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   OLG Stuttgart, 29.03.1990 - 13 U 342/88   

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https://dejure.org/1990,4838
OLG Stuttgart, 29.03.1990 - 13 U 342/88 (https://dejure.org/1990,4838)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.1990 - 13 U 342/88 (https://dejure.org/1990,4838)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. März 1990 - 13 U 342/88 (https://dejure.org/1990,4838)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Führer eines Schienenfahrzeuges; Bahnübergang mit Andreaskreuz; Vertrauen auf Vorrang; Schrittempo; Ampelanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 19 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Schienenfahrzeug an einem unbeschrankten Bahnübergang

Papierfundstellen

  • VRS 80, 410
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2006 - 2 Ss 24/05

    Straßenverkehrsordnungswidrigkeit: Überschreiten der "mäßigen Geschwindigkeit"

    Während nämlich der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" in § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 S. 2 StVO abstrakt, d.h. ohne Ansehen der Straßenverhältnisse und der konkreten Verkehrssituation allein im Hinblick auf die Bremsmöglichkeit gedeutet wird (Hentschel zu § 5 StVO Rn 56; zu § 26 StVO Rn 16 m. w .Nachw; OLG Düsseldorf NZV 1988, 111), wird bei § 19 Abs. 1 S. 2 StVO auf die straßenbaulich bedingten Sichtverhältnisse und etwaige Warnsignale abgestellt (Hentschel zu § 19 StVO Rn 15; BayObLG NJW 1985, 1568; OLG Stuttgart VRS 80, 410).
  • OLG Köln, 09.05.1996 - 7 U 10/96

    Haftungsverteilung bei Kollision eines das rote Blinklicht eines Bahnübergangs

    Dies ergibt sich daraus, daß sich die Bahn dem Verkehr nicht anzupassen braucht, weil sie entweder gegen diesen durch Bahnschranken abgesichert ist oder ihr ein Vorrang zusteht (vgl. Filthaut, a.a.O., § 1, Rn. 199 m.w.N.; OLG Stuttgart VRS 80, 410).

    Die Haftungsabwägung erfolgt dabei in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem sich ein Betriebsunternehmer einer Bahn gegenüber dem haftenden Halter eines Kraftfahrzeugs - unter Umständen - eine Mithaftung anrechnen lassen muß, nicht nach § 13 HaftpflG, sondern nach § 17 StVG (h.A.: vgl. Filthaut, a.a.O., § 4 Rn. 3; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 17 StVG, Rn. 29; BGH NZV 1994, 146; OLG Stuttgart VRS 80, 410; OLG Düsseldorf NZV 1992, 190; Weber DAR 1984, 65).

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