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   OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96 (Z) - 195 Z   

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OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96 (Z) - 195 Z (https://dejure.org/1996,2155)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.1996 - Ss 319/96 (Z) - 195 Z (https://dejure.org/1996,2155)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - Ss 319/96 (Z) - 195 Z (https://dejure.org/1996,2155)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • VRS 92, 261
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Auch ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Fehlens eines Verteidigers kann Anlaß sein, die Frage zu erörtern, ob der Betroffene entschuldigt ausgeblieben ist (OLG Koblenz VRS 60, 465; vgl. auch BayObLG VRS 87, 353).

    Daß der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (BVerfG NJW 1984, 862, 863; BayObLG VRS 87, 353; Senatsentscheidung VRS 87, 207 und Senatsentscheidung vom 18.11.1994 - Ss 488/94 -).

  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 114/94
    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlaß, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Angeklagten bzw. Betroffenen sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1984, 862; KG VRS 86, 67, 68; Senatsentscheidung VRS 87, 207; Senge in KK, OWiG, § 71 Rdnr. 65; Göhler, OWiG, 11. Aufl, § 71 Rdnr. 30).

    Daß der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (BVerfG NJW 1984, 862, 863; BayObLG VRS 87, 353; Senatsentscheidung VRS 87, 207 und Senatsentscheidung vom 18.11.1994 - Ss 488/94 -).

  • OLG Köln, 17.03.1987 - Ss 118/87

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bußgeldbescheids und der Anordnung eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in seinem Verwerfungsurteil zwar nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Verteidiger wegen Terminskollision an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert war und deswegen Vertagung beantragt hatte, doch ist die fehlende Erörterung unschädlich, da das Vorbringen offensichtlich ungeeignet war, das Fernbleiben zu entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Düsseldorf VRS 86, 453; OLG Hamm VRS 68, 55; Senatsentscheidung VRS 72, 442 und Senatsentscheidung vom 20.12.1995 - Ss 659/95).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Da das Gebot des rechtlichen Gehörs keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; BVerfG Strafverteidiger 1992, 307), könnte in einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur liegen, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.09.1992 - Ss 395/92 - und Senatsentscheidung vom 16.12.1992 - Ss 538/92 -).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Da das Gebot des rechtlichen Gehörs keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; BVerfG Strafverteidiger 1992, 307), könnte in einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur liegen, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.09.1992 - Ss 395/92 - und Senatsentscheidung vom 16.12.1992 - Ss 538/92 -).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 42.89

    Vertagung - Ermessensausübung

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Das Gericht hätte das Terminsverlegungsgesuch prüfen und abwägen müssen (OLG Frankfurt - ZfS 94, 269; BVerwG - NJW 92, 2042).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Da das Gebot des rechtlichen Gehörs keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; BVerfG Strafverteidiger 1992, 307), könnte in einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur liegen, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.09.1992 - Ss 395/92 - und Senatsentscheidung vom 16.12.1992 - Ss 538/92 -).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1994 - 5 Ss OWi 242/94
    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Der Betroffene konnte auch nicht auf eine Vertagung vertrauen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 88, 137; KG VRS 85, 449), nachdem - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen wird - der erste - auf Terminskollision gestützte - Vertagungsantrag vom Amtsgericht abgelehnt worden war und der zweite Vertagungsantrag keine neuen Gründe enthielt.
  • BayObLG, 30.03.1992 - 3 ObOWi 24/92

    Verfahrensverstoß; Versagung; Rechtliches Gehör; Zulassungsbeschränkung;

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar verletzt sein, wenn das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter wesentlicher Entschuldigungsgründen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft und sich mit Entschuldigungsgründen in den Urteilsgründen nicht auseinandersetzt (vgl. BayObLG VRS 83, 180).
  • BayObLG, 13.10.1980 - 1 ObOWi 371/80

    Ausbleiben; Entschuldigung; Richter; Entscheidung; Verwerfungsurteil; Darlegung;

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1996 - Ss 319/96
    Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in seinem Verwerfungsurteil zwar nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Verteidiger wegen Terminskollision an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert war und deswegen Vertagung beantragt hatte, doch ist die fehlende Erörterung unschädlich, da das Vorbringen offensichtlich ungeeignet war, das Fernbleiben zu entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Düsseldorf VRS 86, 453; OLG Hamm VRS 68, 55; Senatsentscheidung VRS 72, 442 und Senatsentscheidung vom 20.12.1995 - Ss 659/95).
  • KG, 09.08.1993 - 3 Ws B 429/93

    Verteidigung; Verhandlung; Termin; Verteidiger; Terminsverlegung; Verlegung;

  • OLG Köln, 09.02.1988 - Ss 40/88
  • OLG Hamm, 21.08.1984 - 3 Ss OWi 1038/84
  • OLG Düsseldorf, 04.01.1994 - 5 Ss 350/93
  • OLG Koblenz, 30.09.1980 - 1 Ss 492/80
  • KG, 20.07.1993 - 3 Ws (B) 411/93
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

  • OLG Koblenz, 10.09.2009 - 2 SsRs 54/09

    Terminsverlegung - Erkrankung des Verteidigers nach Entbindung des Betroffenen

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 = NStZ 1984, 176; OLG Köln, VRS 92 [1997], 261; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl. § 71 Rdnr. 30).
  • OLG Hamm, 10.04.2007 - 2 Ss OWi 815/06

    Verhinderung; Verteidiger; Terminsverlegung; Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde;

    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).

    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).

    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05

    Bußgeldhauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Entsprechung des

    Will der Tatrichter einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung verwerfen, so müssen sich aus dem Urteil die Tatsachen, welche als Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, sowie die Erwägungen des Gerichts ergeben, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen gleichwohl als nicht entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht JMBl BB 2005, 94 ff.; OLG Köln VRS 92, 261 f.; OLG Hamm ZfSch 1992, 141 f.; KG, Beschluss vom 20.12.2000, 2 Ss 56/00).

    Stellt der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, so wird einem solchen Gesuch bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Betroffenen in der Regel zu entsprechen sein (BayObLG MDR 1996, 955; a.A. OLG Köln VRS 92, 261 f.), es sei denn, es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt, zu dem der Betroffene ausreichend unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte selbst Stellung nehmen kann.

  • OLG Köln, 22.10.2004 - 8 Ss OWi 48/04

    Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen

    Dabei ist ein solcher Anspruch auch im Bußgeldverfahren und trotz § 228 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG keinesfalls auf die Fälle notwendiger Verteidigung (§§ 140, 145 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG) beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 568 = NZV 1993, 81 = VRS 83, 366; BayObLG, NJW 1995, 3134; SenE vom 09.07.1996 Ss 319/96 Z = VRS 92, 261; SenE vom 04.06.2002 Ss 145/02 B 76B ).
  • OLG Celle, 13.03.2009 - 1 Ws 118/09

    Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs.

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Senat a. a. O.. OLG Hamm VRS 98, 117. OLG Düsseldorf VRS 95, 104. OLG Köln VRS 92, 261).
  • OLG Hamm, 03.08.1999 - 2 Ss OWi 590/99

    Ordnungsmäßige Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261).
  • KG, 15.08.2007 - 2 Ss 172/07

    Pflicht zur Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte (vgl. OLG Köln VRS 92, 261 ).

    Daran jedoch fehlt es hier, denn zur Zulässigkeit des Rügevorbringens gehört nicht nur die Mitteilung der für die Vertagung angeführten Gründe, sondern auch, dass die besonderen Umstände, insbesondere die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalles, Anlass und Voraussehbarkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Verhinderung, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die beantragte Vertagung geboten war (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2000 a.a.O.; OLG Köln VRS 92, 261 (262) m.w.N.).

  • OLG Hamm, 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06

    Verhinderung des Verteidigers; Terminsverlegung; Ausbleiben des Verteidigers;

    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich nämlich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261, 262 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 2 Ss OWi 686/07

    rechtliches Gehör; Verfahrensrüge; Begründung; Verteidigerladung unterblieben

    Es wird nicht auch gewährleistet, dass er dieses durch die Vermittlung eines Verteidigers geltend macht (vgl. u.a. BayObLG NStZ 1988, 281; OLG Düsseldorf VRS 95, 104; OLG Köln VRS 92, 261 mit weiteren Nachweisen; Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 16 a).
  • OLG Hamm, 29.07.2005 - 4 Ss OWi 498/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags wegen

    Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 26.07.2001 - 1 Ss 173/01

    Rechtsbeschwerde, Antrag auf Zulassung, Verhinderung, Entschuldigungsgrund,

  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss OWi 259/07

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; keine Sachrüge; Art des Urteils unklar;

  • OLG Hamm, 04.02.1999 - 3 Ss OWi 1499/98

    Berufliche Verhinderung, genügende Entschuldigung, rechtliches Gehör, Verwerfung

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