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   KG, 26.09.1991 - 3 Ws (B) 141/91   

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KG, 26.09.1991 - 3 Ws (B) 141/91 (https://dejure.org/1991,6274)
KG, Entscheidung vom 26.09.1991 - 3 Ws (B) 141/91 (https://dejure.org/1991,6274)
KG, Entscheidung vom 26. September 1991 - 3 Ws (B) 141/91 (https://dejure.org/1991,6274)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VRS 82, 149
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 03.02.2009 - 311 SsRs 138/08

    Verpflichtung des Führers eines Lastkraftfahrzeuges vor Fahrtantritt zur

    a) Soweit das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässigen Fahrens eines nicht verkehrssicheren Lkws" schuldig gesprochen und hierzu als angewendete Vorschriften §§ 41, 69 a StVZO angegeben hat, ist dies insofern rechtfehlerhaft, als eine Zuwiderhandlung gegen § 41 StVZO nur dann vorliegt, wenn die Bremsleistung tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. BayObLG VRS 46, 313; OLG Düsseldorf VRS 56, 68; KG VRS 82, 149; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 41 StVZO Rdnr. 27).

    Ein solcher Anlass zu gesteigerter Sorgfalt kann etwa bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind (vgl. dazu KG VRS 82, 149).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2014 - 3 RBs 11/14

    Keine Pflicht zur regelmäßigen Sichtkontrolle der Bremsschreiben durch den Fahrer

    Ein solcher Anlass zu gesteigerter Sorgfalt kann etwa bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind (vgl. dazu KG VRS 82, 149).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1995 - 5 Ss OWi 258/95

    Führen eines Kfz in vorschriftswidrigem Zustand

    Der von dem Amtsgericht angenommene Verstoß gegen §§ 60 Abs. 3 (richtig: 60 Abs. 4 ), 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO kommt nicht in Betracht, weil diese Regelung nur den Halter betrifft (vgl. KG in VRS 82, 149 ).
  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
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