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   OLG Karlsruhe, 07.02.1980 - 1 Ss 319/79   

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OLG Karlsruhe, 07.02.1980 - 1 Ss 319/79 (https://dejure.org/1980,3098)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.1980 - 1 Ss 319/79 (https://dejure.org/1980,3098)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Februar 1980 - 1 Ss 319/79 (https://dejure.org/1980,3098)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1859
  • VRS 59, 248
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96

    Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem

    Denn bei wertender Betrachtung liegt - unabhängig von Fragen der Kausalität und Zurechenbarkeit - der Schwerpunkt des in Bezug auf den Tod der Geschädigten maßgeblichen Verhaltens des Angeklagten darin, daß er nicht genügend Atemschutzmasken für die Arbeitskolonnen der KMR angeschafft hat (vgl. dazu allgemein BGHSt 6, 46, 59; OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859, 1860; Stree in: Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., vor §§ 13 ff. Rdn. 158 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 12.07.1996 - 3 Ss 114/96

    Tateinheit bei Unfallflucht und Überlassen des Fahrzeugs an einen

    Als verantwortlicher Halter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeuges, also über die Gefahrenquelle so bestimmen kann, daß seine Inanspruchnahme dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 ; VRS 59, 248 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1993 - 1 StR 265/93

    Veränderung des Schuldspruchs bei Erkennung auf aktives Tun statt auf Unterlassen

    Es berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, daß der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht - wie die Strafkammer meint - durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun erfüllt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859, 1860) [OLG Karlsruhe 07.02.1980 - 1 Ss 319/79].
  • BGH, 17.05.1993 - 1 StR 265/93
    Es berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, daß der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht - wie die Strafkammer meint - durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun erfüllt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859, 1860).
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