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   KG, 04.09.2006 - 2 Ss 168/06 - 3 Ws (B) 373/06   

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KG, 04.09.2006 - 2 Ss 168/06 - 3 Ws (B) 373/06 (https://dejure.org/2006,39051)
KG, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 Ss 168/06 - 3 Ws (B) 373/06 (https://dejure.org/2006,39051)
KG, Entscheidung vom 04. September 2006 - 2 Ss 168/06 - 3 Ws (B) 373/06 (https://dejure.org/2006,39051)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VRS 111, 449
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.03.1991 - 2 StR 610/90

    Sachverständigengutachten - Identitätsgutachten - Morphologisches

    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Ein Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss jedoch in jedem Fall - gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, während eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nur in Ausnahmefällen ausreichen kann, wenn sich das Gutachten - was vorliegend nicht der Fall ist - auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet (vgl. BGHSt 8, 113 (118); BGH NStZ 1982, 342, NStZ 1991, 596, NStZ 1993, 95, NStZ 2006, 296; OLG Karlsruhe VRS 107, 293; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2003 a.a.O.).
  • BayObLG, 17.07.1979 - 1 ObOWi 149/79

    Inbetriebnahme; Kfz; Halter; Beschaffenheit; Ausrüstung; Vorschriften;

    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Verletzte Vorschrift ist demnach beim Fahrzeughalter nicht die einzelne Beschaffenheits- oder Ausrüstungsvorschrift, sondern immer nur § 31 Abs. 2 StVZO, während die einzelnen Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften nur für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, wann ein Fahrzeug im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO "nicht vorschriftsmäßig" ist, und insoweit die Halterverantwortlichkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 StVZO konkretisieren (vgl. BayObLG VRS 57, 379; OLG Hamm VRS 70, 305; OLG Düsseldorf VRS 74, 224; Senat VRS 100, 143 (144)).
  • OLG Düsseldorf, 08.10.1987 - 5 Ss OWi 354/87
    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Verletzte Vorschrift ist demnach beim Fahrzeughalter nicht die einzelne Beschaffenheits- oder Ausrüstungsvorschrift, sondern immer nur § 31 Abs. 2 StVZO, während die einzelnen Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften nur für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, wann ein Fahrzeug im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO "nicht vorschriftsmäßig" ist, und insoweit die Halterverantwortlichkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 StVZO konkretisieren (vgl. BayObLG VRS 57, 379; OLG Hamm VRS 70, 305; OLG Düsseldorf VRS 74, 224; Senat VRS 100, 143 (144)).
  • KG, 01.10.2004 - 3 Ws (B) 366/04

    Bußgeldurteil in Verkehrsordnungswidrigkeitensache: Notwendige Feststellungen zu

    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Denn ohne diese Angaben wird dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob der Verwertung der Entscheidung rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senat VRS 108, 216).
  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Ein Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss jedoch in jedem Fall - gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, während eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nur in Ausnahmefällen ausreichen kann, wenn sich das Gutachten - was vorliegend nicht der Fall ist - auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet (vgl. BGHSt 8, 113 (118); BGH NStZ 1982, 342, NStZ 1991, 596, NStZ 1993, 95, NStZ 2006, 296; OLG Karlsruhe VRS 107, 293; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2003 a.a.O.).
  • OLG Köln, 23.12.1985 - 1 Ss 789/85

    Betriebserlaubnis; Reifen; Reifengröße

    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Verletzte Vorschrift ist demnach beim Fahrzeughalter nicht die einzelne Beschaffenheits- oder Ausrüstungsvorschrift, sondern immer nur § 31 Abs. 2 StVZO, während die einzelnen Beschaffenheits- und Ausrüstungsvorschriften nur für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, wann ein Fahrzeug im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO "nicht vorschriftsmäßig" ist, und insoweit die Halterverantwortlichkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 StVZO konkretisieren (vgl. BayObLG VRS 57, 379; OLG Hamm VRS 70, 305; OLG Düsseldorf VRS 74, 224; Senat VRS 100, 143 (144)).
  • BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05

    Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung (Darstellung von

    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Ein Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss jedoch in jedem Fall - gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, während eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nur in Ausnahmefällen ausreichen kann, wenn sich das Gutachten - was vorliegend nicht der Fall ist - auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet (vgl. BGHSt 8, 113 (118); BGH NStZ 1982, 342, NStZ 1991, 596, NStZ 1993, 95, NStZ 2006, 296; OLG Karlsruhe VRS 107, 293; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2003 a.a.O.).
  • KG, 08.01.1997 - 3 Ws (B) 626/96
    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Dies ist jedoch ausschlaggebend dafür, ob - wie im Urteil angenommen - eine Mindestabbremsung von 16 Prozent erforderlich war oder 15 Prozent ausreichten (§ 41 Abs. 5 und 18, 72 Abs. 2 StVZO; VkBl 1995, 336; vgl. dazu auch Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 - und 2. Januar 2004 - 3 Ws (B) 563/03 -).
  • KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 503/00
    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu dem Rechtsmittel gibt darüber hinaus Anlass darauf hinzuweisen, dass die beiden von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidungen des Senats vom 17. Oktober 2003 und 2. Januar 2004 (jeweils a.a.O.) nicht nur in Übereinstimmung mit der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 -, 23. Juli 1997 - 3 Ws (B) 388/97 - und 29. November 2000 - 3 Ws (B) 503/00 -), von der abzurücken keinerlei Veranlassung besteht, sondern es sich darüber hinaus bis auf die Entscheidung vom 2. Januar 2004 bei den soeben zitierten Senatsentscheidungen sämtlich um solche handelt, die nicht nur in ihrem Ergebnis dem jeweiligen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin entsprachen, sondern sich auch deren zur Begründung des Antrags gemachte Ausführungen durch entsprechende Einrückung als zutreffend zu Eigen machten.
  • KG, 23.07.1997 - 3 Ws (B) 388/97
    Auszug aus KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06
    Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu dem Rechtsmittel gibt darüber hinaus Anlass darauf hinzuweisen, dass die beiden von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidungen des Senats vom 17. Oktober 2003 und 2. Januar 2004 (jeweils a.a.O.) nicht nur in Übereinstimmung mit der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 -, 23. Juli 1997 - 3 Ws (B) 388/97 - und 29. November 2000 - 3 Ws (B) 503/00 -), von der abzurücken keinerlei Veranlassung besteht, sondern es sich darüber hinaus bis auf die Entscheidung vom 2. Januar 2004 bei den soeben zitierten Senatsentscheidungen sämtlich um solche handelt, die nicht nur in ihrem Ergebnis dem jeweiligen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin entsprachen, sondern sich auch deren zur Begründung des Antrags gemachte Ausführungen durch entsprechende Einrückung als zutreffend zu Eigen machten.
  • KG, 06.03.1997 - 3 Ws (B) 55/97
  • KG, 17.02.1997 - 3 Ws (B) 30/97
  • KG, 31.07.2007 - 3 Ws (B) 60/07

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen der Halterhaftung eines

    Auf die Sachrüge hat das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht nicht nur zu prüfen, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist, sondern auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten (vgl. KG, Beschluss vom 4. September 2006 - 3 Ws (B) 373/06 - m.w.N.).

    Dies betrifft die Mängel am Luftverdichter der Bremsanlage, an den Armaturen-Anzeigen für Systemdrücke in den Bremskreisen sowie an den Stoßdämpferbuchsen der Schwingungsdämpfer an der Hinterachse, da insoweit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht auf der Hand liegt und der pauschale Hinweis auf die diesbezügliche Einschätzung des Sachverständigen nicht ausreicht (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. September 2006 - 3 Ws (B) 373/06 - und vom 17. Oktober 2003 - 3 Ws (B) 419/03 -).

  • KG, 30.07.2015 - 3 Ws (B) 368/15

    Rauschfahrt und ärztlich verordnetes Cannabis

    Stützt sich das Tatgericht auf ein Sachverständigengutachten, so sind die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiederzugeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, VRS 111, 449, 451, sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 - und vom 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 -).
  • KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 - = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

    a) Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, VRS 111, 449 m. w. N. und NZV 2008, 51 sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 3 Ws (B) 259/09 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).
  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 111, 449 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -, 13. September 2012 a.a.O., 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 -, 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - und 20. September 2016 a.a.O.).
  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10

    (Fahren nach Cannabiskonsum: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der

    Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; 1993, 95; 2006, 296; Senat, VRS 111, 449, 451).
  • KG, 07.02.2018 - 3 Ws (B) 32/18

    Einstufung eines Fahrzeugs als Lastkraftwagen

    Ob das unsachgemäß befestigte Bremsseil, die mangelhaften Bremsscheiben und der funktionsunfähige Bremskraftregler indes einen Verstoß gegen § 41 StVZO darstellen oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO unterfallen, was eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufgrund des Mangels voraussetzen würde (vgl. KG VRS 111, 449 ff.), lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
  • KG, 21.03.2012 - 3 Ws (B) 116/12

    Zur tatrichterlichen Feststellung des Zeitpunkts des letzten Cannabiskonsums

    Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; 1993, 95; 2006, 296; Senat, VRS 111, 449, 451).
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