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   OLG Düsseldorf, 01.03.1985 - 1 Ws 85/85   

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OLG Düsseldorf, 01.03.1985 - 1 Ws 85/85 (https://dejure.org/1985,17302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.1985 - 1 Ws 85/85 (https://dejure.org/1985,17302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. März 1985 - 1 Ws 85/85 (https://dejure.org/1985,17302)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 69, 34
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11

    Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des

    Unterlässt nämlich die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne Weiteres erkennbar ist und der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung grundsätzlich kein Verschulden (vgl. OLG Hamm aaO.; OLG Düsseldorf VRS 69, 34).
  • OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08

    Wiedereinsetzung; falsche Adressierung

    Unterlässt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne weiteres erkennbar ist und obwohl der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden (OLG Düsseldorf, VRS 69, 34).
  • OLG Hamm, 14.06.2007 - 4 Ss 239/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Unterlässt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne weiteres erkennbar ist und obwohl bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden (OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830; OLG Düsseldorf, VRS 69, 34; OLG Celle NdsRpfl. 1973, 27; OLG Koblenz MDR 1973, 691; OLG Brandenburg NJ 1996, 112).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1998 - 1 Ws 818/98
    Unterläßt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne weiteres erkennbar ist und obwohl der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. März 1985 - 1 Ws 85/85 - in VRS 69, 34 f.; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. März 1983 - 1 Ws 241/83 -).
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