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   OLG Köln, 03.04.1992 - Ss 100/92 (63)   

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https://dejure.org/1992,5333
OLG Köln, 03.04.1992 - Ss 100/92 (63) (https://dejure.org/1992,5333)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.1992 - Ss 100/92 (63) (https://dejure.org/1992,5333)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. April 1992 - Ss 100/92 (63) (https://dejure.org/1992,5333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grob verkehrswidrig; Rücksichtslos; Straßenverkehr; Gefährlich; Sicherheit; Folgen; Bewußtsein; Eigensucht; Pflichtverletzung; Verhalten; Abweichung; Gleichgültig; Hemmungslos; Unbekümmert; Verkehrsverstöße; Vergehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 315c

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 315 Abs. 1 S. 2

Papierfundstellen

  • VRS 84, 293
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.1992 - Ss 100/92
    Eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben; erforderlich ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu berurteilende naheliegende Gefahr, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet (Senatsentscheidung vom 19. März 1991 - Ss 63/91 = NJW 1991, 3291 m.N.).
  • BayObLG, 05.11.1982 - RReg. 1 St 311/82

    Rücksichtslos; Rücksichtslosigkeit; Gefährlich; Gefährlichkeit; Vorsatz;

    Auszug aus OLG Köln, 03.04.1992 - Ss 100/92
    Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung erfordert die Feststellung, daß sich der Täter einer von ihm ausgehenden naheliegenden Gefahr für anderen Personen oder fremde Sachgüter von bedeutendem Wert bewußt gewesen ist (BayObLGSt 82, 137, 139; Cramer in Schönke/Schröder, a.a.O. § 315 Rdn. 34).
  • OLG Köln, 29.11.1994 - Ss 491/94
    In diesem Fall würde jedenfalls das zum objektiven Tatbestand des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehörende Merkmal der Rücksichtslosigkeit ausscheiden, daß eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne einer "extrem" verwerflichen Verkehrsgesinnung beinhaltet (vgl. Senatsentscheidung vom 03.04.1992 - Ss 100/92 = VRS 84, 293 = DAR 1992, 469 ).

    Eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben; erforderlich ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende vorliegende Gefahr, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet (Senatsentscheidung VRS 84, 293 = DAR 1992, 469 ).

    Angesichts der Voraussetzungen, an deren Vorliegen die Annahme einer "Rücksichtslosigkeit" geknüpft ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 75, 351, 353; 79, 370, 371; SenE VRS 59, 123; 84, 293), ist bei der Beurteilung auch dem Umstand Gewicht beizumessen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen "mit langsamer Gschwindigkeit" zur Ausfahrt Endenich fuhr.

    Daß sich der Angeklagte - wie das Amtsgericht festgestellt hat - gegenüber dem Polizeibeamten nur um die Auslieferung der Zeitschriften sorgte, machte eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten, bei deren Vorliegen eine "extrem" verwerfliche Gesinnung ausschiede (vgl. Senatsentscheidung vom 06.01.1979 - Ss 803/79 STVE Nr. 9 zu § 315 c StGB ; Senatsentscheidung VRS 84, 293 DAR 1992, 469 ; vgl. auch die Beispiele bei Jagusch/Hentschel a.a.O., StGB § 315 c Rdnr. 23), nicht entbehrlich.

  • KG, 27.10.2005 - 1 Ss 318/05

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen des subjektiven

    Als grob verkehrswidrig gilt hierbei jedes Verhalten, das einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften beinhaltet [vgl. OLG Düsseldorf VM 2000, 53] und in aller Regel nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigen, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann [vgl. OLG Köln VRS 84, 293-295].
  • OLG Köln, 07.03.2003 - Ss 62/03

    Einordnung eines verbotenen Autorennens als eine vorsätzliche Gefährdung des

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  • KG, 23.03.1998 - 1 Ss 301/97
    Rücksichtslos handelt ferner, wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folge seines Verhaltens drauflosfährt (vgl. BGHSt 5, 392, 395; NJW 1962, 2165; VRS 23, 289, 290; OLG Düsseldorf VRS 79, 370, 371; OLG Köln VRS 33, 383, 384; DAR 1992, 469 = VRS 84, 293, 294; OLG Koblenz VRS 53, 186, 188; Rüth in LK, a.a.O., § 315 c Rdnr. 33; Tröndle, a.a.O., § 315 Rdnr. 14).

    Da ein derartiger Vorwurf eines schweren Verkehrsverstoßes bei nur augenblicklicher Unaufmerksamkeit, irriger Fehleinschätzung der Verkehrslage, einem Fehlverhalten aus Bestürzung und Schrecken und ähnlichen, auf menschlichem Versagen beruhenden, Umständen nicht erhoben werden kann (vgl. BGH NJW 1962, 2165, 2166; VRS 23, 289, 292; OLG Braunschweig VRS 30, 286, 288), ist ein strenger Maßstab bei der Erforschung der Gründe des Handelns anzulegen (vgl. OLG Köln VRS 38, 288, DAR 1992, 469, 470).

  • OLG Köln, 03.09.1996 - Ss 366/96
    Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet ( BGHSt 18, 271; SenE vom 19.3. 91 - Ss 63/91 = NJW 1991, 3291 und vom 3.4. 1992 - Ss 100/92 - = VRS 84, 293 = DAR 1992, 469; Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14. Auflage, § 1 Rnr. 71; vgl. auch BGH bei Janiszewski, NStZ 1996, 268).
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