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   OLG Düsseldorf, 19.04.1994 - 2 Ss 29/94 - 6/94 III   

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https://dejure.org/1994,4071
OLG Düsseldorf, 19.04.1994 - 2 Ss 29/94 - 6/94 III (https://dejure.org/1994,4071)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.1994 - 2 Ss 29/94 - 6/94 III (https://dejure.org/1994,4071)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. April 1994 - 2 Ss 29/94 - 6/94 III (https://dejure.org/1994,4071)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme bedingten Vorsatzes; Promille-Bereiche; Ergänzende Feststellungen; Blutalkoholkonzentration; Menge an genossenem Alkohol; Trunkenheit im Straßenverkehr; Zurechnungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 20, § 316

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 316, § 20, § 21

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 367
  • VRS 87, 330
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.04.2015 - 4 StR 401/14

    Trunkenheit im Verkehr (Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit: tatrichterliche

    Andererseits kann - wenn keine Besonderheiten vorliegen - auch im Einzelfall schon allein die die Aufnahme einer die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1, 1 ? nur knapp überschreitenden Alkoholmenge dem Tatrichter die Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung verschaffen (vgl. OLG Koblenz, NZV 2008, 304; 2001, 357 m. Anm. Scheffler, Blutalkohol 38, 468 (2001); OLG Celle, NZV 2014, 283; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 367; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. August 1983 - 4 StR 452/83, VRS 65, 359, 361).

    Schematische Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa dahin, die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen zur Begründung des bedingten Vorsatzes bestehe vornehmlich im Bereich von Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1, 10 und 2, 00 ? und nehme daher mit der Höhe der festgestellten BAK "reziprok" ab (so OLG Düsseldorf, NZV 1994, 367), vermögen, zumal sie in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen, die Würdigung der Beweisanzeichen des konkreten Einzelfalles nicht zu ersetzen.

    Denn diese Auffassung beruht auf einem nicht vorhandenen Erfahrungssatz (OLG Düsseldorf, NZV 1994, 367, 368; Nehm, Festschrift Salger 1995, S. 115, 118 f.; Tolksdorf, 33. VGT 1995, S. 79, 82).

  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97

    Stützung der tatrichterlichen Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.).

    Bei einer die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Akoholisierung liegt allerdings die Annahme nahe, daß der Täter die Auswirkung seines Trinkens auch erkannt hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 330; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359; SenE VRS 67, 226), weil bei einer entsprechenden Trinkmenge die Einwirkungen des Alkohols in der Regel so unübersehebar sind, daß sie einem Kraftfahrer von durchschnittlicher Intelligenz und Kritikfähigkeit nicht verborgen bleiben (vgl. SenE DAR 1987, 126).

    Soweit das OLG Düsseldorf (VRS 87, 330) nach dem veröffentlichten Leitsatz scheinbar weitergehend es für zulässig gehalten hat, allein aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2, 32 Promille und der daraus abzuleitenden Menge des vom Täter genossenen Alkohols den Schluß auf eine bedingt vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zu ziehen, betrifft die Entscheidung einen Fall, in dem festgestellt war, daß der Alkoholgenuß dem Fahren unmittelbar vorausging, und indem der Täter zudem durch drei einschlägige Vorverurteilungen vorgewarnt war.

  • OLG Frankfurt, 28.03.1995 - 3 Ss 70/95
    Zwar liegt bei weit über dem Grenzwert von 1, 1 %o liegenden Blutalkoholkonzentrationen vorsätzliche Tatbegehung häufig nahe (Senatsbeschl. v. 17.1.1994 und v. 4.6.1994; BGH, VRS 65, 359; OLG Köln, VRS 67, 326; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1995, 12 - jew. m.w.N.).

    Die Frage, ob ein Angeklagte mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt, läßt sich vielmehr nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagte beurteilen, wobei insbesondere die Intelligenz, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrantritt, sowie Umstände zu berücksichtigen sind, die auf einer eventuell vorverlagerte Schuld (actio libera in causa) hindeuten können (vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.1994 und v. 4.10.1994 sowie Senat, DAR 1992, 226 ff.; OLG Celle, NZV 1992, 247 ; VRS 61, 35 [36]; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1995, 12 - jew. m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 19.04.2001 - 1 Ss 295/00

    Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz, Fahruntüchtigkeit, richterliche

    Ungeachtet dieser Möglichkeit entspricht es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jedem Kraftfahrer die mit dem Konsum von Alkohol verbundenen negativen Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit bekannt sind (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 367, 368).
  • OLG Hamm, 06.10.1998 - 4 Ss 1174/98

    Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz bei hoher Blutalkoholkonzentration

    Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2, 15 und die daraus abzuleitende Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols rechtfertigen den Schluss, dass er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, vgl. OLG Düsseldorf in NZV 1994, S. 367.

    Nichts anderes ergeben die tragenden Gründe der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZV 1994, 367), auf die das Amtsgericht Bezug nimmt.

  • OLG Hamm, 11.08.1998 - 4 Ss 922/98

    Aufhebung, Blutalkoholkonzentration, Fahrlässigkeit, Höhe der BAK, Trunkenheit im

    Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2, 82 o/oo und die daraus abzuleitende Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols rechtfertigen den Schluß, daß er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, vgl. OLG Düsseldorf in NZV 94, S. 367.
  • OLG Frankfurt, 20.05.1996 - 3 Ss 106/96
    Da zudem zum Entnahmewert von 3, 13 Promille ein stündlicher Abbauwert von maximal 0, 2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille bis zu dem nach den Feststellungen des Gerichts frühestmöglichen Tatzeitpunkt um 0 00 Uhr hinzuzurechnen ist, ergibt sich mithin eine Blutalkoholkonzentration, die so massiv gewesen sein könnte, daß zur sicheren Beurteilung der Frage des Ausschlusses der Schuldfähigkeit sich das Amtsgericht der Hilfe eines geeigneten Sachverständigen hätte bedienen müssen (OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 8.3.1994 - 3 Ss 35/94 - OLG Düsseldorf in: VRS 87, S. 29 ff., 31; OLG Düsseldorf in: VRS 87, S. 330, 333).
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