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   KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02   

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https://dejure.org/2004,6542
KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02 (https://dejure.org/2004,6542)
KG, Entscheidung vom 29.03.2004 - 12 U 281/02 (https://dejure.org/2004,6542)
KG, Entscheidung vom 29. März 2004 - 12 U 281/02 (https://dejure.org/2004,6542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall; Gutachten eines Sachverständigen zur Unfallrekonstruktion; Vermeidbarkeit eines Unfalls bei Einhaltung der Geschwindigkeitskontrolle; Abwägung der Verursachungsanteile und Verschuldensanteile; Berücksichtigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3
    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 91 (Ls.)
  • VRS 107, 23
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02
    Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach den §§ 9, 17 StVG, 254 BGB können jedoch betriebsgefahrerhöhende Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069, 3071).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem Kraftfahrer als Reaktionszeit für sofortiges Bremsen eine Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit zuzubilligen ist, wenn ein Fußgänger unmittelbar vor ihm auf die Fahrbahn tritt (BGH NJW 2000, 3069; Senat, NZV 2003, 380 = KGR 2002, 260).

    c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Fall eines die Fahrbahn sorgfaltswidrig überquerenden Fußgänger eine teilweise Haftung des Kraftfahrers auch dann für möglich angesehen, wenn es dem Kraftfahrer bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug so stark abzubremsen, dass es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreicht hätte, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen hätte (BGH NJW 2000, 3069, vgl. auch BGH VM 2002, 82 Nr. 72, sogenannte "zeitliche Vermeidbarkeit").

    die Fahrbahn zu überqueren (Senat, Urteil vom 3. Januar 2002 - 12 U 4708/00 -, KGR 2002, 366; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3069 für einen Fußgänger, der etwa 29 m vor einem herannahenden Kraftfahrzeug versucht hat, die Straße zu überqueren).

    Zwar weist die Beklagte zu 2. grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Senats die nicht erhöhte Betriebsgefahr bei der erforderlichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn sorgfaltswidrig überquert, zurücktritt (BGH NJW 2000, 3069, 2070 m.w.N.; Senat, Urteil vom 03.01.2002 - 12 U 4708/00 - KGR 2002, 366; Urteil vom 29.09.2003 - 12 U 315/01 -, KG-Report 2004, 50).

  • KG, 03.01.2002 - 12 U 4708/00

    Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger

    Auszug aus KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem Kraftfahrer als Reaktionszeit für sofortiges Bremsen eine Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit zuzubilligen ist, wenn ein Fußgänger unmittelbar vor ihm auf die Fahrbahn tritt (BGH NJW 2000, 3069; Senat, NZV 2003, 380 = KGR 2002, 260).

    die Fahrbahn zu überqueren (Senat, Urteil vom 3. Januar 2002 - 12 U 4708/00 -, KGR 2002, 366; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3069 für einen Fußgänger, der etwa 29 m vor einem herannahenden Kraftfahrzeug versucht hat, die Straße zu überqueren).

    Ein Fußgänger, der versucht, kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren, handelt regelmäßig grob fahrlässig (Senat, Urteil vom 3. Januar 2002, a.a.O.).

    Zwar weist die Beklagte zu 2. grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Senats die nicht erhöhte Betriebsgefahr bei der erforderlichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn sorgfaltswidrig überquert, zurücktritt (BGH NJW 2000, 3069, 2070 m.w.N.; Senat, Urteil vom 03.01.2002 - 12 U 4708/00 - KGR 2002, 366; Urteil vom 29.09.2003 - 12 U 315/01 -, KG-Report 2004, 50).

  • KG, 29.09.2003 - 12 U 315/01

    Haftung bei Verkehrsunfall: Unvermeidbarkeit einer nächtlichen Kollision mit

    Auszug aus KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02
    Zwar weist die Beklagte zu 2. grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Senats die nicht erhöhte Betriebsgefahr bei der erforderlichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn sorgfaltswidrig überquert, zurücktritt (BGH NJW 2000, 3069, 2070 m.w.N.; Senat, Urteil vom 03.01.2002 - 12 U 4708/00 - KGR 2002, 366; Urteil vom 29.09.2003 - 12 U 315/01 -, KG-Report 2004, 50).
  • KG, 29.03.2004 - 12 U 280/02

    Haftung bei Verkehrsunfall: Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls;

    Auszug aus KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02
    Die Akten 12 U 280/02 des Kammergerichts sowie 414 Ds 148/99 des Amtsgerichts Tiergarten haben zu Informationszwecken vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94
    Auszug aus KG, 29.03.2004 - 12 U 281/02
    Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach den §§ 9, 17 StVG, 254 BGB können jedoch betriebsgefahrerhöhende Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069, 3071).
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