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   BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80   

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https://dejure.org/1983,2086
BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80 (https://dejure.org/1983,2086)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 (https://dejure.org/1983,2086)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 (https://dejure.org/1983,2086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 65, 178
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07

    Unerlaubte Handlung: Tötung durch versehentliche Betätigung der

    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).

    Obwohl die Ansprüche in ihrem Bestand von dem Anspruch des unmittelbar Verletzten unabhängig sind, gelangen sie gleichwohl nicht zur Entstehung, wenn der unmittelbar Verletzte - etwa wegen eines Haftungsausschlusses - keinen Anspruch haben würde und der Haftungsausschluss nicht auf dessen Ansprüche beschränkt wird (BGH, Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 - juris Rn. 7); dahinter steht der allgemeine Gedanke, dass der Schädiger dem mittelbar Geschädigten nicht stärker haften soll als dem unmittelbar Verletzten.

    Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BGH mit Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 entschiedenen.

  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (vgl. Senatsurteilevom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO;vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO;vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO undvom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).
  • OLG Hamm, 14.05.2007 - 13 U 34/07

    Konkludente Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsfahrt auf Traktorgespann nach

    Es müssen vielmehr besondere Umstände - vor allem regelmäßig ein besonderes persönliches Haftungsrisiko des Schädigers wegen fehlenden Versicherungsschutzes - hinzukommen, welche für eine solche stillschweigende Haftungsbegrenzung sprechen (vgl. zum Ganzen BGH VRS 65, 178 f., OLG Köln MDR 2002, 150; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 276, Rdn. 36a, Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 12, Rdn. 26 ff., insbes. 31 und 44).
  • OLG Brandenburg, 15.08.2002 - 2 Ss OWi 60 B/02

    Rechtsfolgenerhebliche Nichterteilung des letzten Wortes

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1983 (VRS 65, 178), auf den die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Auffassung stützt, betraf eine andere Fallgestaltung.
  • OLG Brandenburg, 11.05.1999 - 2 Ss OWi 62 B/99
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1983 (VRS 65, 178), auf den die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Auffassung stützt, betraf eine andere Fallgestaltung.
  • OLG Saarbrücken, 14.08.1997 - 3 U 718/96
    Im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt kommt jedoch in gewissen Ausnahmefällen auch die Annahme eines Haftungsverzichts im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht, wenn für den Fahrer kein Versicherungsschutz bestand und besondere Umstände für einen solchen Verzicht sprechen, § § 153, 157 BGB (BGH NZV 1993, 430, 431 re. Sp.; BGH VRS 65, 178, 180; BGH VersR 1980, 384, 385 re. Sp.; OLG Celle NZV 1993, 187, 188; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1350, 1351, li. Sp.).
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