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   OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05   

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https://dejure.org/2005,4678
OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05 (https://dejure.org/2005,4678)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05 (https://dejure.org/2005,4678)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - 2 Ss OWi 285/05 (https://dejure.org/2005,4678)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendiger Umfang der Begründung hinsichtlich des Nichtabsehens von der Verhängung eines Fahrverbotes; Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf abtrennbare Teile; Erörterungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer besonders groben Pflichtverletzung; ...

  • rabüro.de

    Publiziert am

  • Judicialis

    StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267
    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Urlaub; Berufskraftfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot - Veränderung des Aussehens

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Identitätsverschleierung wirkt nicht strafverschärfend

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Anforderungen an eine Begründung beim Nichtabsehen von der Verhängung eines Fahrverbotes

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Täuschen erlaubt beim Bußgeldbescheid

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Täuschen erlaubt beim Bußgeldbescheid

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot - Veränderung des Aussehens

Papierfundstellen

  • VRS 109, 118
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 592/04

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Schmuggel; besonderes persönliches Merkmal der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05
    Der Senat hat auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung des Tatrichters zur Verhängung des Fahrverbotes bzw., von einem Fahrverbot nicht absehen zu wollen, im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. zuletzt Senat in VRR 2005, 155 Deutscher = StraFo 2005, 256 = www.burhoff.de mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit verweist der Senat auf seine bereits erwähnte Entscheidung in VRR 2005, 155 = StraFo 2005, 256.

    Schließlich lässt das amtsgerichtliche Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob nicht vorliegend gegen eine massive Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot hätte abgesehen werden können (vgl. auch dazu Senat in VRR 2005, 155 = StraFo 2005, 256 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2004 - 1 Ss 178/04

    Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05
    Auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe NZV 2004, 653 wird verwiesen.
  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 112/04

    Hauptstrafe; Nebenstrafe; Wechselwirkung; langer Zeitraum zwischen Tat und

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05
    Wegen der mit dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil zusammenhängenden Fragen und deren Auswirkungen auf die Verhängung eines Fahrverbotes verweist der Senat auf seine Entscheidung in VD 2004, 195 = StraFo 2004, 282 = VA 2004, 157 (Ls.) = StV 2004, 489 = NZV 2004, 598.
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05
    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. BGH, NZV 1992, 286 ff).
  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

    Zwar kann das Fahrverbot seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat (OLG Hamm, VRS 109, 118, KG VRS 113, 69; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, StVG § 25 Rn. 24 m.w.N.).

    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat jedoch davon aus, dass der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel jedenfalls dann zweifelhaft sein kann, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt ( z.B. OLG Hamm VRS 109, 118; OLG Köln StrafO 2004, 287 m.w.N.; OLG Rostock ZfS 2001, 383 384; BayObLG NZV 2004, 100, vgl. weiter die Nachweise bei König a.a.O.), wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 28.02.2011, - III-3 RBs 27/11- st. Rspr.; BayObLG NZV 1998, 82 am Ende = DAR 1997, 115; OLG Stuttgart zfs 1998, 194; OLG Hamm DAR 2000, 580f; OLG Brandenburg, NZV 2005, 278f; Schleswig-Holsteinisches OLG, DAR 2000, 584f).

  • OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05

    Fahrverbot; Verhängung, Absehen; Begründung

    Der Tatrichter muss für seine Entscheidung, ob er ein Fahrverbot verhängt oder von einem Fahrverbot absehen kann, eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05 -).
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