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   OLG Köln, 02.12.1998 - 13 U 152/98   

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https://dejure.org/1998,4811
OLG Köln, 02.12.1998 - 13 U 152/98 (https://dejure.org/1998,4811)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.12.1998 - 13 U 152/98 (https://dejure.org/1998,4811)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - 13 U 152/98 (https://dejure.org/1998,4811)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    STVG §§ 7, 17; STVO § 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Billigung einer deutlich geringeren Reaktionszeiten als einer Sekunde bei zu fordernder Bremsbereitschaft; Gewichtung der Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung eines Vorfahrtberechtigten

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17; StVO § 3
    Reaktionszeit bei Bremsbereitschaft - Geschwindigkeitsüberschreitung als mitwirkende Unfallursache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 § 17; StVO § 3
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1034
  • VRS 96, 344
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 246/92

    Inhalt des Gefahrzeichens 136; Verwertung einer ohne Vereidigung des Dolmetschers

    Auszug aus OLG Köln, 02.12.1998 - 13 U 152/98
    (einschließlich der mit ca. 0,2 sec. zu veranschlagenden Brems-Schwell-Phase) kommt unter dem Blickpunkt der sog. Schrecksekunde nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten Gefahr in Betracht, auf die der Kraftfahrer nicht eingestellt sein muß (vgl. BGH NJW 1994, 941).
  • OLG Köln, 21.03.1991 - 1 U 55/90

    Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus OLG Köln, 02.12.1998 - 13 U 152/98
    Sie berücksichtigt damit, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache Rechnung, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der Bewegungsenergie einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110, welches aus diesen Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung einer Mithaftung ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994, 277: Mithaftung von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h).
  • OLG Hamm, 04.11.1993 - 6 U 122/93

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung bei schlechter Sicht an der Einmündung

    Auszug aus OLG Köln, 02.12.1998 - 13 U 152/98
    Sie berücksichtigt damit, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache Rechnung, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der Bewegungsenergie einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110, welches aus diesen Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung einer Mithaftung ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994, 277: Mithaftung von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h).
  • OLG Celle, 31.01.2019 - 3 Ss OWi 14/19

    Keine Pflicht zur Gewaltbremsung bei Wechsellichtzeichen

    Denn nur dann kann errechnet werden, welchen Weg der Betroffene innerhalb der Dauer der Gelbphase zurückgelegt hat bzw. bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückgelegt haben kann und wie lang sein Anhalteweg unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0, 8 Sekunden (vgl. OLG Köln VRS 96, 344; OLG Bremen aaO; König aaO § 1 StVO Rn. 30a) und der mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² gewesen wäre.
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 1 Ss OWi 257/20
    Denn nur dann kann errechnet werden, welchen Weg der Betroffene innerhalb der Dauer der Gelbphase zurückgelegt hat bzw. bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückgelegt haben kann und wie lang sein Anhalteweg unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0, 8 Sekunden (vgl. OLG Köln VRS 96, 344; OLG Bremen aaO; König aaO § 1 StVO Rn. 30a) und der mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² gewesen wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 3 Ss (OWi) 14/19 -).
  • LG Stuttgart, 19.06.2009 - 4 S 63/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zuzubilligende Reaktionszeiten bei Fahrspurwechsel

    Dabei rechnen BGH NZV 94, 149 und Köln VRS 96, 344 jeweils mit einer Reaktionszeit von 0, 8 Sekunden, und zwar bei gebotener Bremsbereitschaft .
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 53 Ss OWi 461/20
    Denn nur dann kann errechnet werden, welchen Weg der Betroffene innerhalb der Dauer der Gelbphase zurückgelegt hat bzw. bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückgelegt haben kann und wie lang sein Anhalteweg unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0, 8 Sekunden (vgl. OLG Köln VRS 96, 344 ; OLG Bremen aaO; König aaO § 1 StVO Rn. 30a) und der mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² gewesen wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 3 Ss (OWi) 14/19 -).
  • OLG Köln, 21.02.2001 - 13 U 68/00
    Sie berücksichtigt damit, wie der Senat im Urteil vom 2.12.1998 - 13 U 152/98 - (OLGR 1999, 173 = VersR 1999, 1034 = VRS Bd. 96, S. 344) zum Ausdruck gebracht hat, "dass überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der Bewegungsenergie einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110, welches aus diesen Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung einer Mithaftung ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994, 277: Mithaftung von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h).".
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