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   OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96   

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OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96 (https://dejure.org/1996,7260)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96 (https://dejure.org/1996,7260)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. September 1996 - 2 Ss OWi 955/96 (https://dejure.org/1996,7260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VRS 92, 335
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96
    Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, daß er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt (vgl. BGHINZV 1996, 157; = StV 96, 413; = NJW 96, 1420).

    Ist das Foto - etwa aufgrund schlechterer Bildqualität oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint (vgl. BGH, NZV 1996, 157, 158).

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96
    Ob ein Lichtbild die Feststellung zuläßt, daß der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter nach seiner gemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden (vgl. Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 71 , Anm. 47 a; BGHSt 29, 18 ).
  • OLG Hamm, 08.01.1996 - 2 Ss OWi 1422/95

    Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog.

    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96
    Für den Fall, daß das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum ein Fahrverbot anordnen sollte, weist der Senat darauf hin, daß unabhängig von der Frage, in welchem Umfang - noch - Erörterungen zu der Möglichkeit des Abwendens eines Fahrverbots durch eine erhöhte Geldbuße erforderlich sind (vgl. insoweit u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1996 - 2 Ss OWi 248/96 - = NStZ-RR 1996, 216, vom 8. Januar 1996 - 2 Ss OWi 1422/95 = NZV 1996, 247 und vom 25. September 1995 - 2 Ss 0Wi 1008/95 = NZV 1996, 77 = VM 1996, 45 (= Nr. 62) = VRs 90, 453 einerseits sowie Beschluß des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Juni 1996 - 3 Ss 0Wi 218/96 -andererseits), jedenfalls nicht gänzlich von Feststellungen zur Person und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgesehen werden kann.
  • OLG Hamm, 25.09.1995 - 2 Ss OWi 1008/95

    Qualifizierter Rotlichtverstoß, Taxifahrer, Möglichkeit des Absehens vom

    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96
    Für den Fall, daß das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum ein Fahrverbot anordnen sollte, weist der Senat darauf hin, daß unabhängig von der Frage, in welchem Umfang - noch - Erörterungen zu der Möglichkeit des Abwendens eines Fahrverbots durch eine erhöhte Geldbuße erforderlich sind (vgl. insoweit u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1996 - 2 Ss OWi 248/96 - = NStZ-RR 1996, 216, vom 8. Januar 1996 - 2 Ss OWi 1422/95 = NZV 1996, 247 und vom 25. September 1995 - 2 Ss 0Wi 1008/95 = NZV 1996, 77 = VM 1996, 45 (= Nr. 62) = VRs 90, 453 einerseits sowie Beschluß des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Juni 1996 - 3 Ss 0Wi 218/96 -andererseits), jedenfalls nicht gänzlich von Feststellungen zur Person und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgesehen werden kann.
  • OLG Hamm, 25.03.1996 - 2 Ss OWi 248/96
    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96
    Für den Fall, daß das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum ein Fahrverbot anordnen sollte, weist der Senat darauf hin, daß unabhängig von der Frage, in welchem Umfang - noch - Erörterungen zu der Möglichkeit des Abwendens eines Fahrverbots durch eine erhöhte Geldbuße erforderlich sind (vgl. insoweit u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1996 - 2 Ss OWi 248/96 - = NStZ-RR 1996, 216, vom 8. Januar 1996 - 2 Ss OWi 1422/95 = NZV 1996, 247 und vom 25. September 1995 - 2 Ss 0Wi 1008/95 = NZV 1996, 77 = VM 1996, 45 (= Nr. 62) = VRs 90, 453 einerseits sowie Beschluß des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Juni 1996 - 3 Ss 0Wi 218/96 -andererseits), jedenfalls nicht gänzlich von Feststellungen zur Person und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgesehen werden kann.
  • BayObLG, 21.02.1996 - 2 ObOWi 126/96
    Auszug aus OLG Hamm, 12.09.1996 - 2 Ss OWi 955/96
    Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muß (vgl. Bay0bLG, NZV 1996, 375 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 267 Rdnr. 8), wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe.
  • OLG Hamm, 19.05.1998 - 2 Ss OWi 553/98

    Lichtbild, ordnungsgemäße Verweisung, Identifizierung des Betroffenen anhand

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat in VRS 92, 335), genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes, falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, eine gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich (BGH, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits mehrfach zu den Anforderungen an eine im Sinn des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild Stellung genommen (vgl. u.a. Senat in VRS 92, 335 und insbesondere Senat in StraFo 1998, 52 = NZV 1998, 170).

  • OLG Hamm, 30.11.2004 - 2 Ss OWi 692/04

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; Inhalt der Urteilgründe

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat in VRS 92, 335), genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes, falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, eine gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich (BGH, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits mehrfach zu den Anforderungen an eine im Sinn des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild Stellung genommen (vgl. u.a. Senat in VRS 92, 335 und insbesondere Senat in StraFo 1998, 52 = NZV 1998, 170).

  • OLG Hamm, 18.11.2002 - 2 Ss OWi 927/02

    Täteridentifzierung anhand eines Lichtbildes vom Verkehrsstoß, Bezugnahme,

    Was eine "ausdrucksstarke Kinnpartie" sein und worin die "Ausdrucksstärke" der Kinnpartie liegen soll, wird eben so wenig dargelegt wie die "Ohrform", die überhaupt nicht beschrieben wird (siehe zu allem auch OLG Hamm VRS 92, 335).
  • OLG Hamm, 11.11.1997 - 2 Ss OWi 1335/97

    Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, prozessordnungsgemäße Verweisung,

    Das angefochtene Urteil genügt den von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos (grundlegend BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157; vgl. auch OLG Hamm, VRS 92, 335).
  • OLG Hamm, 04.02.1997 - 2 Ss OWi 59/97
    Aufgrund einer solchen Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muß (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 1996 in 2 Ss OWi 955/96; Beschluß des hiesigen 1. Senats für Bußgeldsachen vom 26. März 1996 in 1 Ss OWi 267/96; BayObLG, NZV 1996, 375 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 267 Rdnr. 8), wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe.
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