Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 51/00 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,26143
OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 51/00 B (https://dejure.org/2000,26143)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2000 - Ss 51/00 B (https://dejure.org/2000,26143)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - Ss 51/00 B (https://dejure.org/2000,26143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,26143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 98, 389
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Hamm, 24.10.2017 - 4 RBs 404/17

    Rotlichtverstoß; Gefährdung; Dauer; Rechtsfolge

    Insoweit ist grds. maßgeblich, wann eine etwa vorhandene Haltelinie - zu der sich das Urteil allerdings nicht verhält - überfahren wird (vgl. OLG Dresden ZfS 2017, 234; OLG Köln, Beschl. v. 08.02.2000 - Ss 51/00 B - juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20

    Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung

    a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht"bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens" missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung).Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 -, für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - III-4 RBs 374/10 -, ; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 3 - 26/11 (RB) -, ; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 - Ss 51/00 B -, ; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.).

    Daher bedarf es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in den Urteilsgründen der Feststellung, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie vorhanden ist und ggf. wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 - Ss 51/00 B -, ; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 423/07 - und vom 29. August 2002 - 3 Ss OWi 729/02 -, ; KG, Beschluss vom 14. März 2014 - 3 Ws (B) 124/14 -, ; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 - Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) -, ).

    Die Ampel war länger als eine Sekunde rot." Auf den Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage kann es aber nur ankommen, wenn keine Haltelinie vorhanden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 - Ss 51/00 B -, ; m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2018 - III-4 RBs 27/18 -, ).

  • OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00

    Beweisführung beim Qualifizierten Rotlichtverstoß

    In der Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, dass für die Berechnung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinieüberfährt (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Düsseldorf VRS 95, 133; 98, 225, 228; OLG Hamm DAR 1999, 226; Senatsentscheidungen NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; NZV 1998, 297 = VRS 95, 136; NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Es bedarf daher der Feststellung, wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (Senatsentscheidungen NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; Senatsentscheidungen VRS 92, 228 und VRS 98, 389).

  • OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00 (B) 223

    Durchführung einer gezielten Rotlichtkontrolle; Geldbuße und Fahrverbot wegen

    In der Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, dass für die Berechnung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie überfährt (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Düsseldorf VRS 95, 133; 98, 225, 228; OLG Hamm DAR 1999, 226; Senatsentscheidungen NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; NZV 1998, 297 = VRS 95, 136; NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Es bedarf daher der Feststellung, wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (Senatsentscheidungen NZV 1998, 472 = VRS 95, 424; VRS 98, 389).

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; Senatsentscheidungen VRS 92, 228 und VRS 98, 389).

  • KG, 04.06.2007 - 3 Ws (B) 620/06

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maß abweicht, dass ein "atypischer" Rotlichtverstoß vorliegt, der die Regelsanktion unangemessen erscheinen lässt (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. März 1999 - 3 Ws (B) 138/99 - und 9. November 1998 - 3 Ws (B) 555/98 - OLG Köln VRS 98, 389, 391 m.w.N.).

    Denn ein solcher Fahrzeugführer wird regelmäßig mit geringer, ein sofortiges Reagieren ermöglichenden (Anfahr-)Geschwindigkeit fahren, und im Übrigen belegt auch der Umstand, dass durch ein grünes Pfeilschild das Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts erlaubt werden kann, dass ein solches Verhalten in der Regel wesentlich weniger gefahrenträchtig ist als andere Rotlichtverstöße (vgl. OLG Köln VRS 147, 151 und VRS 98, 389, 391 f.).

  • OLG Hamm, 24.02.2006 - 4 Ss OWi 58/06

    Rotlichtverstoß; Absehen; Besonderheiten; keine abstrakte Gefahr; verkehrsarme

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufgrund aller Umstände selbst eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer - Querverkehr oder Fußgänger - nicht in Betracht kommt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 22; OLG Hamm, VRS 90, 453; BayObLG NZV 97, 320; OLG Brandenburg ZfSch 2003, 471; OLG Köln, VRS 92, 279 und VRS 98, 389).
  • OLG Köln, 06.07.2001 - Ss 270/01

    Anfechtung des Schuldspruchs durch auf das Fahrverbot beschränkte

    Wird daher bei Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG i.V.m. § 2 BKatV mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, es habe sich nicht um einen Regelfall eines Fahrverbots gehandelt oder es habe - entgegen der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs - keine grobe Pflichtverletzung vorgelegen, das heißt es habe objektiv an der abstrakten oder konkreten Gefährlichkeit oder subjektiv an der besonderen Verantwortungslosigkeit gefehlt (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2000, 370 = VRS 98, 385), so ist wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch der Schuldspruch mitangefochten (vgl. Senatsentscheidung VRS 92, 228; ferner zur Untrennbarkeit der Feststellungen bei "qualifizierten" Rotlichtverstößen: OLG Düsseldorf NZV 1999, 94; Senatsentscheidungen VRS 98, 389; 100, 140).
  • OLG Koblenz, 25.05.2001 - 2 Ss 136/01

    Rotlicht, Ampel, Rotlichtverstoß, qualifizierter, Baustelle

    Zum anderen unterstellt der Verordnungsgeber in Fällen, in denen die Rotlichtphase schon länger als eine Sekunde gedauert hat (Nr. 34.2 BKat), in der Regel eine abstrakte Gefährdung, weil sich der Querverkehr, insbesondere auch Fußgänger, nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. OLG Oldenburg in Zfs 1995, 75, 76; OLG Köln in VRS 98, 389, 391).
  • OLG Köln, 06.11.2006 - 83 Ss OWi 81/06
    Denn die Frage der Rotlichtdauer betrifft den Schuldumfang und die hierzu getroffenen Feststellungen sind untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft (SenE v. 08.02.2000 - Ss 51/00 B - = VRS 98, 389 [392]; SenE VRS 92, 228; SenE v. 04.12.1998 - Ss 571/98 B - SenE v. 02.01.2001 - Ss 537/00 B - = VRS 100, 140 [142]; SenE v. 22.05.2003 - Ss 198/03 B - SenE v. 09.09.2003 - Ss 250/03 B - SenE v. 07.09.2004 - 8 Ss-OWi 12/04 - = NJW 2004, 3439 = DAR 2005, 50 [51] = NZV 2004, 651 = VRS 107, 384; OLG Düsseldorf VRS 95, 439 = NZV 1999, 94).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht