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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.12.1989 - 2 Ws (B) 655/89 OWiG   

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https://dejure.org/1989,2511
OLG Frankfurt, 05.12.1989 - 2 Ws (B) 655/89 OWiG (https://dejure.org/1989,2511)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.1989 - 2 Ws (B) 655/89 OWiG (https://dejure.org/1989,2511)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Dezember 1989 - 2 Ws (B) 655/89 OWiG (https://dejure.org/1989,2511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrgeschwindigkeitsfeststellung ; Nachfahren; Video/Computer-Meßmethode; Strafprozessuale Verwertung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1308
  • NZV 1990, 318 (Ls.)
  • VRS 77, 464
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1987 - 5 Ss OWi 187/86

    Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.1989 - 2 Ws (B) 655/89
    "... Dieses Verfahren ist bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im Bezirk des OLG Frankfurt/Main gewesen, und soweit ersichtlich liegt zu diesem Verfahren erst eine, wenn auch sehr ausführliche obergerichtliche Entscheidung (OLG Düsseldorf, NJW 88, 1039 [hier: IV (456) 140 b]) vor, deren Ergänzungen und Ergebnissen der Senat im wesentlichen beitritt.
  • OLG Hamm, 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung mittels PPS,

    Dahinstehen kann auch die Frage, ob ggf. ein höherer als der vom Amtsgericht zu Grunde gelegte Toleranzabzug von 5%, der allerdings dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend übereinstimmend abgezogenen Toleranzwert entspricht, hätte angewendet werden müssen (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 1990, 1308, das einen Toleranzwert von 8 % abgezogen hat).
  • OLG Hamm, 11.01.2001 - 2 Ss OWi 1163/00

    Fahrverbot, Regelfahrverbot, Erhöhung des Fahrverbotes, erforderliche

    Im Hinblick auf die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von 113 km/h kann auch dahinstehen, ob der vom Amtsgericht zu Grunde gelegte Toleranzabzug von 5% ausreichend ist oder ob nicht ein Toleranzwert von 8% hätte in Abzug gebracht werden müssen (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 1990, 1308).
  • OLG Celle, 12.03.1991 - 3 Ss OWi 27/91

    Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes - Police-Pilot-System

    Möglichen Fehlerquellen hat das Amtsgericht durch Berücksichtigung einer Toleranz von 5 % hinreichend Rechnung getragen (vgl. auch OLG Frankfurt DAR 1990, 272 und OLG Stuttgart DAR 1990, 392).
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Rechtsprechung
   KG, 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,63847
KG, 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01 (https://dejure.org/2001,63847)
KG, Entscheidung vom 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01 (https://dejure.org/2001,63847)
KG, Entscheidung vom 12. April 2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01 (https://dejure.org/2001,63847)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Begriff des Beweisantrages; Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 116
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2006 - 1 Ss 25/06

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung: Annahme vorsätzlicher Begehungsweise

    Bei einer Überschreitung um beinahe 50 % liegt nach Auffassung des Senates auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu OLG Koblenz DAR 1999, 227 f. -51% außerorts - KG NZV 2004, 598 -46% innerorts - KG VRS 100, 471 ff -40% innerorts - OLG Rostock Verkehrsrecht aktuell 2005, 70 -50 % innerorts - einschränkend: OLG Hamm DAR 2005, 407 -70% außerorts - vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2005, StVO, § 3 Rn. 51 a.E.; Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 1324 ff, 1333).
  • KG, 09.02.2007 - 3 Ws (B) 69/07

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, was es mit dem mangelnden Vertrautheitsgrad näher auf sich hat, nimmt das Amtsgericht nicht darauf Bedacht, dass von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel zutreffend hinweist - von dem bestehenden Erfahrungssatz auszugehen ist, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund des Fahrgeräusches sowie der an ihm vorziehenden Umgebung in der Regel bewusst ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 - 3 Ws (B) 437/06 -, 12. April 2001 - 3 Ws (B) 92/01 -, 29. September 2000 - 3 Ws (B) 441/00 - und vom 29. Juli 1998 - 3 Ws (B) 297/98 -).

    Zudem legt das hier vorliegende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um 82 Prozent die Annahme vorsätzlichen Handelns außerordentlich nahe (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 a.a.O. (bei mehr als 50 Prozent), vom 12. April 2001 a.a.O. (41 Prozent) und vom 29. September 2000 a.a.O. (40 Prozent)).

    Um von noch fahrlässigem Verhalten auszugehen, hätte es daher der Auseinandersetzung mit dem genannten Erfahrungssatz, der auch für hochwertige Fahrzeuge mit einem entsprechenden Fahrkomfort gilt (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 a.a.O., 29.September 2000 a.a.O. und vom 12. April 2001 a.a.O.) und der Darlegung besonderer Umstände bedurft, die dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. August 2006 a.a.O.).

  • AG Haßfurt, 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Berücksichtigung von

    Insoweit kann auch in Bezug auf Geschwindigkeitsbeanstandungen von Führern von Krafträdern nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (Fortsetzung von OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58, KG Berlin, NStZ-RR 2002, 116 f.).

    Insoweit wird nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist (siehe dazu KG Berlin, NStZ-RR 2002, 116 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58), sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, wobei es vorliegend an solchen besonderen Umständen gänzlich fehlt.

  • OLG Braunschweig, 13.05.2013 - 1 Ss (OWiZ) 85/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur vorsätzlichen

    Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist (OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10 -, juris, Rn. 9 f.; KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.).
  • OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10

    Zur Annahme von Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß

    Zu Recht ist das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine vorsätzliche Begehungsweise um so mehr aufdrängt, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.).

    Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % (36 km/h gegenüber erlaubten 120 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40 %, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.; vgl. auch KG NZV 2004, 598 und OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32 % mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50 % statt 40 % ausgeht).

  • KG, 06.03.2019 - 3 Ws (B) 47/19

    Tateinheit und Vorsatz bei Fahren ohne Führerschein mit hoher Geschwindigkeit

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf rund 123 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - sowie VRS 100, 471).
  • KG, 05.12.2018 - 3 Ws (B) 266/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einholung eines

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf 118 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - sowie VRS 100, 471).
  • KG, 09.07.2018 - 3 Ws (B) 154/18

    Vorsatz bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur VRS 100, 471).
  • KG, 02.08.2018 - 3 Ws (B) 202/18

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% - vorliegend beläuft sich diese auf 56, 25 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur VRS 100, 471).
  • KG, 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Angabe des Toleranzwerts bei im

    Sollte das Gericht im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 40 % oder mehr überschritten haben sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen wäre, sofern nicht besondere Umstände, die in den Urteilsgründen festgestellt werden müssten, eine abweichende Wertung zulassen sollten (vgl. Senat VRS 100, 471).
  • KG, 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22

    Mitteilung der Einlassung des Betroffenen bei Anwendung der BKatV

  • OLG Köln, 23.12.2009 - 82 Ss OWi 113/09

    Umfang des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • KG, 30.12.2009 - 3 Ws (B) 543/09

    Blutentnahme: Anordnung einer Blutentnahme durch Ermittlungsbeamten bei Verdacht

  • KG, 16.10.2020 - 3 Ws (B) 221/20

    Nachweis des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Beweiswürdigung

  • KG, 30.12.2009 - 2 Ss 312/09

    Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine

  • BayObLG, 13.04.2004 - 2 ObOWi 146/04

    Regelmäßiger subjektiver Tatbestand im Falle der erheblichen Überschreitung der

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.09.1989 - 1 Ss (OWi) 180/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3074
OLG Celle, 06.09.1989 - 1 Ss (OWi) 180/89 (https://dejure.org/1989,3074)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.09.1989 - 1 Ss (OWi) 180/89 (https://dejure.org/1989,3074)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. September 1989 - 1 Ss (OWi) 180/89 (https://dejure.org/1989,3074)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 39
  • VRS 77, 464
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 30.07.1999 - Ss 343/99

    Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

    Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des "Police-Pilot-Systems" ist als sog. standardisiertes Meßverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485; NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120) anerkannt (so ausdrücklich für die ProViDa-Anlage: OLG Celle VRS 92, 435 f. = NZV 1997, 188; vgl. ferner zum "Police-Pilot-System": OLG Braunschweig NZV 1995, 367; OLG Celle VRS 77, 464 = NZV 1990, 39 f. = DAR 1989, 469; KG VRS 88, 473 = NZV 1995, 37; OLG Stuttgart VRS 79, 379 = DAR 1990, 392; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62a; Pröckl DAR 1991, 236; zu "Proof Speed"-Meßgeräten; BayObLG NZV 1998, 421, 422).

    Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit der ProViDa-Überwachungsanlage ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen (OLG Celle VRS 92, 435 f. = NZV 1997, 188; ebenso zum "Police-Pilot-System": OLG Braunschweig NZV 1995, 367; OLG Celle VRS 77, 464 = NZV 1990, 39 f. = DAR 1989, 469; KG VRS 88, 473 = NZV 1995, 37; OLG Stuttgart VRS 79, 379 = DAR 1990, 392; SenE v. 29.12.1995 - Ss 661/95 B - SenE v. 18.07.1996 - Ss 318/96 - SenE v. 20.09.1996 - Ss 467/96 Z -).

  • OLG Hamm, 26.08.2010 - 3 RBs 226/10

    Provida, standardisiertes Messverfahren

    Das nach den getroffenen Feststellungen angewandte ProViDaSystem 2000 ist sowohl zur Geschwindigkeits als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00

    Abstandsverstöße - Geschwindigkeitsmessungen - Messgerät Police-Pilot -

    bb) Das ProViDa-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Meßverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367).
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