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   OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93   

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https://dejure.org/1993,5413
OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93 (https://dejure.org/1993,5413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93 (https://dejure.org/1993,5413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - 3 Ss OWi 503/93 (https://dejure.org/1993,5413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Rotlichtverstoß, Einfahren in die Kreuzung, Feststellungen, Länge der Gelblichtphase, Phasenplan, nicht geeichte Rotlichtüberwachungsanlage, Sicherheitsabschlag, keine Hinweispflicht auf mögliche Erhöhung der Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rotlichtverstoß; Zeitspanne des Rotlichts bei Überfahren desselben; Einfahren in die Kreuzung; Sicherheitsabschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 37 Abs. 2

Papierfundstellen

  • VRS 85, 464
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 16.03.1992 - 3 Ws (B) 40/91
    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93
    Welche tatsächlichen Feststellungen in der Regel für einen Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 der BußgeldkatalogVO erforderlich sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.02.1993 - 3 Ss OWi 94/93, vom 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92, vom 11.05.1993 - 3 Ss OWi 490/93; sowie Beschlüsse des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 04.09.1992 - 4 Ss OWi 756/92, vom 20.10.1992 - 4 Ss 987/92 sowie auch noch KG NZV 1992, 251 f).

    Es kann hier dahinstehen, ob dieser Sicherheitsabschlag, den das AG ohne nähere Darlegungen und ohne - in der Regel erforderliche (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung) - sachverständige Beratung offenbar in Anlehnung an die Entscheidung des KG in NZV 1992, 251 f mit 0, 2 Sekunden angenommen hat, ausreichend bemessen ist.

  • OLG Hamm, 04.09.1992 - 4 Ss OWi 756/92

    Beweismittel; Zulässigkeit; Rotlichtkamera; Kamera; Eichpflicht; Geeicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93
    Welche tatsächlichen Feststellungen in der Regel für einen Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 der BußgeldkatalogVO erforderlich sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.02.1993 - 3 Ss OWi 94/93, vom 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92, vom 11.05.1993 - 3 Ss OWi 490/93; sowie Beschlüsse des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 04.09.1992 - 4 Ss OWi 756/92, vom 20.10.1992 - 4 Ss 987/92 sowie auch noch KG NZV 1992, 251 f).
  • OLG Hamm, 11.05.1993 - 3 Ss OWi 490/93

    Rotlichkamera; Überwachungsanlagen; Urteilsbegründung; Eichpflicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93
    Welche tatsächlichen Feststellungen in der Regel für einen Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 der BußgeldkatalogVO erforderlich sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.02.1993 - 3 Ss OWi 94/93, vom 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92, vom 11.05.1993 - 3 Ss OWi 490/93; sowie Beschlüsse des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 04.09.1992 - 4 Ss OWi 756/92, vom 20.10.1992 - 4 Ss 987/92 sowie auch noch KG NZV 1992, 251 f).
  • OLG Hamm, 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92

    Eichpflicht; Rotlichtüberwachungskameras; Sicherheitsabschlag; Erhöhung der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93
    Welche tatsächlichen Feststellungen in der Regel für einen Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 der BußgeldkatalogVO erforderlich sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.02.1993 - 3 Ss OWi 94/93, vom 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92, vom 11.05.1993 - 3 Ss OWi 490/93; sowie Beschlüsse des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 04.09.1992 - 4 Ss OWi 756/92, vom 20.10.1992 - 4 Ss 987/92 sowie auch noch KG NZV 1992, 251 f).
  • OLG Celle, 19.01.1977 - 1 Ss OWi 595/76
    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93
    Diese Feststellungen waren nämlich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung (vgl. OLG Celle DAR 1977, 220; OLG Hamm VRS 57, 453; OLG Köln und OLG Bremen aaO) zu Rotlichtverstößen im innerörtlichen Bereich aufgestellt hat, hier deshalb entbehrlich, weil das AG zumindest festgestellt hat, daß der Betr.
  • OLG Hamm, 04.09.1992 - 4 Ss 756/92
    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93
    gegen §§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, die darin liegt, daß er die Ampel bei Rotlicht passiert hat und in die Kreuzung eingefahren ist (vgl. Jagusch/Hentschel aaO), entnommen werden (vgl. auch Beschl. des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 04.09.1992 - 4 Ss 756/92).
  • OLG Hamm, 06.12.1979 - 6 Ss OWi 1576/79
    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1993 - 3 Ss OWi 503/93
    Die Gründe, die es veranlaßt haben, über die im Buße des Bußgeldbescheides hinauszugehen, stellen jedoch keine Umstände dar, welche die Hinweispflicht nach §§ 265 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG auslösen (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1587 m.w.Nachw.).
  • OLG Celle, 31.01.2019 - 3 Ss OWi 14/19

    Keine Pflicht zur Gewaltbremsung bei Wechsellichtzeichen

    8 Allerdings können Feststellungen zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit sich erübrigen, wenn zumindest die zulässige Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden ist und aufgrund der Entfernung von der Haltelinie zu Beginn der Gelbphase feststeht, dass der Betroffene bei Nichtüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch mit einer mittleren Bremsung vor der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz hätte anhalten können (vgl. OLG Bremen VRS 79, 38, 41; OLG Hamm VRS 85, 464, 465).
  • OLG Bremen, 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Bei Rotlichtverstößen innerhalb geschlossener Ortschaften sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand zur Ampel, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, jedoch entbehrlich, weil im innerörtlichen Bereich grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von drei Sekunden ausgegangen werden kann (Brandenburgisches OLG VRS 107, 57, 58; OLG Hamm VRS 85, 464, 465; Hans. OLG Bremen VRS 79, 38, 39 f.).
  • OLG Celle, 01.11.2011 - 311 SsBs 109/11

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Ampelschaltplans zur

    Bei Rotlichtverstößen innerhalb geschlossener Ortschaften - wie vom Amtsgericht unzweifelhaft festgestellt - sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand zur Ampel, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, jedoch entbehrlich, weil im innerörtlichen Bereich grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von drei Sekunden ausgegangen werden kann (OLG Hamburg, Beschl. v. 19. Oktober 2009, 2 SsBs 38/09, juris; Thüringer OLG, a.a.O.; OLG Hamm VRS 85, 464).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 2b Ss OWi 132/00

    Toleranzabzug; Stoppuhr; Ampelrotphase; Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Gelbphase

    Daraus läßt sich die für einen Rotlichtverstoß notwendige Feststellung ableiten, daß der Betroffene dem Haltegebot des § 37 Abs. 2 StVO gefahrlos hätte Folge leisten können (vgl. Senat VRS 89, 468; OLG Hamm VRS 85, 464; OLG Köln VM 1984, 83; OLG Bremen VRS 79, 38).

    Bei der Messung mit einer automatischen Rotlichtkamera wird, soweit die mit der Kamera gekoppelte Uhr nicht geeicht ist, von der Rechtsprechung z.T. ein Abzug von 0, 2 Sekunde angenommen (KG NZV 92, 251), z.T. wird eine sachverständige Beratung für erforderlich gehalten (OLG Hamm VRS 85, 464).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 1 Ws (OWi) 380/00

    Toleranzabzug bei Messung einer Ampelphase mit Stoppuhr

    Daraus läßt sich die für einen Rotlichtverstoß notwendige Feststellung ableiten, daß der Betroffene dem Haltegebot des § 37 Abs. 2 StVO gefahrlos hätte Folge leisten können (vgl. Senat VRS 89, 468; OLG Hamm VRS 85, 464; OLG Köln VM 1984, 83; OLG Bremen VRS 79, 38).

    Bei der Messung mit einer automatischen Rotlichtkamera wird, soweit die mit der Kamera gekoppelte Uhr nicht geeicht ist, von der Rechtsprechung z.T. ein Abzug von 0, 2 Sekunde angenommen (KG NZV 92, 251), z.T. wird eine sachverständige Beratung für erforderlich gehalten (OLG Hamm VRS 85, 464).

  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 1 Ss OWi 257/20
    Allerdings können Feststellungen zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit sich erübrigen, wenn zumindest die zulässige Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden ist und aufgrund der Entfernung von der Haltelinie zu Beginn der Gelbphase feststeht, dass der Betroffene bei Nichtüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch mit einer mittleren Bremsung vor der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz hätte anhalten können (vgl. OLG Bremen VRS 79, 38, 41; OLG Hamm VRS 85, 464, 465).
  • OLG Hamm, 19.10.1995 - 2 Ss OWi 1223/95

    Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, Feststellungen, Phasenplan,

    Die Feststellungen sind zwar knapp, sie erfüllen aber (noch) die von der Rechtsprechung an den Umfang der tatsächlichen Feststellungen für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß gestellten Anforderungen (vgl dazu Jagusch, 33. Aufl, 1995, § 37 StVO Rdn 61 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch insbesondere Beschluß des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm in VRS 85, 464).
  • OLG Hamm, 29.08.2002 - 3 Ss 729/02

    Rotlichtverstoß, qualifizierter Rotlichtverstoß, tatsächliche Feststellungen,

    Derartige Feststellungen sind nur dann entbehrlich, wenn der Rotlichtverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, weil dort von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von drei Sekunden Dauer ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm VRS 85, 464, 465; OLG Düsseldorf NZV 1996, 81).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 53 Ss OWi 461/20
    Allerdings können Feststellungen zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit sich erübrigen, wenn zumindest die zulässige Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden ist und aufgrund der Entfernung von der Haltelinie zu Beginn der Gelbphase feststeht, dass der Betroffene bei Nichtüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch mit einer mittleren Bremsung vor der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz hätte anhalten können (vgl. OLG Bremen VRS 79, 38, 41; OLG Hamm VRS 85, 464, 465).
  • OLG Hamm, 06.02.1997 - 3 Ss OWi 15/97

    Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Gefährdung von Fußgängern, Gefährdung des

    Allerdings verstößt nach heute einhelliger Ansicht, die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, nur derjenige gegen das Gebot "Halt vor der Kreuzung" (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7 StVO), der in den eigentlichen, durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich einfährt, während in den Fällen, in denen der Betroffene zwar die Haltelinie überfährt, aber vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, lediglich ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) vorliegt (Senat, Beschluss vom 27.05.1993 - 3 Ss Owi 503/93 OLG Hamm = VRS 85, 464, 465; OLG Frankfurt VRS 59, 385, 386; OLG Köln, VRS 60, 63, 64; BayObLG, VRS 60, 381; OLG Hamm, VRS 84, 51, 52; OLG Oldenburg, NZV 1993, 446, 447; OLG Köln, NZV 1994, 330; BayObLG, ZfS 1994, 467; OLG Karlsruhe, NZV 1995, 289, 290; OLG Celle, ZfS 1994, 306, 307; OLG Köln, NZV 1995, 327, 328; OLG Frankfurt, NZV 1995, 36).
  • OLG Hamm, 09.09.1999 - 4 Ss OWi 457/99

    Aufhebung, Zurückverweisung, qualifizierter Rotlichtverstoß mit Unfall,

  • OLG Hamm, 07.09.1999 - 4 Ss OWi 909/99

    Durchentscheidung im Rechtsfolgenausspruch, Sachrüge, sachlich-rechtlicher Mangel

  • OLG Hamm, 18.11.1999 - 4 Ss OWi 1116/99

    Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, zulässige

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