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   VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14   

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VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14 (https://dejure.org/2014,11011)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 (https://dejure.org/2014,11011)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - 10 S 705/14 (https://dejure.org/2014,11011)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zu den Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Verkehrsverstößen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßnahmen außerhalb des Punktsystems bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus mit Punkten bewerteten Verkehrsverstößen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 S 2 StVG vom 02.12.2010, § 11 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV, § 11 Abs 8 S 1 FeV
    Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Verkehrsverstößen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4
    Maßnahmen außerhalb des Punktsystems bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus mit Punkten bewerteten Verkehrsverstößen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Verkehrsverstößen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Maßnahmen außerhalb des Punktsystems sind nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2520
  • NZV 2014, 488
  • DÖV 2014, 762
  • VRS 126, 172
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 10 B 10387/09

    Zum Verhältnis des Punktesystems zu anderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Allerdings ist die Annahme einer solchen Notwendigkeit im Einzelfall besonders begründungspflichtig, soll nicht das auf einheitlich abgestufte Sanktionierungen typisierter Verkehrsverstöße abzielende Punktsystem in seiner vom Gesetzgeber intendierten Bedeutung zu stark relativiert werden (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 - NJW 2011, 1247; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -DAR 2009, 478; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 1 S 55.07 - juris; Senatsbeschluss vom 19.07.2012 - 10 S 1112/12 -).

    Durch das Punktsystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist (vgl. m.w.N. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - strenge Anforderungen an die Anlassbezogenheit und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    In materiell-rechtlicher Hinsicht ist insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Anordnung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - DAR 2011, 652).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Allerdings ist die Annahme einer solchen Notwendigkeit im Einzelfall besonders begründungspflichtig, soll nicht das auf einheitlich abgestufte Sanktionierungen typisierter Verkehrsverstöße abzielende Punktsystem in seiner vom Gesetzgeber intendierten Bedeutung zu stark relativiert werden (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 - NJW 2011, 1247; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -DAR 2009, 478; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 1 S 55.07 - juris; Senatsbeschluss vom 19.07.2012 - 10 S 1112/12 -).
  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 11 CS 11.2708

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2011 - 16 B 212/1 - NJW 2011, 2985; Bay.VGH, Beschluss vom 07.02.2012 - 11 CS 11.2708 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Da die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie mithin nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu allgemein etwa Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - DAR 2010, 410; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
  • VGH Bayern, 02.06.2003 - 11 CS 03.743

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Erhebliche und wiederholte Verstöße gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 02.06.2013 - 11 CS 03.743 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2011 - 16 B 212/11

    Keine erneute Anwendung des Punktsystems nach Wiedererhalt der für ein Jahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2011 - 16 B 212/1 - NJW 2011, 2985; Bay.VGH, Beschluss vom 07.02.2012 - 11 CS 11.2708 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 10 S 319/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - formelle Anforderungen an die Anordnung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Da die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie mithin nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu allgemein etwa Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - DAR 2010, 410; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 1 S 55.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholfahrt und anderer Verstöße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
    Allerdings ist die Annahme einer solchen Notwendigkeit im Einzelfall besonders begründungspflichtig, soll nicht das auf einheitlich abgestufte Sanktionierungen typisierter Verkehrsverstöße abzielende Punktsystem in seiner vom Gesetzgeber intendierten Bedeutung zu stark relativiert werden (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 - NJW 2011, 1247; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -DAR 2009, 478; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 1 S 55.07 - juris; Senatsbeschluss vom 19.07.2012 - 10 S 1112/12 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2010 - 16 B 1392/10

    Zulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - 10 S 1883/14

    Kraftfahrungeeignetheit aufgrund von nicht punktebewährten Parkverstößen;

    Diese besonderen Gründe müssen sich aus der Art, der Häufigkeit und dem Tathergang der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 - juris; Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - 10 S 2234/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, - OVG 1 M 10.08 - juris).

    Eine solche besondere Ausnahmekonstellation kann auch vorliegen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet nicht gewichtigen - Verkehrsverstößen verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen (Senatsbeschluss vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 - a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Wiederholungstäter abweichend vom

    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 11 CS 14.352 -, juris, Rn. 26), der sich das Gericht anschließt, ist § 4 Abs. 1 S. 3 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und die Annahme der vorausgesetzten Notwendigkeit früherer Maßnahmen im Einzelfall vom Vorliegen besonderer Gründe abhängig.

    Die Behörde trifft insoweit eine besondere Begründungspflicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 6).

    Er hat insoweit bewusst in Kauf genommen, dass auch Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" weiter am Straßenverkehr teilnehmen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, die angebotenen Hilfestellung wahrzunehmen, abhängig gemacht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss im Einzelfall unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im konkreten Fall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, welche die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7).

    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris, Rn. 5, und 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 29), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2016 - VG 4 L 122.16 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks), kann jedenfalls ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem einmaligen Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bis zur Entziehung und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Fahreignungs-Bewertungssystems angewandt worden ist.

    Daher handelt es sich hier jedenfalls um einen Fall, der sich im Sinne der zuvor aufgestellten Voraussetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7) des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit Punktestand abhebt.

    Dies gilt auch für das letzte Gutachten, denn die nun zur Entziehung führenden Verstöße liegen in einem Zeitraum von 20 bis 25 Monaten seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wobei die drei schwer wiegenden Verstöße alle innerhalb von sechs Monaten begangen sind (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 10, wonach ein Zeitraum von ca. 20 Monaten für das Wiederauffälligwerden nach der Wiedererteilung als "relativ kurze[r] Zeitraum" benannt und entsprechend negativ für die Prognose hinsichtlich zukünftigen verkehrsgerechten Verhaltens gewertet wird).

  • OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des

    [vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.].

    [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 6] Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können.

    [vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.].

    [vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29] Fallbezogen lässt die Anordnung des Antragsgegners vom 18.1.2023 insbesondere nicht erkennen, warum er es aus besonderen Gründen im Einzelfall und wegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall anderer "Punktesünder" aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne diesem die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.

  • VG Freiburg, 08.01.2019 - 5 K 6324/18

    Fahrerlaubnismaßnahme bei erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog

    In materiell-rechtlicher Hinsicht ist insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Anordnung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 -, juris, Rn. 5, m.w.N. aus der Rspr.).

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 705/14 -, juris, Rn. 7, m.w.N. aus der Rspr.).

    Diesen Anforderungen werden die allein berücksichtigungsfähigen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.05.2014, a.a.O., Rn. 8) Darlegungen des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald in der Aufforderung zur Begutachtung vom 26.07.2018 gerecht.

    Im Übrigen ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 05.05.2014, a.a.O., Rn. 11) zu berücksichtigen, dass das Landratsamt hier zunächst nur die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und aus dessen Nichtvorlage schließlich auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat.

  • VG Braunschweig, 28.01.2020 - 6 B 256/19

    Fahreignungs-Bewertungssystem; medizinisch-psychologisches Gutachten;

    Die Fahrerlaubnisbehörden haben aber Maßnahmen abweichend vom Fahreignungs-Bewertungssystem zu treffen, wenn dies notwendig ist, wenn also die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer dies gebietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 05.05.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7).

    Ein Ausnahmefall liegt dagegen beispielsweise vor, wenn die beharrliche und häufige Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen auf Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht schließen lässt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 05.05.2014, a.a.O., Rn. 7; Dauer, a.a.O., § 4 StVG Rn. 36 m.w.N.).

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss allerdings in diesen Fällen in formeller Hinsicht gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV unter Auswertung der konkreten Umstände näher begründen, warum sie in dem konkreten Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit entsprechendem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hat, die sofortige weitergehende Maßnahmen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung eines Eignungsgutachtens gebieten, ohne dass die in § 4 StVG vorgesehenen Maßnahmestufen gegen den Betroffenen vollständig angewendet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 05.05.2014, a.a.O., Rn. 7; Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 43).

    Weicht die Behörde von dem System ab, indem sie ein Eignungsgutachten anordnet, ist bei der Überprüfung des Begründungserfordernisses nur das zu berücksichtigen, was sie in der Anordnung dargelegt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 05.05.2014, a.a.O., Rn. 8).

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

    Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 5. Mai 2014 (10 S 705/14 - juris) eine Gutachtensanordnung bei einem Wiederholungstäter für rechtmäßig befunden, der in den 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vier Verkehrsverstöße begangen hatte, die zur Eintragung von 10 Punkten geführt haben; er hat dazu ausgeführt, eine das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation für eine Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens liege insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehe.
  • VG Freiburg, 28.11.2018 - 6 K 5317/18

    Zulässigkeit des Verlassens des Fahreignungs-Bewertungssystems; Anwendbarkeit des

    Ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S 3 StVG - hier: durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ist nur ausnahmsweise zulässig und hängt vom Vorliegen besonderer Gründe ab (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.05.2014 - 10 S 705/14 -, Rn. 7 - 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.08.2018 - OVG 1 S 54.18 -, Rn. 19 - 21, juris).

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. zum früheren, bis 30.04.2014 geltenden Punktsystem und § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.05.2014 - 10 S 705/14 -, Rn. 7 - 8, juris; vgl. entsprechend für die Rechtslage seit 01.05.2014: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.08.2018 - OVG 1 S 54.18 -, Rn. 19 - 21, juris).

    Denn die von der Behörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel bleibt in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurück (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.05.2014, a.a.O., Rn. 11).

  • VG München, 13.07.2017 - M 6 S 17.1808

    Rechtswidrige Gutachtensanordnung bei unzureichender Berücksichtigung

    In der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2003 - 11 CS 03.743 - juris; BayVGH, B. v. 7.2.2012 - 11 CS 11.2708 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 11 CS 14.2217 - juris Rn. 22; VGH BW, B. v. 5.5.2014 - 10 S 705/14 - juris Rn. 7) ist anerkannt, dass ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktsystem die Regel darstellt, während es ihr nur im Ausnahmefall möglich ist, parallel hierzu nach den Vorschriften über die Klärung von Eignungszweifeln vorzugehen.

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten (vgl. VGH BW, VGH BW, B. v. 5.5.2014 - 10 S 705/14 - juris Rn. 7).

    Da die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie mithin nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (VGH BW, B. v. 5.5.2014 - 10 S 705/14 - juris Rn. 8).

  • VG Augsburg, 18.09.2015 - Au 7 K 15.637

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2012 - 11 CS 11.2708 - B.v. 2.6.2013 - 11 CS 03.743 - B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.2217 - VGH BW, B.v. 5.5.2014 - 10 S 705/14 - OVG NW, B.v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - OVG RhPf, B.v. 27.5.2009 - 10 B 10387/09 - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Köln, 30.06.2016 - 23 K 2122/16

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund mehrerer begangener

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 - und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. März 2010 - 10 S 705/14 - und vom 22. November 2014 - 10 S 1883/14 -.
  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 6 K 4483/18

    Mehrfachtäter Punkte Abweichung Ausnahme Gutachten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2015 - 10 S 1689/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 09.12.2014 - 11 CS 14.2217

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen; Entziehung der

  • VG München, 17.01.2022 - M 19 S 21.6107

    Gutachtenanordnung und Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf wiederholte

  • VG Düsseldorf, 09.07.2015 - 6 L 1668/15

    Entzug einer Fahrerlaubnis aufgrund des Punktestandes im

  • VG Düsseldorf, 12.10.2015 - 6 L 2765/15
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.01.2023 - 5 LA 200/20

    Forderung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei

  • VG Neustadt, 16.01.2019 - 1 K 1378/18

    Abhilfe, Abhilfebescheid, ärztliches Gutachten, Anordnung, Anwalt, anwaltliche

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