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   VGH Hessen, 20.09.2006 - 11 UE 2545/05   

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https://dejure.org/2006,8001
VGH Hessen, 20.09.2006 - 11 UE 2545/05 (https://dejure.org/2006,8001)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.09.2006 - 11 UE 2545/05 (https://dejure.org/2006,8001)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. September 2006 - 11 UE 2545/05 (https://dejure.org/2006,8001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 116 BGB, § 267 BGB
    Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten durch den nicht kostenverantwortlichen Fahrzeughalter; Erstattungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folge der Zahlung von voraussichtlichen Abschleppkosten Zug um Zug gegen die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs; Leistung auf die später im Leistungsbescheid festgesetzte Kostenschuld durch den Abholberechtigten als nicht Kostenverantwortlichen; ...

  • Judicialis

    BGB § 116; ; BGB § 267; ; BGB § 812 Abs. 1; ; HSOG § 43 Abs. 3; ; HSOG § 49 Abs. 1; ; HSOG § 8 Abs. 2; ; HSOG § 8 Abs. 2; ; HSOG § 43 Abs. 3; ; HSOG § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeirecht: Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten durch den nicht-kostenverantwortlichen Fahrzeughalter - Abschleppkosten, Fremdtilgungswille, öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2007, 573
  • VRS 111, 454
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 71/76

    gescheiterter Hotelverkauf - § 812 BGB, Schuldübernahme,

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2006 - 11 UE 2545/05
    Insoweit kommt es, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht auf den inneren Willen des Klägers, sondern darauf an, wie der Gläubiger, mithin der Abschleppunternehmer als Erklärungs- und Empfangsbote der Beklagten sein Verhalten verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 71/76, BGHZ 72, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206; Heinrichs, in: Palandt, a.a.O, § 267 Rn. 3).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90

    Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2006 - 11 UE 2545/05
    Insoweit kommt es, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht auf den inneren Willen des Klägers, sondern darauf an, wie der Gläubiger, mithin der Abschleppunternehmer als Erklärungs- und Empfangsbote der Beklagten sein Verhalten verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 71/76, BGHZ 72, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206; Heinrichs, in: Palandt, a.a.O, § 267 Rn. 3).
  • VG Aachen, 23.02.2011 - 6 K 1/10

    Bedeutung der Haltereigenschaft für die Gebührenerhebung infolge eines

    Daraus folgt, dass nach dem auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse entsprechend anwendbaren § 267 BGB die geschuldete Leistung, hier die Erstattung der Abschleppkosten, auch durch einen Dritten bewirkt werden konnte, vgl. im Einzelnen und mit überzeugender Begründung: HessVGH, Beschluss vom 20. September 2006 - 11 UE 2545/05 -, VRS 111, 454 (2006), mit weiteren Nachweisen.

    Dem entspricht auch der Rechtsgedanke des § 814 BGB, dem zufolge das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. September 2006 - 11 UE 2545/05 -, a.a.O.; vgl. zur unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens auch: Palandt, Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, § 242 Rdnr. 55 ff.

  • VG Freiburg, 18.12.2008 - 4 K 650/08

    Abschleppen im Freiburger Sedanquartier

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für das Vorliegen eines Rechtsgrunds nicht erforderlich, dass die Abschleppkosten von der Beklagten im Wege eines (Kosten-)Bescheids geltend gemacht wurden und/oder dass der Beklagten bzw. dem Abschleppunternehmer als deren Erklärungs- und Empfangsboten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw der Klägerin zustand ( wie hier - für das nordrhein-westfälische Landesrecht NW - OVG NW, Urteil vom 26.05.1983, DVBl 1983, 1075; zur a.A., nach der der Rechtsgrund entweder den Erlass eines Kostenbescheids oder das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts erfordert, vgl. - allerdings jeweils nur für das betreffende Landesrecht - Hess. VGH, Beschluss vom 20.09.2006 - 11 UE 2545/05 -, VRS 111, 454, m.w.N., und Urteil vom 07.07.1980 - VIII OE 32/80 - Nds. OVG, Urteil vom 06.06.2003 - 12 LB 68/03 -, NordÖR 2003, 375; Bayer. VGH, Beschluss vom 31.08.2007 - 24 ZB 07/1687 - Hamb. OVG, Beschluss vom 22.05.2007, NJW 2007, 3513 ).
  • VGH Hessen, 05.03.2014 - 8 D 2361/13

    Zur Kfz-Umsetzung von einem Behindertenparkplatz

    § 43 Abs. 3 Satz 3 HSOG normiert im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG die Rechtsgrundlage für die Vorschusspflicht auf die Kostenforderung und liefert zugleich den Rechtsgrund für deren Erfüllung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2006 - 11 UE 2545/05 -, juris Rdnr. 18).
  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2015 - 5 K 602/15

    Die Entstehung von Verwahrungskosten setzt nicht notwendig eine Sicherstellung

    Zum von der Beklagten gewählten Verfahren ist in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme aufgrund des Verweises im § 8 Abs. 2 Satz 3 HSOG auf § 43 Abs. 3 Satz 4, 5 HSOG die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs von der Zug um Zug getätigten Zahlung der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 20. September 2006 - 11 UE 2545/05 -, juris, Rn. 14).
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