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   OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss (OWi) 125/00, 2b Ss (OWi) 52/00 I   

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https://dejure.org/2000,4308
OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss (OWi) 125/00, 2b Ss (OWi) 52/00 I (https://dejure.org/2000,4308)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2000 - 2b Ss (OWi) 125/00, 2b Ss (OWi) 52/00 I (https://dejure.org/2000,4308)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juni 2000 - 2b Ss (OWi) 125/00, 2b Ss (OWi) 52/00 I (https://dejure.org/2000,4308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    ProViDa-System; Police-Pilot-System; Geschwindigkeitsermittlung; Meßungenauigkeiten; Toleranzabzug; Kombinierte Geschwindigkeits- und Abstandsmessung

  • Wolters Kluwer

    Meßverfahren; Messung; Geschwindigkeit; Toleranzabzug; Abstandsmessung; Fahrzeug; Police-Pilot-System; Urteilsgründe

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abstandsverstöße - Geschwindigkeitsmessungen - Messgerät Police-Pilot - Toleranzabzüge

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 279 (Ls.)
  • VRS 99, 133
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 27.09.1996 - 3 Ss OWi 192/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00
    bb) Das ProViDa-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Meßverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367).

    Zum Ausgleich systemimmanenter Meßungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit aus (vgl. OLG Celle VRS 92, 435 unter Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt vom 31.8.1996; OLG Köln aaO).

  • OLG Celle, 12.03.1991 - 3 Ss OWi 27/91

    Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes - Police-Pilot-System

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00
    bb) Das ProViDa-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Meßverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367).

    Das Gericht ist hierbei bei der Feststellung von Abständen nicht auf Schätzungen von Polizeibeamten angewiesen, sondern diese können, sofern geeignete Fixpunkte vorhanden sind, zuverlässig berechnet und die Ergebnisse vom Gericht durch Augenschein überprüft werden (vgl. OLG Celle VRS 81, 210).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00
    d) Angaben in dem dargelegten Umfang sind nur dann nicht erforderlich, wenn die Messungen mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren durchgeführt werden (BGHSt 39, 291; BGH NStZ 1993, 95).
  • OLG Celle, 06.09.1989 - 1 Ss OWi 180/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00
    bb) Das ProViDa-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Meßverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367).
  • OLG Braunschweig, 24.02.1995 - Ss (B) 198/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00
    bb) Das ProViDa-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Meßverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367).
  • OLG Köln, 30.07.1999 - Ss 343/99

    Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00
    bb) Das ProViDa-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 10 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Meßverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Köln VRS 97, 442; OLG Celle VRS 77, 464; 81, 210; 92, 435; OLG Braunschweig NZV 1995, 367).
  • BGH, 29.09.1992 - 1 StR 494/92

    Umfang der Darlegungspflicht bei einem daktyloskopischen Gutachten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 2b Ss OWi 125/00
    d) Angaben in dem dargelegten Umfang sind nur dann nicht erforderlich, wenn die Messungen mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren durchgeführt werden (BGHSt 39, 291; BGH NStZ 1993, 95).
  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 3 Ss OWi 871/08

    Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeits-

    Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messungen durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lang gegebenenfalls die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug waren, auf welche Fahrstrecke sich die Abstandsunterschreitung erstreckte und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist (Beschluss des 1. Strafsenats vom 11.03.2003 - 1 SsOWi 617/03 - OLG Düsseldorf, VRS 99, 133).
  • OLG Hamm, 11.03.2003 - 1 Ss OWi 617/03

    Abstandsmessung, Pro-Vida-Verfahren, erforderlicher Umfang der Feststellungen

    Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messungen durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lang gegebenenfalls die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug waren, auf welche Fahrstrecke sich die Abstandsunterschreitung erstreckte und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 99, 133).

    Da die Abstände - anders als die Geschwindigkeiten - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden, genügt jedoch nicht die Bezeichnung des Verfahrens, sondern die Auswertung und Berechnung müssen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden (zu vgl. OLG Celle a. a. O.; OLG Düsseldorf VRS 99, 133, 135).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 2 Ss OWi 1003/12

    OWi-Recht: Durch Messverfahren "Provida 2000 Modular" festgestellter

    Diese Besonderheiten im Tatsächlichen sind allerdings längst beseitigt (vgl. bereits klarstellend OLG Hamm Beschluss v. 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00; OLG Düsseldorf Beschluss v. 13.06.2000 - 2b Ss (Owi) 125/00; OLG Köln DAR 1999, 516; etwas missverständlich als obiter dictum OLG Bamberg DAR 2012, 154 Rn. 18).
  • OLG Hamm, 09.02.2009 - 4 Ss OWi 6/09

    faires Verfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Terminierung ohne Rücksicht

    Deshalb genügt die Bezeichnung des Verfahrens nicht, sondern die Auswertung und Berechnung müssen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 99, 133, 135).
  • OLG Hamm, 11.03.2003 - 1 Ss OWi 61/03

    Abstandsmessung, Pro-Vida-Verfahren, erforderlicher Umfang der Feststellungen

    Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messungen durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lang gegebenenfalls die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug waren, auf welche Fahrstrecke sich die Abstandsunterschreitung erstreckte und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 99, 133).

    Da die Abstände - anders als die Geschwindigkeiten - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden, genügt jedoch nicht die Bezeichnung des Verfahrens, sondern die Auswertung und Berechnung müssen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden (zu vgl. OLG Celle a. a. O.; OLG Düsseldorf VRS 99, 133, 135).

  • OLG Köln, 23.12.2009 - 82 Ss OWi 113/09

    Umfang des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5% der gemessenen Geschwindigkeit aus BayObLG DAR 2004, 37 = VRS 105, 444 = NZV 2004, 49; OLG Düsseldorf VRS 99, 133 [135] = NStZ-RR 2000, 279 L. = DAR 2001, 374 L.; OLG Hamm [22.09.03] DAR 2004, 42 = VRS 106, 64).
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