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   OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss (OWi) 251/96 - (OWi) 124/96 I   

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OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss (OWi) 251/96 - (OWi) 124/96 I (https://dejure.org/1996,2367)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.1996 - 5 Ss (OWi) 251/96 - (OWi) 124/96 I (https://dejure.org/1996,2367)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 1996 - 5 Ss (OWi) 251/96 - (OWi) 124/96 I (https://dejure.org/1996,2367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer eiliger Fahrt zum Arzt (Ehefrau mit Herzbeschwerden)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 52
  • NZV 1997, 186
  • VRS 92, 383
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 02.06.1995 - 5 Ss OWi 204/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss OWi 251/96
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 sowie vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).

    Bei der hiernach gebotenen Anwendung des Grundsatzes von Regel und Ausnahme bedarf es zur Begründung einer das Absehen von dem an sich gebotenen Fahrverbot rechtfertigenden Ausnahmesituation allerdings der näheren Darlegung, warum der Tatrichter diese in tatsächlicher Hinsicht für gegeben hält (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1995 a.a.O.).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss OWi 251/96
    Zwar ist der Richter an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden; ihm steht es vielmehr offen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß ein Fahrverbot unangemessen wäre (vgl. BVerfG NJW 1996 1809, 1810).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.1996 - 5 Ss OWi 251/96
    Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; vom 22. März 1995 in VRS 89, 231 = NStZ-RR 1996, 22 = DAR 1995, 302 ; vom 31. März 1995 in VRS 89, 234 = NZV 1995, 406 sowie vom 2. Juni 1995 in VRS 89, 466 = NZV 1995, 405 ).
  • OLG Köln, 02.05.2005 - 8 Ss OWi 98/05

    Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für

    Wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ist insoweit eine besonders eingehende und kritische Überprüfung der Einlassung des Betroffenen veranlasst, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (OLG Karlsruhe DAR 2005, 46 = NZV 2005, 54 [55] = NJW 2005, 450 [451]; vgl. a. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 = VRS 92, 383 = zfs 1997, 76).
  • OLG Karlsruhe, 08.08.2005 - 1 Ss 81/05

    Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung eines uneinsichtigen

    Allerdings vermag nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige Hilfeleistung durch den Vater zwingend erforderlich gewesen war und/oder dieser vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen durfte (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 450 ff. = DAR 2005, 46 f. = VRS 108, 39 ff.= NZV 2005, 54 ff.: Notfalleinsatz eines Arztes; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 f.: herzkranke Ehefrau).

    Soll nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Senat NZV 2004, 211 ff.: Augenblicksversagen; OLG Rostock VRS 101, 380 ff.: Härtefall; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 f.: notstandsähnliche Lage; vgl. allg. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, StVG, § 25 Rn. 26).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2004 - 1 Ss 94/04

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Beschränkung der

    Soll jedoch vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und kritischen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Senat NZV 2004, 211 ff. - Augenblicksversagen - OLG Rostock VRS 101, 380 ff. - Härtefall - ; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 f. - notstandsähnliche Lage; vgl. allg. hierzu Hentschel, a.a.O., StVG, § 25 Rn. 26).
  • BayObLG, 22.11.1999 - 2 ObOWi 518/99

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Arzt

    Dies wurde in der Rechtsprechung z.B. angenommen bei einem Taxifahrer, der seinem Fahrgast glaubt, daß er sofortiger ärztlicher Hilfe bedarf (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1973, 197/212; kritisch KK/Rengier OWiG § 16 Rn. 72) oder der eine schwangere Frau, bei der die Wehen einsetzen, ins Krankenhaus fährt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 88, 454 = NZV 1996, 122), ferner bei der Fahrt in ein entfernt gelegenes Krankenhaus, um dort die Behandlung der Ehefrau wegen einer gefährlichen Überdehnung der Harnblase durch den Arzt des Vertrauens zu ermöglichen (vgl. OLG Schleswig VRS 30, 462) oder wenn der Arzt in eine Belegklinik zu einer Patientin gerufen wird, bei der nach einer Entbindung unerwartet schwere Blutungen einsetzen, die die Notwendigkeit einer unverzüglichen Notoperation als möglich erscheinen lassen (vgl. BayObLGSt 1990, 105), nicht aber dann, wenn der Arzt einen Patienten aufsucht, der einen Herzanfall erlitten und ihn telefonisch um seinen sofortigen Besuch gebeten hatte (vgl. KG aaO) oder wenn die Ehefrau wegen akuter Herzbeschwerden zum Arzt gefahren wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 92, 383 = NZV 1997, 186).
  • OLG Hamm, 19.08.2008 - 5 Ss OWi 493/08

    Schalker Asamoah muss wegen rasanter Fahrt wieder vor Gericht

    Soll nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen ( OLG Rostock VRS 101, 380 ff.: Härtefall; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 f.: notstandsähnliche Lage; vgl. allg. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVG, § 25 Rn. 26).
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