Rechtsprechung
   BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2006
BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97 (https://dejure.org/1997,2006)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1997 - 4 StR 350/97 (https://dejure.org/1997,2006)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1997 - 4 StR 350/97 (https://dejure.org/1997,2006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr - Bewusstes zweckwidriges Einsetzen eines Fahrzeugs als Mittel der Gefährdung oder Verletzung eines Menschen mit verkehrsfeindlicher Einstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 187
  • StV 1999, 317
  • VRS 94, 213
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Dabei hat der Senat es ausreichen lassen, daß der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Einwirkung als Mitfahrer auf den Fahrer (vgl. VRS 36, 267) oder umgekehrt als Fahrer auf den Mitfahrer (BGH NJW 1989, 917, 918) [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88] beeinträchtigt; eine Gefährdung durch Einsatz des Fahrzeugs selbst wird dagegen nicht unter allen Umständen verlangt (BGH DAR 1995, 334, 335) [BGH 27.04.1995 - 4 StR 772/94].

    Sie kann etwa dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer, das sich am Fahrzeug festhält, während der Weiterfahrt mitschleift und es dadurch in eine konkrete Lebens- oder Leibesgefahr gerät (vgl.BGH NJW 1989, 917 f. [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; DAR 1995, 334 f.); ebenso, wenn der Fahrer versucht, seinen Verfolger durch Bremsvorgänge oder Fahrmanöver von seinem Fahrzeug abzuschütteln (BGH VRS 56, 141 und 189).

  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Ein Fahrzeugführer erfüllt im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig als Mittel der Gefährdung oder Verletzung eines Menschen einsetzt (BGHSt 28, 87, 88) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].

    Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3); ebenso, wenn ein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt wird, der Fahrzeugführer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267).

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Insoweit kann für die Fälle der Nr. 3 der Vorschrift im Hinblick auf den Tatbestandsaufbau des Absatzes 1 ("Wer ... dadurch beeinträchtigt, daß er ..., und dadurch ..."; vgl. BGHSt 41, 231, 238; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konferrenzen 3) bei einem "Eingriff", der schon die Körperverletzungshandlung selbst darstellt, nichts anderes gelten.

    Deshalb fehlt es auch zumindest zur inneren Tatseite an dem Nachweis, daß der Angeklagte gerade das Fahrverhalten so in der Absicht einrichtete, es selbst zu einem Eingriff "zu pervertieren", und es ihm darauf ankam, dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. BGHSt 41, 231, 234, 239; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).

  • BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht -

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Dabei hat der Senat es ausreichen lassen, daß der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Einwirkung als Mitfahrer auf den Fahrer (vgl. VRS 36, 267) oder umgekehrt als Fahrer auf den Mitfahrer (BGH NJW 1989, 917, 918) [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88] beeinträchtigt; eine Gefährdung durch Einsatz des Fahrzeugs selbst wird dagegen nicht unter allen Umständen verlangt (BGH DAR 1995, 334, 335) [BGH 27.04.1995 - 4 StR 772/94].

    Sie kann etwa dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer, das sich am Fahrzeug festhält, während der Weiterfahrt mitschleift und es dadurch in eine konkrete Lebens- oder Leibesgefahr gerät (vgl.BGH NJW 1989, 917 f. [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; DAR 1995, 334 f.); ebenso, wenn der Fahrer versucht, seinen Verfolger durch Bremsvorgänge oder Fahrmanöver von seinem Fahrzeug abzuschütteln (BGH VRS 56, 141 und 189).

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3); ebenso, wenn ein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt wird, der Fahrzeugführer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 322/87

    Anforderungen an die Prüfung eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten durch den

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3); ebenso, wenn ein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt wird, der Fahrzeugführer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 06.07.1989 - 4 StR 321/89

    Strafrechtliche Wirkungen eines plötzlichen Greifens in das Steuer eines

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Deshalb fehlt es auch zumindest zur inneren Tatseite an dem Nachweis, daß der Angeklagte gerade das Fahrverhalten so in der Absicht einrichtete, es selbst zu einem Eingriff "zu pervertieren", und es ihm darauf ankam, dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. BGHSt 41, 231, 234, 239; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).
  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 94/97

    Vorhalt von Vernehmungsschriften im Prozess - Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Deshalb muß für die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne dieser Strafvorschrift die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückgehen (Senatsurteil vom 24.April 1997 - 4 StR 94/97 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90

    Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist anerkannt, daß, wenn die Beschädigung schon die Realisierung der durch die Tathandlung verursachten Gefahr darstellt, diese Tatbestandsalternative ausscheidet; sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB begründet (BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Auszug aus BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97
    Zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist anerkannt, daß, wenn die Beschädigung schon die Realisierung der durch die Tathandlung verursachten Gefahr darstellt, diese Tatbestandsalternative ausscheidet; sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB begründet (BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 527/84

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Polizeikontrolle - Nötigungsmittel

  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 271/97

    Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz bei Benutzung von Kraftfahrzeugen

  • BGH, 09.04.1987 - 4 StR 128/87

    Fortsetzung einer bereits andauernden Freiheitsberaubung unter den

  • BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Verkehrsdelikten - Schutzgut des Delikts

  • BGH, 23.01.1989 - 4 StR 615/88

    Freiheitsberaubung als Dauerstraftat verbindet alle weiteren Straftaten zu einem

  • BGH, 09.03.1978 - 4 StR 64/78

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Er hält an dieser Rechtsprechung im Grundsatz fest, ist jedoch der Auffassung, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muß, daß das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug (vgl. BGH VRS 94, 213, 214) - mißbraucht wird.
  • BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01

    Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher

    Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefährdung bzw. Schädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 ; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel aaO § 315b Rdn. 2).
  • BGH, 05.01.2010 - 4 StR 478/09

    Bemessung der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr);

    Anders als in der vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 StR 123/06 - NZV 2006, 483 f. hat sich der Geschädigte hier die Verletzungen nicht bereits bei dem Sturz auf die Fahrbahn zugezogen. Vielmehr ist dadurch, dass der Geschädigte vom Angeklagten auf die Fahrbahn geworfen wurde, angesichts des noch vorhandenen Fahrzeugverkehrs eine weitere - zunächst noch abstrakte - Gefahrenlage für den Geschädigten entstanden, die sich in dem nachfolgenden Unfallgeschehen auch realisiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 1997 - 4 StR 350/97).
  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 31/01

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Abgrenzung von einem gefährlichen

    Dies ist zwar ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, stellt aber noch keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 2, 4).
  • OLG Köln, 16.10.1998 - Ss 476/98
    Ein solcher verkehrsfeindlicher Eingriff kommt erst dann in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung zumindest bewusst in Kauf genommen hat (vgl. dazu insgesamt: Senatsentscheidung vom 15. März 1991 -Ss 103/91- = VRS 81, 110 = NZV 1991, 319 mit Nachweisen; vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 187; zum Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten vgl.: BGHSt 26, 176; 28, 87; BGH NStZ 1985, 267; Senatsentscheidung vom 9. Oktober 1991 -Ss 475/91-; vgl. auch BGH DAR 1996, 151).
  • BGH, 19.03.1998 - 4 StR 98/98

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom 26. August 1997 - 4 StR 350/97 - das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht