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   BayObLG, 13.02.1980 - 2 St 9/80   

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https://dejure.org/1980,3455
BayObLG, 13.02.1980 - 2 St 9/80 (https://dejure.org/1980,3455)
BayObLG, Entscheidung vom 13.02.1980 - 2 St 9/80 (https://dejure.org/1980,3455)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Februar 1980 - 2 St 9/80 (https://dejure.org/1980,3455)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kurve; Unübersichtlich; Kfz; Halten; Vorbeifahren; Gegenfahrbahn; Vorsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 6 Satz 1, § 1 Abs. 2

Papierfundstellen

  • VRS 58, 450
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 09.01.2014 - 4 U 405/12

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach

    Ist dort Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf er mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeifahren (vgl. BayObLG, VRS 58, 450; LG Hagen, zfs 2003, 121; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6).
  • OLG Koblenz, 07.11.2005 - 12 U 1240/04

    Zur Mithaftung eines Autofahrers, der an einem liegen gebliebenen Fahrzeug

    Ein Kraftfahrer darf allerdings auch in einer unübersichtlichen Kurve an einem dort haltenden Fahrzeug unter Benützung der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur dann, wenn er dabei die nach den gegebenen Umständen gebotene besondere Vorsicht beachtet (BayObLG VRS 58 [1980], 450 f.).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Teilnahme am fließenden Verkehr auch bei langen

    Wer nicht verkehrsbedingt hält, insbesondere parkt oder sonstwie zum Stillstand gekommen ist, wird nicht überholt; er verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (BGH VRS 6, 155 f; BayObLG VRS 9, 151 ff; VRS 58, 450 f; OLG Düsseldorf VRS 63, 60 f; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 5 StVO Rdn. 2a, § 12 Rdnrn. 3 f); an ihm wird lediglich vorbeigefahren (Hentschel aaO § 5 StVO Rdn. 18).
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