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   BayObLG, 05.05.1983 - 1 ObOWi 133/83   

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https://dejure.org/1983,4564
BayObLG, 05.05.1983 - 1 ObOWi 133/83 (https://dejure.org/1983,4564)
BayObLG, Entscheidung vom 05.05.1983 - 1 ObOWi 133/83 (https://dejure.org/1983,4564)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - 1 ObOWi 133/83 (https://dejure.org/1983,4564)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorbeifahren; Kolonne; Grundsätze; Rechtsprechung; Sorgfalt; Lücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 1 Abs. 2

Papierfundstellen

  • VRS 65, 152
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muß nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat (KG VerkMitt 1976, 70; NZV 1996, 365, 366; Urteil vom 5. Januar 1998 - 22 U 7353/96 - BayObLG VRS 65, 152; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO § 5 Rdnrn. 34 und 41 sowie § 10 Rn. 9; abweichend OLG Hamm NZV 1992, 238, bei Erkennen einer Lücke vor einer Tankstellenausfahrt sowie OLG Koblenz VersR 1981, 1136, bei erkennbarem Anhalten eines Fahrzeugs einer fahrenden Kolonne) Eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen.
  • LG Saarbrücken, 16.11.2012 - 13 S 117/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sorgfaltspflicht bei Überholen einer Fahrzeugkolonne

    Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (KG, st. Rspr.; DAR 1975, 186; VersR 1977, 138; VerkMitt 1991, Nr. 23; NZV 2003, 575; NZV 2006, 371; ebenso BayObLG, VRS 29, 384; VRS 65, 152; DAR 1971, 221; OLG Köln, VRS 28, 452, OLG Düsseldorf, VersR 1977, 85; OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Frankfurt, DAR 2006, 156; Hentschel aaO § 8 StVO Rn. 47).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 1 U 149/10

    Rückwärtsfahrer muss unter Beachtung der höchsten Sorgfalltspflicht eine

    Allein der Umstand, dass in der überholten Kolonne möglicherweise eine Lücke für ein parkendes Fahrzeug freigehalten wird, um diesem das Einfädeln zu ermöglichen, macht die Verkehrslage für den Überholenden nicht unklar (BayObLG VRS 65, 152; KG VRS 60, 137).
  • KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05

    Haftungsverteilung bei Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit einem im

    Die Rechtsprechung gilt auch erst recht nicht in Fällen, in denen eine Lücke zugunsten parkender Fahrzeuge zum Zwecke des Einfädelns freigehalten wird (BayObLG VRS 65, 152; Hentschel, a. a. O., StVO § 10 Rdnr. 9), wobei nicht entscheidend ist, ob der Ausparkende wenden will oder nicht; denn in derartigen Fällen braucht der Bevorrechtigte - im Gegensatz zu Lücken vor Kreuzungen und Einmündungen - nicht mit Fahrzeugen zu rechnen, die durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne quer oder schräg zur Fahrtrichtung des Bevorrechtigten herausfahren.
  • KG, 04.03.1996 - 12 U 1032/95

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke aus einer

    Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muß nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat (KG VerkMitt 1976, 70; Urteil vom 7. Februar 1994 - 12 U 3844/92 - BayObLG VRS 65, 152; Jagusch aaO. Rdnrn. 34 und 41; abweichend OLG Hamm NZV 1992, 238, bei Erkennen einer Lücke vor einer Tankstellenausfahrt).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2010 - 1 U 149/10

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt

    Allein der Umstand, dass in der überholten Kolonne möglicherweise eine Lücke für ein parkendes Fahrzeug freigehalten wird, um diesem das Einfädeln zu ermöglichen, macht die Verkehrslage für den Überholenden nicht unklar (BayObLG VRS 65, 152 ; KG VRS 60, 137 ).
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