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   OLG Hamm, 11.02.1980 - 3 Ss OWi 2514/79   

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OLG Hamm, 11.02.1980 - 3 Ss OWi 2514/79 (https://dejure.org/1980,16245)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.1980 - 3 Ss OWi 2514/79 (https://dejure.org/1980,16245)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 1980 - 3 Ss OWi 2514/79 (https://dejure.org/1980,16245)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 59, 271
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Karlsruhe, 01.07.2008 - 2 Ss 71/08

    Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger bei als

    Auch wenn die Begründung der in Bußgeldsachen ergehenden Urteile nicht allzu hohen Anforderungen unterliegt (etwa BGH NZV 1993, 485 f.; OLG Koblenz VRS 51, 48; OLG Hamm VRS 59, 271 f.; OLG Bremen NStZ 1996, 287), so muss das Rechtsbeschwerdegericht ihr doch entnehmen können, welche als erwiesen erachtete Tatsachen einschließlich Zeit und Ort der abgeurteilten Tat das Amtsgericht den ausgesprochenen Rechtsfolgen zugrundegelegt hat (etwa OLG Koblenz VRS 51, 48; OLG Bremen NStZ 1996, 287) und auf welche Tatsachen es seine Überzeugung stützt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323).
  • KG, 25.04.2001 - 1 Ss 321/00

    Begriff der unklaren Verkehrslage beim Überholen; Strafschärfende

    Entscheidend ist, daß der Überholende schon am Beginn des Überholvorganges sehen kann, daß auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist (vgl. OLG Hamm VRS 59, 271, 273).
  • OLG Hamm, 06.08.2004 - 4 Ss OWi 457/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen; Erlöschen der

    Unerlässlich ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts einschließlich der Schuldform (vgl. OLG Hamm, VRS 59, 271).
  • OLG Hamm, 27.01.1995 - 2 Ss OWi 3/95

    Urteilsbegründung; Geschwindigkeitsmessung; Nachfahren; Tachometervergleichung;

    Wenn auch die Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen unterliegt (OLG Hamm VRS 59, 271), so müssen doch die Feststellungsgrundlagen klar und eindeutig mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Doller DRiZ 1981, 201 ff, 208).
  • OLG Hamm, 27.06.1990 - 2 Ss OWi 435/90

    Bei einachsigen Anhängern hinter Pkw oder Kombi-Kraftwagen berechnet sich die

    2.) Die Gründe des Urteils im Bußgeldverfahren unterliegen zwar keinen hohen Anforderungen (OLG Hamm VRS 59, 271), doch müssen die Feststellungsgrundlagen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Doller DRiZ 1981, 201 ff, 208, 209 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 3 Ss OWi 1439/98

    Falsches Überholen mit nicht angepaßter Geschwindigkeit, relative Überschreitung

    Den Tatbestand des § 5 Abs. 2 S.1 StVO, der dem Schutz des Gegenverkehrs dient (OLG Hamm, VRS 59, 271; BayObLG VM 1972, S. 51; VRS 70, S. 292; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 5 StVO, Randnummern 4, 25, 33 f), hat er verwirklicht, indem er seinen Überholvorgang fortsetzte, obwohl er aufgrund der sich im Straßenverlauf anschließenden unübersichtlichen Rechtskurve nicht übersehen konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs, hier in Gestalt der Zeugin V., ausgeschlossen war.
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