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   OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03   

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https://dejure.org/2004,7923
OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03 (https://dejure.org/2004,7923)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2004 - 3 Ss 273/03 (https://dejure.org/2004,7923)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 3 Ss 273/03 (https://dejure.org/2004,7923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung; Entzug der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins; Sachrüge bezüglich der dem Tatrichter unterlaufenen Rechtsfehler; Überfahren der Haltelinie an einer Ampel; ...

  • Judicialis

    StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a
    Begriff der Vorfahrtsverletzung; Nichtbefolgen der Wechsellichtzeichen einer Lichtzeichenanlage; Begriff der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 107, 292
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 19.03.1996 - 5 Ss 33/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Zwar missachtet auch derjenige Verkehrsteilnehmer, der das Farbzeichen einer Lichtzeichenanlage, insbesondere wenn es ihm die Weiterfahrt verbietet, nicht befolgt und dadurch den Vorrang des Querverkehrs beeinträchtigt, dessen Vorfahrt (BayObLG VRS 16, 44; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245).

    Die Annahme grober Verkehrswidrigkeit setzt aber einen objektiv besonders schweren, eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit verursachenden Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift voraus (BGHSt 5, 392, 395; OLG Stuttgart NJW 1967, 1766; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245).

    Wegen der insoweit anzulegenden strengen Maßstäbe an die Erfüllung dieses, selbst im Falle eines "Rotlichtverstoßes" eng auszulegenden subjektiven Merkmals, das eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit bezeichnet, sei vorsorglich auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (Die Justiz 1971, 310), des OLG Jena (NZV 1995, 237) und des OLG Düsseldorf (NZV 1996, 245) hingewiesen.

  • BGH, 25.02.1954 - 4 StR 796/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Die Annahme grober Verkehrswidrigkeit setzt aber einen objektiv besonders schweren, eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit verursachenden Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift voraus (BGHSt 5, 392, 395; OLG Stuttgart NJW 1967, 1766; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245).

    Bei Verkehrsverstößen vorliegender Art ist darüber hinaus zu fordern, dass zumindest auch die vom Bundesgerichtshof zum Merkmal der "groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entwickelten Kriterien (BGHSt 43, 241, 245 ff.) erfüllt sind (vgl. zur der Annahme von Rücksichtslosigkeit entgegenstehender, auf menschlichem Versagen beruhender Fehleinschätzung der Verkehrssituation: BGHSt 5, 392, 396; zum "Augenblicksversagen": LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdnrn. 144 ff m.w.N.; vgl. auch die Rechtsprechung der Obergerichte zum "atypischen Rotlichtverstoß", etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1996, 348 = NZV 1996, 206).

  • OLG Stuttgart, 28.06.1967 - 1 Ss 252/67
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Die Annahme grober Verkehrswidrigkeit setzt aber einen objektiv besonders schweren, eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit verursachenden Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift voraus (BGHSt 5, 392, 395; OLG Stuttgart NJW 1967, 1766; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245).
  • OLG Köln, 19.03.1976 - Ss OWi 132/75
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Ein solch gravierender Verkehrsverstoß könnte vorliegend unter noch festzustellenden weiteren Umständen (etwa Art, Lage, Übersichtlichkeit und Gefahrenträchtigkeit der Kreuzung; daselbst bzw. davor zulässige Höchstgeschwindigkeiten; Straßenverhältnisse; Verkehrsaufkommen zur Tatzeit; sonstige konkrete Verkehrssituation) bejaht werden, wenn den Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen wäre, der Angeklagte hätte beim Erkennen des Gelblichts, als er noch 90 bis 100 m von der Ampel entfernt war, sein Fahrzeug unschwer dem Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO gemäß "vor der Kreuzung", d. h. an der Haltelinie (vgl. OLG Köln NJW 1977, 819; OLG Hamm NZV 1992, 409; Hentschel a.a.O. StVO § 37 Rdnr. 48) anhalten können, sei jedoch gleichwohl noch in der Endphase des Gelblichts in die Kreuzung eingefahren (vgl. aber auch OLG Hamburg VRS 58, 397 zur geringeren Gewichtung des "Gelblichtverstoßes" gegenüber einem Rotlichtverstoß unter Hinweis darauf, dass der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog für die Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung des Gelblichts einer Lichtzeichenanlage im Gegensatz zum "Rotlichtverstoß" eine Regelgeldbuße nicht vorsieht).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Bei Verkehrsverstößen vorliegender Art ist darüber hinaus zu fordern, dass zumindest auch die vom Bundesgerichtshof zum Merkmal der "groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entwickelten Kriterien (BGHSt 43, 241, 245 ff.) erfüllt sind (vgl. zur der Annahme von Rücksichtslosigkeit entgegenstehender, auf menschlichem Versagen beruhender Fehleinschätzung der Verkehrssituation: BGHSt 5, 392, 396; zum "Augenblicksversagen": LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdnrn. 144 ff m.w.N.; vgl. auch die Rechtsprechung der Obergerichte zum "atypischen Rotlichtverstoß", etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1996, 348 = NZV 1996, 206).
  • OLG Jena, 25.01.1995 - 1 Ss 215/94

    Autofahrer; Rote Ampel; Überfahren; Vorfahrt; Vorsatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Wegen der insoweit anzulegenden strengen Maßstäbe an die Erfüllung dieses, selbst im Falle eines "Rotlichtverstoßes" eng auszulegenden subjektiven Merkmals, das eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit bezeichnet, sei vorsorglich auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (Die Justiz 1971, 310), des OLG Jena (NZV 1995, 237) und des OLG Düsseldorf (NZV 1996, 245) hingewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 12.02.1996 - 2 Ss 4/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Bei Verkehrsverstößen vorliegender Art ist darüber hinaus zu fordern, dass zumindest auch die vom Bundesgerichtshof zum Merkmal der "groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entwickelten Kriterien (BGHSt 43, 241, 245 ff.) erfüllt sind (vgl. zur der Annahme von Rücksichtslosigkeit entgegenstehender, auf menschlichem Versagen beruhender Fehleinschätzung der Verkehrssituation: BGHSt 5, 392, 396; zum "Augenblicksversagen": LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdnrn. 144 ff m.w.N.; vgl. auch die Rechtsprechung der Obergerichte zum "atypischen Rotlichtverstoß", etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1996, 348 = NZV 1996, 206).
  • OLG Hamm, 20.01.1992 - 6 U 271/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Ein solch gravierender Verkehrsverstoß könnte vorliegend unter noch festzustellenden weiteren Umständen (etwa Art, Lage, Übersichtlichkeit und Gefahrenträchtigkeit der Kreuzung; daselbst bzw. davor zulässige Höchstgeschwindigkeiten; Straßenverhältnisse; Verkehrsaufkommen zur Tatzeit; sonstige konkrete Verkehrssituation) bejaht werden, wenn den Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen wäre, der Angeklagte hätte beim Erkennen des Gelblichts, als er noch 90 bis 100 m von der Ampel entfernt war, sein Fahrzeug unschwer dem Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO gemäß "vor der Kreuzung", d. h. an der Haltelinie (vgl. OLG Köln NJW 1977, 819; OLG Hamm NZV 1992, 409; Hentschel a.a.O. StVO § 37 Rdnr. 48) anhalten können, sei jedoch gleichwohl noch in der Endphase des Gelblichts in die Kreuzung eingefahren (vgl. aber auch OLG Hamburg VRS 58, 397 zur geringeren Gewichtung des "Gelblichtverstoßes" gegenüber einem Rotlichtverstoß unter Hinweis darauf, dass der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog für die Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung des Gelblichts einer Lichtzeichenanlage im Gegensatz zum "Rotlichtverstoß" eine Regelgeldbuße nicht vorsieht).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Da sich das Gutachten vorliegend nicht auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet, genügt eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nicht (vgl. auch BGHSt 39, 291, 296).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03
    Unter solchen Umständen darf der Verkehrsteilnehmer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (BGH NZV 1992, 157; OLG Celle VRS 55, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 66; KG VRS 67, 63; BayObLG VRS 70, 384; OLG Bremen VRS 79, 38).
  • BayObLG, 23.12.1985 - 2 ObOWi 397/85

    Kraftfahrer; Gelblicht; Ampel; Haltelinie; Kreuzungsfläche; Stillstand

  • BGH, 20.12.1967 - 4 StR 382/67

    Räumen einer Kreuzung - Freigegebener Querverkehr - Hineinfahren in Kreuzung -

  • KG, 06.02.1984 - 3 Ws (B) 323/83
  • OLG Hamburg, 17.12.1979 - 1 Ss 230/79
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

  • OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94

    Verstoß; Rotlicht; Rotlichtverstoß; Rote Ampel

  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 469/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des falschen Fahrens beim Überholen;

    Eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB begeht auch, wer bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt und dadurch den bevorrechtigten Querverkehr beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 91, 358, 359; OLG Karlsruhe, VRS 107, 292, 293; König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 72).
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