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   BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92   

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https://dejure.org/1992,4473
BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92 (https://dejure.org/1992,4473)
BayObLG, Entscheidung vom 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92 (https://dejure.org/1992,4473)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - 1 ObOWi 339/92 (https://dejure.org/1992,4473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Doppelzustellung; Verteidiger; Zustellungszeitpunkt; Zustellung; Vollmachtsurkunde; Vollmacht; Hauptverhandlung; Sitzungsprotokoll; Niederschrift; Kommissarische Vernehmung; Ermächtigung; Empfangnahme

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 459
  • BayObLGSt 1992, 157
  • BayObLGSt 1993, 157
  • VRS 84, 447
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1988 - 2 Ss 105/88

    Stillschweigende Genehmigung; Rechtsbeistand; Verteidiger;

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92
    Der Umstand, dass der Betroffene mit seinem Verteidiger am 7.7.1992 bei seiner kommissarischen Vernehmung erschienen ist, reicht nicht aus, um daraus eine Ermächtigung im Sinne des § 145 a Abs. 1 StPO abzuleiten, Zustellungen in Empfang zu nehmen (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327 ; OLG Celle NdsRpfl 1984, 173/174; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193 m.w.Nachw.; KK-Laufhütte StPO 2.Aufl. vor § 137 Rn. 2).
  • BGH, 18.12.1985 - 2 StR 619/85

    Anordnung der Zustellung eines Urteils an die Staatsanwaltschaft - Nicht auf

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92
    Diese Zustellung ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen der Bestimmung des § 145 a Abs. 3 StPO erfolgt ist, sondern sie ist auch unwirksam, weil sie einmal ohne Anordnung des Vorsitzenden ausgeführt worden ist (BGH NStZ 1986, 230 ;'BayObLGSt 1981, 84/85) und zum anderen die Verteidigerstellung nicht aktenkundig gewesen ist (§ 145 a Abs. 1 und 2 StPO , § 46 Abs. 1 OWiG )-.
  • OLG Stuttgart, 08.12.1987 - 3 Ss 599/87

    Gemeinsames Auftreten des Betroffenen und seines Verteidigers in der

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92
    Der Umstand, dass der Betroffene mit seinem Verteidiger am 7.7.1992 bei seiner kommissarischen Vernehmung erschienen ist, reicht nicht aus, um daraus eine Ermächtigung im Sinne des § 145 a Abs. 1 StPO abzuleiten, Zustellungen in Empfang zu nehmen (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327 ; OLG Celle NdsRpfl 1984, 173/174; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193 m.w.Nachw.; KK-Laufhütte StPO 2.Aufl. vor § 137 Rn. 2).
  • BayObLG, 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81

    Bekanntgabe richterlicher Entscheidungen durch die Geschäftsstelle

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92
    Diese Zustellung ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen der Bestimmung des § 145 a Abs. 3 StPO erfolgt ist, sondern sie ist auch unwirksam, weil sie einmal ohne Anordnung des Vorsitzenden ausgeführt worden ist (BGH NStZ 1986, 230 ;'BayObLGSt 1981, 84/85) und zum anderen die Verteidigerstellung nicht aktenkundig gewesen ist (§ 145 a Abs. 1 und 2 StPO , § 46 Abs. 1 OWiG )-.
  • OLG Karlsruhe, 06.02.2017 - 2 (6) SsRs 723/16

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer Zustellung

    Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Verteidigervollmacht nicht bei den Akten befand (vgl. dazu einerseits BayObLGSt 1992, 157; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; andererseits OLG Düsseldorf VRS 73, 389).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2002 - 4 Ss 549/02

    Verfügen des Verteidigers über eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht;

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung einer wirksamen Zustellung an den Verteidiger gem. § 145 a Abs. 1 StPO, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmachtsurkunde bei den Akten befindet (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 24; OLG Hamm OLGSt S. 15; Meyer-Goßner, StPO, 46. A., § 145 a Rn 8) und weder das schlichte Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung (BGHSt 41, 303; BayObLG VRS 84, 447; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237) noch die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht sollen ausreichen (OLG Düsseldorf VRS 93, 169; OLG Schleswig StV 1990, 12).
  • LG Potsdam, 31.03.2009 - 24 Qs 206/08

    Keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger ohne Vollmacht

    Eine Doppelzustellung im Sinne des § 37 Abs. 2 StPO liegt demnach nicht vor, wenn die später bewirkte Zustellung an den Verteidiger deshalb unwirksam ist, weil zum Zustellungszeitpunkt sich weder eine Vollmachtsurkunde bei den Akten befunden hat noch eine Vollmacht in der mündlichen Verhandlung erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet worden ist (so auch: OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; BayObLG MDR 1993, 459: a.A.: OLG Düsseldorf VRS Bd. 73/87S. 389).
  • BayObLG, 29.11.1993 - 1 ObOWi 398/93
    Auch der Umstand, daß der Betroffene in der unterbrochenen Hauptverhandlung vom 5.7.1993 mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt K. erschienen war, reicht nicht aus, um daraus eine Ermächtigung i.S. des § 145a Abs. 1 StPO abzuleiten, Zustellungen in Empfang zu nehmen (BayObLGSt 1992, 157/158; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193 ; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327 ).
  • BayObLG, 20.05.2003 - 2 ObOWi 210/03

    Erhebung einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordung eines Fahrverbots wegen

    Da sich zum Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Urteilszustellung an den Verteidiger (10.3.2003; Bl. 66 d.A.) eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers nicht im Akt befunden hat und auch in der Haupt Verhandlung (11.2.2003) eine Bevollmächtigung nicht zu Protokoll erklärt worden war (- die Tatsache, dass der Verteidiger für die Betroffene in deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung für sie aufgetreten ist, reicht nicht aus; vgl. BGHSt 41, 303/304; BayObLGSt 1992, 157 -), waren die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Urteilszustellung an den Verteidiger (§ 145 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) nach Aktenlage nicht gegeben, so dass eine wirksame Zustellung nur an die Betroffene selbst erfolgen hätte können.
  • BayObLG, 09.02.1994 - 2 ObOWi 544/93
    Wirksam zugestellt werden kann nur einem Verteidiger, dessen Bevollmächtigung sich aus einer bei den Akten befindlichen Vollmachtsurkunde oder der in der Hauptverhandlung protokollierten Erklärung des Betroffenen ergibt; das aktenkundige gemeinsame Auftreten des Betroffenen und seines Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht (im Anschluß an BayObLGSt 1992, 157).
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