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   BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55   

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https://dejure.org/1956,2216
BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55 (https://dejure.org/1956,2216)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1956 - VI ZR 117/55 (https://dejure.org/1956,2216)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1956 - VI ZR 117/55 (https://dejure.org/1956,2216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 552
  • DB 1956, 820
  • VRS 11, 262
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
    Die für das "Arbeiterleihverhältnis" entwickelten Grundsätze (BGHZ 8, 330) sind nicht anzuwenden, wenn selbständige Unternehmer bei der Erfüllung von Vertragspflichten, die ihnen Dritten gegenüber obliegen, miteinander in Berührung kommen und die Arbeiter des einen nicht in den Betrieb des anderen Unternehmers eingegliedert werden.

    Allerdings haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof von dem Erfordernis, daß der Bevollmächtigte eine Stellung im Betriebe des Unternehmers einnehmen müsse, Ausnahmen zugelassen und den Rechtsgedanken des § 899 RVO auch auf einen ausserhalb des Unfallbetriebes stehenden selbständigen Unternehmer angewandt (RGZ 171, 393; BGHZ 8, 330 [335]).

    Erleidet der Arbeiter dort einen Unfall, der von der Berufsgenossenschaft des Stammunternehmers (Verleiher) entschädigt wird, so stehen ihm wegen des durch die Berufsgenossenschaft nicht gedeckten Schadens keine Ansprüche gegen den entleihenden Unternehmer zu, weil dieser nach dem Rechtsgedanken des § 899 RVO einem Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen ist (RGZ 171, 393 und BGHZ 8, 330).

    In einem solchen Falle, in dem ein Arbeiter in den Betrieb des entleihenden Unternehmers eingegliedert wird und dort, ebenso wie die eigenen Betriebsangehörigen des Entleihunternehmers tätig wird, findet die Anwendung des § 899 RVO ihre innere Berechtigung darin, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmens oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen und daß es nicht gerechtfertigt ist, den Leiharbeitern über die Leistungen der Sozialversicherung hinaus Schadensersatzansprüche zuzubilligen und sie den eigenen Arbeitern des entleihenden Unternehmers zu versagen (BGHZ 8, 330 [335, 336]).

  • RG, 22.10.1943 - V 42/43

    1. Über die Zulässigkeit des Rückgriffsanspruchs der Berufsgenossenschaft bei

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
    Daher hat auch das Reichsgericht noch in RGZ 172, 101 [105] angenommen, daß ein Dritter z.B. ein Handwerker oder sonstiger selbständiger Unternehmer nicht nach § 899 RVO von seiner Haftung befreit ist, wenn er in einem fremden Betriebe Arbeiten ausführt und dabei Arbeiter dieses Betriebes verletzt werden.

    Diese Ausnahmen sind aber, wie sich vor allem aus der schon angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 172, 101) ergibt, auf die sogenannten Leiharbeiterverhältnisse und ähnlich gelagerte Fälle beschränkt worden.

  • RG, 20.09.1943 - III 44/43

    Kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Arbeiters, der vom

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
    Allerdings haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof von dem Erfordernis, daß der Bevollmächtigte eine Stellung im Betriebe des Unternehmers einnehmen müsse, Ausnahmen zugelassen und den Rechtsgedanken des § 899 RVO auch auf einen ausserhalb des Unfallbetriebes stehenden selbständigen Unternehmer angewandt (RGZ 171, 393; BGHZ 8, 330 [335]).

    Erleidet der Arbeiter dort einen Unfall, der von der Berufsgenossenschaft des Stammunternehmers (Verleiher) entschädigt wird, so stehen ihm wegen des durch die Berufsgenossenschaft nicht gedeckten Schadens keine Ansprüche gegen den entleihenden Unternehmer zu, weil dieser nach dem Rechtsgedanken des § 899 RVO einem Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen ist (RGZ 171, 393 und BGHZ 8, 330).

  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 118/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
    Ähnliche Erwägungen waren auch in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 (II ZR 118/53 - VersR 1954, 85 = LM RVO § 898 Nr. 5) maßgebend.
  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
    Der Senat hatte sich schon in seinem Urteil vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40) mit einem Arbeitsunfall zu befassen, der sich beim Abholen von Transportgut ereignet hat.
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
    In einem solchen Fall ist der Schädiger nicht anders zu behandeln als ein aussenstehender Dritter, durch den ein Versicherter bei seiner Arbeit verletzt wird (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 4. Juli 1956 - VI ZR 214/55 -).
  • BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente -

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftungsfreistellung des Beklagten gemäß §§ 637, 636 RVO nur in Betracht kommt, wenn dieser in den Unfallbetrieb, dem der Verletzte angehörte, in einer Art und Weise eingegliedert war, die ihn, wenn auch nur vorübergehend, einem Angehörigen dieses Betriebs gleichstellte (vgl. Senatsurteilevom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553;vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224 [Insoweit nicht in BGHZ 55, 11 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] abgedruckt] und von16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = VersR 1976, 473; ebenso das BAG-Urteil vom 23. Februar 1978, AP Nr. 9 zu § 637 RVO).

    Das Berufungsurteil läßt daher auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn es im Streitfall das Vorliegen einer besonderen Form des Leiharbeitsverhältnisses verneint hat, bei dem ein Arbeitnehmer, ohne aus dem Betrieb seines Arbeitgebers auszuscheiden, vorübergehend einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wird (so schon RGZ 171, 393, 398 ff; BGHZ 8, 330, 334 f [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; Senatsurteil vom 4. Juli 1956 a.a.O.).

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Dem stehen nicht, wie die Revision meint, Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs entgegen, in denen er für die Haftungsfreistellung des Schädigers auf dessen Unterstellung unter die Direktionsbefugnisse und Weisungsbefugnisse des für ihn fremden Unfallunternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers abgehoben hat (Senatsurteile vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553; vom 27. März 1962 - VI ZR 93/61 = VersR 1962, 570; vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224, insoweit in BGHZ 55, 11 nicht abgedruckt; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = VersR 1976, 473; ebenso das Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juli 1969 - 1 AZR 316/68 = DB 1969, 1896 = AP Nr. 5 zu § 637 RVO und vom 15. Februar 1974 - 2 AZR 57/73 = DB 1974, 1119).
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 307/55

    Rechtsmittel

    Dieser steht ihm wie ein außenstehender Dritter gegenüber und ist daher wie ein solcher zu behandeln (Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 - VRS 11, 262 Nr. 110 - VersR 1956, 553).

    In einem solchen Fall ist der Schädiger nicht anders zu behandeln als ein außenstehender Dritter, durch den ein Versicherter bei seiner Arbeit verletzt wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 - VI ZR 214/55 = BGHZ 21, 207 und VI ZR 117/55 - VRS 11, 262 Nr. 110 = VersR 1956, 553).

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