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   OLG Köln, 04.11.1980 - 3 Ss 954/80   

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OLG Köln, 04.11.1980 - 3 Ss 954/80 (https://dejure.org/1980,3350)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.11.1980 - 3 Ss 954/80 (https://dejure.org/1980,3350)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. November 1980 - 3 Ss 954/80 (https://dejure.org/1980,3350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung des persönlichen Erscheinens; Betroffener; Unzumutbarkeit; Bußgeldbescheid; Einspruch; Prozessuale Fürsorgepflicht; Ersuchter Richter; Vernehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG §§ 73, 74

Papierfundstellen

  • VRS 60, 464
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere dann nicht zulässig - mit der Folge, daß der Einspruch auch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden darf -, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist, weil es wegen der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort mit Kosten, Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, es sei denn, die gebotene Sachaufklärung kann nur durch die persönliche Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH NJW 1981, 2133 = VRS 61, 377; BayObLG VRS 65, 210; OLG Hamm VRS 54, 448; OLG Stuttgart VRS 61, 135; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; Senatsentscheidung vom 10.5.1983 - 1 Ss 271/83 = Strafverteidiger 1984, 18; Senatsentscheidung vom 20.6.1984 - 1 Ss 79/84).

    Keinesfalls darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens dazu dienen, dem Tatrichter nur die Möglichkeit einer Verwerfung des Einspruchs ohne Sachprüfung zu eröffnen (BayObLG VRS 65, 210; OLG Stuttgart VRS 58, 436; 61, 135; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; Senatsentscheidung Strafverteidiger 1984, 18).

  • OLG Köln, 28.01.1997 - Ss 517/96
    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist, weil es wegen der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort mit Kosten, Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, es sei denn, die gebotene Sachaufklärung kann nur durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung geklärt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2133 = VRS 61, 377; BayObLG VRS 65, 210; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; SenE NStZ 88, 31 = VRS 74, 124).
  • OLG Frankfurt, 19.06.1996 - 2 Ws (B) 302/96

    Voraussetzungen der Anordnung des persönlichen Erscheinens in Bußgeldverfahren

    Rechtfertigen somit triftige Gründe das Fernbleiben des Betroffenen von der Hauptverhandlung, so gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter zu entsprechen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. BayObLG VRS 71, 207 ff. (=ZfS 86, 191); OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Köln VRS 60, 464/465; Göhler OWiG 10. Aufl. § 73 Rdnr. 34).
  • BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen Überschreitung der auf 60 km/h beschränkten

    Rechtfertigen somit triftige Gründe das Fernbleiben des Betroffenen von der Hauptverhandlung, so gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter zu entsprechen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. BayObLG VRS 71, 207 ff.; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Köln VRS 60, 464, 465; Göhler OWiG 10. Aufl. § 73 Rn. 34).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1994 - 5 Ss OWi 415/94
    Danach ist anerkannt, daß ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht verworfen werden darf, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens wegen Unzumutbarkeit unzulässig war (zu vgl. z.B. OLG Köln. VRS 60, 464 m.w.N.).
  • OLG Jena, 05.05.1994 - 1 Ss 26/92

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Gebotenheit der Aufhebung eines Urteils auf

    Hinzu kommt, daß der Betroffene rechtzeitig dem Hauptverhandlungstermin um seine Vernehmung durch das für seinen Wohnsitz zuständige Gericht gebeten hatte, worauf das Amtsgericht ohnehin verpflichtet war, diesem Antrag stattzugeben (OLG Köln VRS 60, 464 ).
  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 362/98

    Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    5 St 630/72">VRS 44, 361 f.; 71, 207; BayObLGSt 1994, 164; NStZ-RR 1997, 181 ; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Koblenz VRS 54, 293; OLG Köln VRS 60, 464 ; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195 ; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331 ; OLG Frankfurt ZfS 1996, 155 und NStZ 1997, 39 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 73 Rn. 34; KK-Senge OWiG § 73 Rn. 31; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 73 Anm. 3).
  • OLG Zweibrücken, 22.01.1996 - 1 Ss 159/95
    Rechtfertigen somit triftige Gründe das Fernbleiben des Betroffenen von der Hauptverhandlung, besteht dieser jedoch auf seinem vorrangigen Recht auf mündliche Anhörung, so hat ihm das Gericht auf Antrag diese in aller Regel vor dem ersuchten Richter zu gewähren (vgl. OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Köln VRS 60, 464, 465; BayObLG aa0; Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz 11. Aufl., § 73 Rdn 34); auf den Weg der schriftlichen Stellungnahme darf er dann nicht verwiesen werden.
  • OLG Düsseldorf, 25.11.1997 - 5 Ss OWi 377/97
    Anerkannt ist, daß ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht verworfen werden darf, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet (vgl. BGHSt 38, 251,256; Senatsbeschluß vom 22. November 1994 in VRS 88, 293 ; OLG Köln VRS 60, 464 ; Göhler a.a.0. § 73 Rdnr. 22 und 23 sowie § 74 Rdnr. 48).
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