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   BayObLG, 27.01.1982 - 3 ObOWi 208/81   

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https://dejure.org/1982,12336
BayObLG, 27.01.1982 - 3 ObOWi 208/81 (https://dejure.org/1982,12336)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1982 - 3 ObOWi 208/81 (https://dejure.org/1982,12336)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 3 ObOWi 208/81 (https://dejure.org/1982,12336)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 603
  • BayObLGSt 1982, 8
  • VRS 62, 390
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 26.06.1996 - 3 ObOWi 58/96

    Überwachung des Unternehmers der Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhezeiten des

    Er hatte darüber hinaus wöchentlich die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte (Geltungsbereich der VO ( EWG ) Nr. 3820/85) bzw. das persönliche Kontrollbuch oder die Schaublätter des Kontrollgeräts (Geltungsbereich des AETR ) zu überprüfen (BayObLGSt 1982, 8; BayObLG VRS 63, 302, 303; KG VRS 81, 134, 135; OLG Köln VRS 64, 313, 314).
  • BayObLG, 22.04.1992 - 3 ObOWi 34/92

    Voraussetzungen des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung; Setzung einer

    Danach hat der Unternehmer oder die ihm gemäß § 9 Abs. 2 OWiG gleichgestellte Person u.a. den Kraftfahrer bei der Einstellung (und auch später in regelmäßigen Abständen) auf die Lenk- und Ruhezeiten hinzuweisen und ausdrücklich zu ihrer Beachtung anzuhalten (BayObLGSt 1982, 8/9; BayObLG vom 13.6.1989 - 3 ObOWi 61/89.; OLG Köln VRS 64, 313/314; KG VRS 67, 473/474).
  • KG, 26.08.1985 - 3 Ws (B) 101/85
    Er kann für diese, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, nur dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er das Erforderliche und Zumutbare getan hat, um neue Verstöße zu verhindern, wozu unter Umständen gehört, daß er den betreffenden Fahrer nicht weiter im internationalen Fernverkehr einsetzt (vergleiche BayObLG München, 1982-01-27, 3 Ob OWi 208/81, VRS 62, 390 (1982)).
  • BayObLG, 12.06.1984 - RReg. 4 St 119/84

    Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung; Inbetriebnahme eines

    Sie dienen aber auch dem Schutz des Straßenverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die von übermüdeten Kraftfahrern ausgehen (vgl. hierzu BT-Drucks 7/4336; BayObLGSt 1982, 8 = MDR 1982, 603 Leitsatz).
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   BayObLG, 27.01.1982 - 2 ObOWi 208/81   

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https://dejure.org/1982,4539
BayObLG, 27.01.1982 - 2 ObOWi 208/81 (https://dejure.org/1982,4539)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1982 - 2 ObOWi 208/81 (https://dejure.org/1982,4539)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 2 ObOWi 208/81 (https://dejure.org/1982,4539)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Transportunternehmer; Überwachung; Pflichten; Lenkzeit; Ruhezeit; Kontrolle; Schaublatt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 62, 390
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 23.04.2001 - 1 Ss 29/01

    Belehrungspflicht, Dauerordnungswidrigkeit, Einlassung, Einzelrichter, Fahrer,

    Der Tatbestand kann auch durch die Verletzung der unternehmerischen Überwachungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 erfüllt werden, wenn diese Verletzung ursächlich für den Verstoß des Fahrers gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten gewesen ist (BayObLG VRS 92, 238, 239; VRS 62, 390, 393; VRS 63, 302, 304; Erbs-Kohlhaas-Schulz, Strafrechtliche Nebengesetze, § 9 FPersV Rdnr. 13 und Art. 15 VO (EWG) Nr. 3820/85 Rdnr. 7).

    Das Amtsgericht hätte, soweit es auf ein Unterlassen des Unternehmers abstellt, zuerst darlegen müssen, welchen Umfang die Überwachungspflicht des Betroffenen hatte (hierzu BayObLG VRS 92, 238; 62, 390; 63, 302; OLG Koblenz VRS 65, 457; KG VRS 67, 473, 474; Erbs-Kohlhaas-Schulz a.a.0.

    Solange der Unternehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 2 AETR nicht nachkommt, indem er Belehrungen und regelmäßige Kontrollen des Fahrpersonals unterlässt, und deshalb die Fahrer in einer Reihe von Fällen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten missachten, begeht er in dieser Zeit nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG (BayObLG VRS 92, 238, 240; a.A. KG VRS 62, 390).

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