993, 242; OLG Düsseldorf VRS 56, 57, 58; OLG Hamm VRS 58, 276, 278). - OLG Düsseldorf, 27.01.1993 - 2 Ss OWi 407/92
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02
Es bedarf dann keiner näheren Darlegungen dazu, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg im Hinblick auf die identische Zweckrichtung von Geldbuße und Fahrverbot und die zwischen beiden bestehende Wechselwirkung nicht durch eine - gegebenenfalls empfindliche - Erhöhung der Geldbuße ebenfalls erreicht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 241, 242 mwN = VRS 85, 235, 236/237 mwN = VM 1993 Nr. 16 mwN; NZV 1991, 121, 122). - OLG Hamm, 06.08.1979 - 1 Ss OWi 1398/79
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - 2a Ss OWi 107/02
Das Amtsgericht hat zwar zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden kann, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.10.1999 = DAR 2000, 80 und 28.12.1992 = NZV 1993, 242; OLG Düsseldorf VRS 56, 57, 58; OLG Hamm VRS 58, 276, 278).
- OLG Köln, 27.09.2019 - 1 RBs 339/19
Rohmessdaten, VerfGH Saarland, Geschwindigkeitsmessung
Die in § 4 BKatV genannten Regelbeispiele entheben die Gerichte von der Verpflichtung, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind (SenE v. 08.08.2000 - Ss 306/00 B - = VRS 99, 288 [290] = DAR 2000, 583 = NZV 2001, 391 [393]; OLG Düsseldorf VRS 103, 305 [306] = NZV 2002, 519; OLG Hamm NJW 2004, 172 [173] = NStZ-RR 2004, 92 = NZV 2004, 156; OLG Koblenz DAR 2004, 109; OLG Rostock zfs 2004, 480 [481] = NJW 2004, 2320 = NZV 2004, 481). - OLG Hamm, 09.07.2013 - 1 RBs 78/13
Grenzen für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr verschärft
Einige Gerichte halten eine Strecke von 250-300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für ausreichend (vgl. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Düsseldorf NZV 2002, 519; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235). - OLG Hamm, 30.08.2012 - 1 RBs 122/12
Erforderliche Fahrstrecke; Messstrecke; Abstandsunterschreitung
Es werden zwar teilweise größere Abstände diskutiert, die aber zum Teil nicht als zwingend, sondern als ausreichend angesehen werden (so z.B. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Düsseldorf NZV 2002, 519) oder es lagen andere (unsichere) Messverfahren vor (vgl. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235). - OLG Rostock, 18.08.2014 - 21 Ss OWi 144/14
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichteinhaltung des …
Einige Gerichte halten eine Strecke von 250-300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für ausreichend (vgl. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Düsseldorf NZV 2002, 519; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235).