Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 01.06.2004

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - III-5 Ss 164/04 - 1/04 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9270
OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - III-5 Ss 164/04 - 1/04 I (https://dejure.org/2004,9270)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2004 - III-5 Ss 164/04 - 1/04 I (https://dejure.org/2004,9270)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. April 2004 - III-5 Ss 164/04 - 1/04 I (https://dejure.org/2004,9270)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen; Definition Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ; Zulässigkeit der Annahme der Notwendigkeit eines sich Befinden der beteiligten Verkehrsteilnehmer auf ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); ; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Überholen - Begriff des Überholens i.S.d. StGB

Papierfundstellen

  • VRS 107, 109
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79

    Fahrbahn - Verkehrsteilnehmer - Richtungsfahrbahn - Autobahnausfahrt - Benutzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - 5 Ss 164/04
    W hatte mit dem Wechsel vom rechten Fahrstreifen auf den Ausfahr- oder Verzögerungsstreifen die durchgehende (§ 18 Abs. 3 StVO) Fahrbahn der A 57 aber schon verlassen, befand sich also nicht mehr auf derselben Fahrbahn, als der Angeklagte vorbeifuhr (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO Rdnr. 59; Mühlhaus DAR 1975, 64, 67 f; die gegenteilige Ansicht in BGHSt 30, 85, 90 ist durch Gesetzesänderung - § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO - überholt; s. amtl. Begr. zur 12. ÄndVO, VkBl. 1994, 140 f).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Rechtsüberholen unter Benutzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - 5 Ss 164/04
    Der Begriff des falschen Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB geht aber wesentlich weiter als der entsprechende Begriff in der StVO und erfasst jedes Verhalten im Straßenverkehr, das durch besondere Rücksichtslosigkeit im Zusammenhang mit einem "Überholvorgang" eine gesteigerte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört (vgl. BVerfG NJW 1995, 315 = VRS 88, 84 mwN).
  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - 5 Ss 164/04
    "überholt" hat, als er an dem von W geführten Pkw vorbeigefahren ist: Im Sinne der StVO überholt, wer von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der sich auf derselben Richtungsfahrbahn befindet (BGHSt 26, 73, 74; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 18. Aufl. [2004], § 5 StVO Rdnr. 2 mwN).
  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 90/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (Begriff des Überholens:

    Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB, der auf den Schutz des Lebens, der Gesundheit und bedeutender Sachwerte vor im Gesetz näher bezeichneten, besonders gefährlichen Verhaltensweisen im Verkehr abzielt, ist die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB indes nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 315, 316; OLG Düsseldorf, VRS 107, 109; OLG Hamm, VRS 32, 449; König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 77 ff.; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 16; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 18; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, § 315c Rn. 8; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 315c Rn. 6f, Zieschang in NK-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 41; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 315c StGB Rn. 22; Hagemeier in MüKo-Straßenverkehrsrecht, § 315c Rn. 50).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11

    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem rückwärts einparkenden

    Ein Überholen im Sinne des § 5 StVO liegt danach vor, wenn ein Fahrer an einem auf dem selben Straßenteil befindlichen anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in dieselbe Richtung bewegt oder verkehrsbedingt anhält oder soeben anfährt, vorbeifährt (BGH NJW 74, 2005; OLG Düsseldorf, DAR 2004, 596; KG Berlin, Urteil vom 07.03.1988, Az.: 12 U 3663/87; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 5 StVO Rdnr. 2; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 5 StVO Rdnr. 1; Zieres in Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 27. Kapitel, Rdnr. 159).
  • LG Osnabrück, 17.05.2016 - 10 S 86/16

    Verkehrsunfall - Überholen bei unklarer Verkehrslage - Haftung

    Überholen ist ein Sonderfall des Vorbeifahrens, nämlich Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BGHSt 25, 293, 296; OLG Düsseldorf DAR 04, 596; VRS 59, 151; OLG Köln NZV 95, 74; OLG Schleswig VM 96, 19; KG NZV 98, 376).
  • LG Ravensburg, 28.06.2013 - 6 Ns 36 Js 412/13

    Straßenverkehrsgefährdung: Rücksichtsloses falsches Überholen an einer roten

    Der Begriff des falschen Überholens in § 315 Abs. 1 Nr. 2b kann auch erfüllt sein, wenn die Verkehrsflächen, auf denen sich die Tat ereignet hat, ineinander übergehen (OLG Düsseldorf DAR 2004, 596).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.06.2004 - 4 Ws 172/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13420
OLG Hamm, 01.06.2004 - 4 Ws 172/04 (https://dejure.org/2004,13420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2004 - 4 Ws 172/04 (https://dejure.org/2004,13420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juni 2004 - 4 Ws 172/04 (https://dejure.org/2004,13420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung; Zustellung bei einem Mehrfamilienhaus mit gemeinsamen Briefeinwurfschlitz

  • Judicialis

    StPO § 37; ; ZPO § 180 S. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 37; ZPO § 180 S. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    ZPO/StPO: Keine Ersatzzustellung ohne Briefkasten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 107, 109
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    aa) In der Literatur wird allerdings in Übereinstimmung mit einigen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Bremen OLGR 2007, 304, 305; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04, juris Rn. 9) überwiegend vertreten, der Haustürbriefschlitz in einem Mehrfamilienhaus oder in einem sonstigen größeren Gebäude, das von mehreren nicht gemeinsam wohnenden Personen beziehungsweise von mehreren Inhabern verschiedener Unternehmen genutzt wird, sei keine für eine Ersatzzustellung geeignete "ähnliche Vorrichtung" (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 180 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Rohe, 3. Aufl. § 180 Rn. 10; ZAP-Kommentar/ Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 180 Rn. 1; so wohl auch Zöller/Stöber aaO § 180 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

    Ersatzzustellung durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten

    9 Im Übrigen kann auch - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Hamm; VRS 107, 109 [111]; Maul, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 37 Rn 22; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn 3; Wolst, in: Musielak, ZPO, § 180 Rn 2) - ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien die Voraussetzungen des § 180 S. 1 ZPO erfüllen.
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 5 RVs 85/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ladung zur Berufungsverhandlung;

    Außerdem muss eine sichere Aufbewahrung der zuzustellenden Schriftstücke gewährleistet sein (vgl. OLG Hamm, VRS 107, 109, 110).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 48-IV-15
    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sich der Zustellungsempfänger eine Adresse zurechnen lassen muss, wenn er den Anschein erweckt, dort zu wohnen bzw. einen Geschäftssitz zu haben (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - Vf. 72-VI-09 - juris Rn. 44), ob bereits der zurechenbar gesetzte Rechtsschein auf bestehende Geschäftsräume es dem Zustelladressaten verwehrt, Zustellungsmängel geltend zu machen, oder ob hierfür doloses Verhalten erforderlich ist (so BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 - juris Rn. 15, BGHZ 190, 99; anders OLG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 U 64/06b/ 1 U 64/06; OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04).
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