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   OLG Hamm, 21.10.1968 - 4 Ss 661/68   

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OLG Hamm, 21.10.1968 - 4 Ss 661/68 (https://dejure.org/1968,1081)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.10.1968 - 4 Ss 661/68 (https://dejure.org/1968,1081)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 1968 - 4 Ss 661/68 (https://dejure.org/1968,1081)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 572
  • VRS 36, 290
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß dem Verlesen der Gutachten die Bekanntgabe ihres Inhalts durch den Vorsitzenden gleichsteht, wenn und solange nicht von einem Prozeßbeteiligten die Verlesung beantragt wird oder die Aufklärungspflicht sie gebietet (BGHSt 1, 94, 96; BGHSt 30, 10 = NJW 1981, 694; SenE BA 13 (1976), 366; OLG Düsseldorf VRS 59, 269; OLG Hamm OLGSt, § 274 Seite 3 = MDR 1964, 344 und BA 6 (1969), 243 = VRS 36, 290; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl., Rdnr. 110).

    Wenn also im vorliegenden Fall die Gutachten zwar nicht verlesen worden sind, ihr Inhalt aber vom Vorsitzenden festgestellt und bekanntgemacht worden ist, hätte der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige eine Grundlage für sein Gutachten gehabt (OLG Hamm BA 6 (1969), 243 = VRS 36, 290).

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