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   OLG Düsseldorf, 05.10.1984 - 5 Ss (OWi) 355/84 - 277/84 I   

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https://dejure.org/1984,3949
OLG Düsseldorf, 05.10.1984 - 5 Ss (OWi) 355/84 - 277/84 I (https://dejure.org/1984,3949)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.1984 - 5 Ss (OWi) 355/84 - 277/84 I (https://dejure.org/1984,3949)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Oktober 1984 - 5 Ss (OWi) 355/84 - 277/84 I (https://dejure.org/1984,3949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VRS 68, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 07.02.2005 - 1 ObOWi 637/04

    Geltung besonderer Lichtzeichen an Bushaltebuchten nur für Linienbusse

    Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend die Ansicht vertreten, dass derjenige, der unberechtigt einen Sonderfahrstreifen für Busse benutzt, die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wechsellichtanlagen zu beachten hat (BayObLGSt 1984, 109; OLG Hamburg NZV 2001, 389; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 37 StVO Rn. 56; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 37 StVO Rn. 24; a.A. OLG Düsseldorf VRS 68, 70).

    Zwar hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts keinen Sonderfahrstreifen für Busse, der eine Beschilderung mit dem Zeichen 245 voraussetzen würde, benutzt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 68, 70/71), sondern er hat in einer Bushaltebucht angehalten und ist anschließend von dieser Haltestelle aus in eine mit Sonderlichtzeichen für Busse versehene Kreuzung eingefahren.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5.10.1984 (VRS 68, 70) knüpft an die unbefugte Nutzung eines Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durch ein Taxi an.

  • OLG Düsseldorf, 10.09.1997 - 5 Ss OWi 248/97
    Weitere Feststellungen sind gegebenenfalls zu treffen, da der Betroffene sich durch seine Handlung ordnungswidrig wegen unbefugten Benutzens eines Sonderfahrstreifens nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 245), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO verhalten haben kann (vgl. Senatsbeschluß in DAR 1985, 126 = VRS 68, 70 = ZfS 1985, 285 = VM 1985, 95 = NPA § 37 StVO Bl. 22).
  • KG, 24.01.2019 - 3 Ws (B) 16/19

    Beschilderung eines Bussonderfahrstreifens mit Zeichen 245

    a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung "Bus" entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf (vgl. Bay ObLG VRS 59, 236; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; VRS 68, 70).
  • BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Baustellenampel eine Regelung des Verkehrs durch Wechsellichtzeichen im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO ermöglicht und daß diese Wechsellichtzeichen - anders als bei besonderen Lichtzeichen, die für Linienbusse auf einem ihnen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen gegeben werden (vgl. BayObLG VRS 67, 436 , OLG Düsseldorf VRS 68, 70; Janiszewski NStZ 1985, 115 f.) - auch für den gelten, der die Straße trotz Verkehrsverbots benützt; denn diese Regelung dient hier allgemein der Verkehrssicherheit auf der einspurigen Fahrbahn im Baustellenbereich, nicht nur der Sicherheit und dem Vorrang der dort verkehrenden Linienbusse.
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