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   OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464 - 466/98, 3 Ws 464/98, 3 Ws 465/98, 3 Ws 466/98   

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OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464 - 466/98, 3 Ws 464/98, 3 Ws 465/98, 3 Ws 466/98 (https://dejure.org/1998,5328)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.1998 - 3 Ws 464 - 466/98, 3 Ws 464/98, 3 Ws 465/98, 3 Ws 466/98 (https://dejure.org/1998,5328)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 1998 - 3 Ws 464 - 466/98, 3 Ws 464/98, 3 Ws 465/98, 3 Ws 466/98 (https://dejure.org/1998,5328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 96, 222
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Umgekehrt bleibt die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zulässig, wenn gegen die Hauptentscheidung an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses dem jeweiligen Prozessbeteiligten jedoch mangels Beschwer im konkreten Fall nicht zusteht (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222 ff.; Senat, Die Justiz 1998, 481; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57).

    Doch handelt es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers (vgl. auch BayObLG 1988, 603; Senat Die Justiz 1998, 481; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57 m.w.N.), der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm JMBl NW 1990, 950; LG Düsseldorf VRS 96, 222 f; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.).

    Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Beschwer in § 400 Abs. 1 StPO hindert die selbständige Anfechtung der Nebenentscheidung also nicht, wenn der Nebenkläger durch diese beschwert ist (OLG Hamm JMBl NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; Stuttgart, Die Justiz 2003, 160; wohl auch OLG Hamm NStZ-RR 1999; a.A. OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128).

  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 2 Ws 211/14

    Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung bei

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998, 3 Ws 464/98, zitiert nach juris, Rn 2; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2004, 2 Ws 143/04, zitiert nach juris, Rn 9; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/07, zitiert nach juris, Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, zitiert nach juris, Rn 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008, 2 Ws 25/08, Rn 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 1 Ws 525/09, zitiert nach juris, Rn 9).
  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich -unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall- zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist ( vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

    Eine dahingehende Auslegung folgt aus einem Vergleich der den Bestimmungen der § 464 Abs. 3, Satz 1, 2. Halbsatz StPO und des § 400 Abs. 1 StPO zugrunde liegenden amtlichen Begründungen der Regierungsentwürfe (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 96, 222 mit näheren Darlegungen).

  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08

    Nebenkläger; unterbliebene Kostenentscheidung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12

    Kosten- und Auslagenentscheidung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der

    Die lediglich beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO beruht demgegenüber auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, insbesondere dann, wenn er die Anfechtung allein mit dem Ziel verfolgt, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (so auch OLG Düsseldorf, VRS 96, 222ff; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 170f; OLG Celle, OLGSt StPO, § 464 Nr. 12; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 120).
  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 1 Ws 63/03

    unterlassene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Nachholung

    Bei Unterlassen einer Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers steht diesem nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch dann zu, wenn er das Urteil wegen der Beschränkung des § 400 Abs. 1 StPO nicht anfechten kann (vgl. dazu u.a. OLG Düsseldorf VRS 96, 222).
  • OLG Celle, 25.09.2007 - 1 Ws 345/07

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen eine für ihn

    Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhalte, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig beseitige wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berühre (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; LR-Hilger, a. a. O. Rdnr. 57).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde des Nebenklägers

    Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift liegen schon deswegen nicht vor, weil die Anknüpfungsnorm des § 400 Abs. 1 StPO keinen Fall der Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine an sich auch in Bezug auf die Rechtsfolgenentscheidung denkmögliche Beschwer des Nebenklägers gesetzlich ausschließt (ebenso mit eingehender Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des § 464 Abs. 3 StPO OLG Düsseldorf VRS 96, 222 ff.; vgl. auch LR-Hilger, StPO 25. Aufl., § 464 Rn. 57).
  • OLG Naumburg, 21.09.2001 - 1 Ws 329/01

    Kostenbeschwerde - Nebenkläger kann Kostenentscheidung ohne die Voraussetzungen

    3 St 217/87">MDR 1988, 603), vom OLG Hamm (JMBl. 1990, 95), vom OLG Düsseldorf (VRS 96, 222), von Krehl (Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Rdn. 16 zu § 464), von Hilger (LR, 25. Aufl., Rdn. 55 zu § 464).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 238/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

    Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 237/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

  • OLG Zweibrücken, 27.12.2000 - 1 Ws 644/00

    Weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen Aufhebung des Haftbefehls

  • OLG Hamm, 31.08.2006 - 3 Ws 338/06

    Kostentragungspflicht; Nebenkläger; Beschränkung des Rechtsmittels

  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 239/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

  • LG Koblenz, 05.02.2010 - 2 Qs 15/10

    Beschwerde eines Nebenklägers gegen eine ihm ungünstige Kostenentscheidung;

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